Hypotheken- und Kommunal-Banken. 237 Zweck: Förderung des Realkredits durch Gewährung hypothekarischer Darlehen. Die Bank ist befugt, zur Erfüllung ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung ihres Vermögens gegen von ihr zu erhebende Gebühren oder Provision nachstehende Geschäfte zu betreiben; 1) Unkündbare und kündbare Hypoth. und Grundschulden innerhalb des Deutschen Reiches zu erwerben. – 2) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amortisation auszugeben. –— 3) Hypoth. und Grundschulden zu beleihen. – 4) An Körperschaften des öffentlichen Rechtes innerhalb Preussens oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nicht hypothekarisc he Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen verzinsliche Oblig. (Kommunal- -Oblig.) auszugeben. –. 5) Die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Ver- pfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreib. (Kleinbahn- Oblig. Mauf Grund der so erworbenen Forderungen. – 6) Wertpapiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter „. von Zeitgeschäften. – 7) Geld oder andere Sachen zum Zwecke der Hinterlegung anzunehmen, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamt- betrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundk— apitals nicht übersteigen darf. – 8) Die Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnlichen Papieren zu besorgen. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer gemäss Nr. 4) u. 5) aus- gegebenen Schuldverschreib., durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach der von der Bank auf- gestellten, die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung fest- setzenden Anweisung. Grundstücke zu erwerben, ist der Bank nur gestattet: a) zur Verhütung von Verlusten an Hypoth.; b) zur Beschaffung von Geschäftsräumen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbriefe benutzt werden, nur nach folg. Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf die ersten 5 des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke ist bis zu des Wertes zulässig, sofern die Centralbehörde des Bundes- staates, in welchem das betr. Grundstück belegen ist, dies gestattet. Bei Weinbergen, Wäldern und solchen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, und deren Wert unter Berücksichtigung dieser Anpflanzungen abgeschätzt ist, darf die Beleihung % des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Wenn jedoch die wirtschaftliche Unter- haltung der Anpflanzungen rechtlich sichergestellt ist, darf die Beleihung bis zu % des Wertes erfolgen. 2) Die bei der Beleihung angenommene Sicherheit muss sowohl durch den Ertrags- als durch den Verkaufswert des beliehenen Grundstücks vollkommen gerechtfertigt sein. Insbesondere darf der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Fest- stellung dieses letzteren sowie des Ertragswertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Insbesondere ist bei der Beleihung von Fabriken und gewerblichen Anlagen nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. 3) Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, z. B. an Bergwerken, Steinbrüchen, Torfstichen, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, ebenso Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. 4) Hypoth. an Bauplätzen sowie an solehen Neubauten, welche noch nicht fertig- gestellt und ertragsfähig sind, dürfen zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. nicht ver- wendet werden. Die nach vorstehendem zu erlassenden Vorschriften über die Wertsermittelung sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Baulichkeiten und Wirtschafts- inventarien, welche für die gegebenen Darlehen haften, müssen nach den vom A.-R. festzusetzenden allgemeinen Normen gegen Feuersgefahr versichert sein. Der Betrag, um welchen sich die Summe der zur Sicherheit dienenden Hypotheken- forderungen durch Amortisation, Rückzahlungen oder auf andere Weise vermindert, ist entweder von den emittierten Hypoth.-Pfandbr. aus der Cirkulation zu ziehen oder durch andere Hypothekenforderungen zu ersetzen, dergestalt, dass das vorgeschriebene Deckungs- verhältnis stets aufrecht erhalten wird. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Hypoth.- muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. oder Grundschulden von mindestens gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein, und zwar, soweit Hypoth. an landwirtschaftlichen Grund- stücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte durch Amort.- -Hypoth. Die Bank darf jedoch, falls solche landwirtschaftlichen Amort.- -Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der Tilgungszeit anderer Art zur Deckung benutzen.