3― 0 88...... ― =――. Miülhemmer Vcsben (Actien-Gesellschaft) in Mülhein-Khein. Actien-Kapital M. 1,000,000.–, Reserven M. 264, 000.—. Vermittelung von bankgeschäftlichen Transactionen ― 17 3 = * Ä――t―――――― ees 2 ―,= = = . 0 8 aller Art bei billigster Spesenberechnung. 83 . Celnst―ä― Wech sel-Eensng-Tuvef s guns Yesstschland. ―― ―= ―― ――8= = – , * ――s ãã7. ――― Kölnische Unfall-Versicherungs-Actien-Gesellschaft. Grundkapital 3, 000, 000 Mark. Gesammtreserven Ende 1898 über 6, 000, 000 Mark. Gezahlte Entschädigungen bis Ende 1898 über 10, 800, 000 Mark. Die Gesellschaft gewährt Einzel- und Beamten-Collectiv-Unfall-Cersicherungen, Haftpflicht-Cersicherungen aller Art, Eisenbahn-Unfall-UCersicherungen auf Lebenszeit, Eisenbahn-Unfall-Cersicherungen auf die Dauer von 20 Jahren für Mngestellte, Reisende mit Uebertragbarkeit auf den Dienstnachfolger, Dampfschiff-Unglück-Uersicherungen auf Lebenszeit, Cersicherung durch die Cielt-Police gegen Unfälle auf Reisen und beim Aufenthalte in allen Ländern der Erde, ferner Uersicherungen gegen Einbruch und Diebstahl, wobei nicht nur nächtlicher Einbruch, sondern auch Einschleichen bei Tage mitversichert wird. Cautions- und Garantie-Gersicherungen a) für Prinzipale, Behörden, Banken etc. gegen die durch Veruntreuungen von Geldern, Werthpapieren und Waaren, auf Wunsch auch von Waaren allein, seitens der Angesteliten entstehenden Verluste; b) für Angestellte, Beamte, Agenten, Reisende etc. zur Hinterlegung als Sicherheit für die ihnen anvertrauten Gelder, Werthpapiere und Waaren, auf Wunsch auch von Waar en allein. Gersicherung gegen den an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen durch Stürme (Tlirbelwinde, Cyklone, Tornados) verursachten §chaden. IE nns Vol erth- FsFlKrz FYRlxMT Und Sicherhleitspapieren, als: Banknoten, Kassenscheine, Actien, Obli- gationen, Pfandbriefe, Coupons, Loose, Checks, Wechselformulare, Creditbriefe, FocfRaffiischks INSTITUr Post- u. Stempelmarken, Postkarten etc. LKE 92 0= * =3 E 8 M nach besonderen, nur dem institute eigenen, Gegründet 1852 den grösstmöglichen Schutz gegen Nachahmung verbürgenden Verfahrungsweisen unter Anwendung einer auf das peinlichste durchgeführten Kontrolle. ――7§§