240 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Frankfurter Filiale der Deutschen Bank; Hamburg: Vereinsbank; Amsterdam: Amsterdamsche Bank. Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1899. Passiva.] Gewinn- u. Verlust-Konto. Kassa 1 843 666.56 Aktienkapital 30000000.– Debet. Wechsel 2 575 777.35 Reservefonds 6 000 000.– Hypoth.-Brief-Zs. 7 935 697.18 Darlehen an Bankiers Extrareserve 100 000.– Steuern 182 720 – gegen Effekten 6 282 700.– Pensionsreserve 601 045.50 Geschäftsunkosten 244 336.59 do. auf Hypoth. 1 174 000.– Amort.-Zuschlag-F. 450 000.– Gewinn 2 801 926.07 Effekten 43 050.– Disagioreserve 295 789.18 11 164 679.84 Debitoren 1577 197.31 Hypoth.-Briefe 213 873 125.– Hypotheken 244 274 723.20 Kautionen 132 000.– EBF―it. Kautionen 132 000.– Unerhobene Coupons Vortrag a. 1898 95 669.28 Bankgebäude 500 000.–— u. Dividenden 1 987 870.88 Hypoth.-Zinsen 9 662 061.92 Immobilien 1 200 000.– Pfandbr.-Tilg.-Kto 2 282 735.– Annuitätsbeiträge 88 365.22 Pensions-R.-F. in Kreditoren 1 504 850.87 Unkosten-Beiträge 445 414.81 Hypoth. etc. 529 500.– Hyp.-Zs. pro 1900 103 271.92 Provisionen etc. 187 863.29 Gewinn 2 801 926.07 Zinsen etc. 430 556.40 Wechsel 138 903.74 Diverse Gewinne 3 610.36 Hypoth.-Brief-Agio 112 234.82 260 132 614.42 260 132 614.42 11 164 679.84 Gewinn-Verwendung: Div. 2 100 000, Tant. Vortrag 100 674. an A.-R. u. Dir. 301 251, Extra-R.-F. 300 000, Reservefonds: M. 6 000 000, Extra-R.-F. M. 400) 000, Amortisationszuschlags-F. M. 450 000. Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehen bestimmt. Der- selbe wird gebildet durch die für die Amortisation bestimmten Einzahlungen, durch die für den bereits amortisierten Teil des Kapitals gezahlten Zinsen, sowie die Ab- schlagszahlungen und kommt den Schuldnern der unkündbaren Darlehen nach Mass- gabe der Höhe ihrer Amortisationsquoten, Abschlagszahlungen etc. zu gute. Preussische CentrabBodenkredit-Aktiengesellschaft Gegründet: Im Mai 1870. genehmigt mit Erlass vom 27. Dez. 1899. Zweck: Gewährung von Boden- und Kommunalkredit. 2 nachstehenden Geschäften berechtigt: in Berlin, W. Unter den Linden 34. Privileg vom 21. März 1870. Rev. Statut vom 24. Nov. 1899, u diesem Zwecke ist die Ges. zu 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; – 2) Darlehen zu gewähren an preussische Provinzen, Kreise, Städte, des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der solche Körperschaft; – 3) hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.) zugeben und dieselben Landesmeligrations-Ges. und andere preussische Körperschaften vollen Gewährleistung durch eine Darlehen zu gewähren an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; –— 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner berechtigt: 5) Hypoth.-Forderungen zu beleihen, zu veräussern und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; – 6) den kommissionsweisen An- und Verkauf von Wertpapieren, 7) Geld oder andere S jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften zu betreiben; — achen zum Zweck der Hinterlegung anzunehmen, insbesondere um dafür die Erwerbung von Hypoth. zu vermitteln oder dafür Pfandbr., Kommunal- oder Kleinbahn-Oblig. auszuhändigen, jedoch mit der M des hinterlegten Geldes darf; — 8) die Einziehung von Wechseln sorgen; – 9) verfügbares Geld nutzb Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr solcher Wechsel und Wertpapiere, unternehmungen ist auf lehen an öffentliche Körpersch Hypothekarische Darlehen: stücke, die einen dauernden und Beleihung sind deshalb insbesondere Hypoth. darf vor Vollendung valuta nicht begonnen werden. assgabe, dass der Gesamtbetrag die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen Anweisungen und ähnlichen Papieren zu be- ar zu machen durch Hinterlegung bei geeigneten ausgegebenen Centralpfandbr. und Oblig. und welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung v Das Hypoth.-Geschäft der Ges. on Wertpapieren. sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- aften auf das Gebiet des preussischen Staates beschränkt. Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- sicheren Ertrag geben. Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- Ausgeschlossen von der Bei Baugelder-