Voss-Strasse zo. Landesherrlich bestätigt durch Kgl. Erlass vom 21. Juni 1862. – Gesetzsammlung v. 1862 S. 214. Aufsicht der Kgl. Preuss. Staatsregierung gemäss § 62 des Statuts. Act.-Cap. 18,000, 000 Mark. A. Hypotheken-Abtheilung. 1. Die Bank gewährt auf Grundbesitz unkündbare und kündbare, durch Hypothek oder Grund- schuld gesicherte Darlehne, jedoch nur zur ersten Stelle, nach Massgabe der von der Köni glich Preussischen Staatsregierung festgesetzten Beleihungsnormen. 2. Sie erwirbt und beleiht innerhalb dieser Normen hypothekarische Forderungen, ver mittelt die Anlegung von Geldern, sowie den Umsatz in Hypotheken, nimmt Hypothekenbriefe in Verwa hrung und besorgt die Einziehung und Auszahlung von Zinsen. 3. Sie verausgabt auf Grund des ihr ertheilten allerhöchsten Privilegs in Höhe der erworbenen Hypotheken auf den Inhaber lautende Hypotheken-Pfandbriefe, die an der Berliner und Frankfurter Börse amtlich notirt werden, und die im Lombardverkehr der Reichsbank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken zur Beleihung zu- gelassen sind. B. Kommunal- und Kleinbahn-Abtheilung. 4. Die Bank gewährt an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften und Landes- meliorations-Gesellschaften, sowie andere öffentliche Korporationen Amortisations-Darlehne, sofern zu deren Aufnahme gesetzmässig die Befugniss oder Genehmigung ertheilt ist. 3 5. Sie giebt an kommunale Kassen und Institute vorübergehende Vorschüsse mit und ohne Kündigungsfristen. 6. Sie gewährt an Kleinbahn-Gesellschaften beziehungsweise an Kleinbahnen Darlehne 1. gegen kommunale Bürgschaft, 2. ohne kommunale Bürgschaft gegen erststellige hypothekarische Verpfändung der Bahn (Bahnpfandschuld), 3. gegen hypothekarische Verpfändung der Bahn mit hinzutretender theilweiser kommunaler Bürgschaft. 7. Sie verausgabt in Höhe der abgeschlossenen Kommunal- und Kleinbahn-Darlehne auf Grund des ihr ertheilten Allerhöchsten Privilegs auf den Inhaber lautende Kommunal-Obligationen und Kleinbahnen-Obligationen, die neben den Pfandbriefen der Bank an der Berliner und Frankfurter Börse amtlich notirt werden. C. Bank- und Börsen-Abtheilung. 8. Die Bank beleiht börsengängige Werthpapiere. 9. Sie besorgt den kommissionsweisen An- und Verkauf von Effecten, Devisen, Sorten etc., über- nimmt auch die Anmeldung von Zeichnungen bei Subscriptionen. 10. Sie betreibt Conto-Corrent-Verkehr, jedoch ohne Gewährung von Blanco-Crediten. 11. Sie kauft Wechsel auf erste Berliner Bankfirmen auf Grund des jeweiligen Privatdisconts, besorgt das Incasso von Wechseln auf in- und ausländische Plätze, löst auch bei ihr domicilirte Wechsel gegen vorherige Deckung ein. 12. Sie übernimmt Auszahlungen und stellt Creditbriefe aus für in- und ausländische Plätze. 13. Sie betreibt Depositen- und Check-Verkehr, nimmt Gelder zur Verzinsung entgegen mit und ohne Kündigungsfristen und verabfolgt Checkbücher kostenfrei. 14. Sie nimmt Effecten unter gesetzlicher Haftbarkeit in Verwahrung, besorgt die Einziehung von Kapital, Zinsen und Dividenden, sowie die unverantwortliche Controle über Kündigungen und Ver- loosungen. 15. Sie vermiethet Tresorfächer verschiedener Grösse in ihren Tresoranlagen. 16. Sie betreibt den Verkauf ihrer eigenen Emissionspapiere und zwar der Hypotheken-Pfand- briefe, Kommunal-Obligationen und Kleinbahnen-Obligationen. An der Coupons-Kasse der Bank werden die Zins- und Dividendenscheine folgender Papiere eingelöst: Preuss. Lebens-Vers.-Act.-Ges. (Actien). Eigene Actien, Hypotheken-Pfandbriefe, Hypothek.- Antheil-Certificate, Hypotheken- Depot: Scheine, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen. Aschersleben- Schneidlingen- Nienhagener -Klein- bahn-Gesellschaft (Actien). Rheinprovinz-Obligationen. Oscherslebener Kreis-Obligationen. Hamburger Eypotheken-Bank (Pfandbr.). Danziger Hypotheken-Verein (Pfandbr.). Böhmisches Brauhaus, Commandit-Gesellschaft auf Actien (Actien).