― Noten-Banken. der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches. Die Anteilseigner werden durch den Centralausschuss vertreten, bestehend aus 15 Mit- gliedern und 15 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fortlaufende specielle Kontrolle üben drei Deputierte (event. 3 Stellvertreter) des Centralausschusses. Bei den Reichsbank- Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Kasse des Reiches unentgeltlich zu führen, ist dagegen von staatlicher Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann am 1. Jan. 1911, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündigung entweder die Reichs- bank aufheben und deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile al pari erwerben. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz $§ 16: Die Reichs- bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bank- gesetz §$§ 17: Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befind- lichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschem Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold, in Barren oder in ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Ver- fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Seit Erlass dieses Gesetzes vom 14. März 1875 haben 25 andere deutsche Banken auf das Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Infolgedessen be- trägt der durch Barvorrat nicht gedeckte steuerfreie Notenumlauf der Reichsbank M. 293 400 000, der der anderen deutschen Notenbanken M. 91 600 000. Durch Reichs- banknovelle vom 7. Juni 1899 mit Wirkung ab 1. Jan. 1901 wurde der Anteil der Reichs- bank an dem steuerfreien ungedeckten Notenumlauf (einschl. der ihr inzwischen zu- gewachsenen Anteile) auf M. 450 000 000 festgesetzt; der steuerfreie Notenumlauf der übrigen deutschen Notenbanken verbleibt bei der Höhe von M. 91 600 000, Gesamtbetrag also M. 541 600 000. Die Bank hat seit 1881 den ihr zugewiesenen steuerfreien N otenumlauf überschritten und musste 1886–99 an Notensteuer (5 % per anno) zahlen: M. 35 584, nichts, nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294. Statt der oben erwähnten gesetzlichen (33½ %) Metalldeckung ist diese in der Regel eine weit höhere und zwar 1886–99: 86.40, 89.75, 96.82, 88.28, 81.41, 91.99, 95.67, 85.47, 93.40, 92.35, 82.32, 80.27, 75.67, 72.30 %. An Noten waren 1898 bezw. 1899 durchschnittlich in den Betrieb gegeben M. 1 124 594 000, M. 1 141 752 000. Die Gesamtumsätze d. Reichsbank haben betragen 1889–99: M. 99708 891 300, M. 108 595 412 900, M. 109 933 249 000, M. 104 489 335 000, M. 110 942 348 400, M. 110783 951 000, M. 121 313 106 800, M. 131 499 193 300, M. 142 110 610 900, M. 163 395 520 600, M. 179 632 549 000. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1899 v. 1./1.–16./1. 6 %, v. 17./1.–20./2. v. 21./2.–8./5. 4½ %, v. 9./5.–18./6. 4 %, v. 19./6.–6./8. 4½ %, v. 7./8.–2./10. 5 %, v. 3./10.–18./12. 6 %, v. 19./12.–31./12. 7 %, für Lombarddarlehen stets 1 % mehr. Bank- diskont im Durchschnitt von 1876–99: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70, 4.24, 4.42, 4.54, 4.05, 4, 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52, 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.27, 5.04 %. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des $ 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, mussten sich verpflichten, vom 1. Jan. 1901 ab 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozent- satze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet; und 2) im übrigen nicht um mehr als ¼ % unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als e unter diesem Satze. Gewinnanteil des Reiches 1876–99: M. 1 954 093, M. 2 148 092, M. 2 156 250, M. 609 647, M. 1 792 506, M. 2 598 590, M. 3 064 307, M. 2 104 199, M. 2 096 341, M. 2 082 871, M. 948 428, M. 2 043 233, M. 1 081 867, M. 3 000 097, M. 7 104 463, M. 8 601 544, M. 4 342 403, M. 8 538 297, M. 3 903 320, M. 2 859 716, M. 8 406 924, M. 9 897 623, M. 12 058 459, M. 19 133 534. Kapital: M. 120 000 000 in 40 000 Anteilscheinen à M. 3000, auf Namen lautend. Hiervon wurden 20 000 Anteile den Anteilseignern der Preuss. Bank behufs Umtausch ihrer Anteile zur Verf. gestellt; nur 81 Stück wurden nicht umgetauscht und mit 115 % eingelöst. Die weiteren 20 000 Anteile wurden am 4. u. 5. Juli 1875 mit Div.-Ber. ab 1876 zu 130 % aufgelegt. Durch Beschluss des Reichstages vom 28. April 1899 (Gesetz vom 7. Juni 1899) wurde das Grundkapital auf M. 180 000 000 festgesetzt. Die 60 000 neuen Anteile zu 8 *