Auf Hypotheken- und Kommunal-Banken. zu besorgen:; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen: –—– 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; – 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; — 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. sicht der Staatsregierung: Bei der Bank ist ein Treuhänder und ein Stellvertreter desselben durch die Aufsichtsbehörde bestellt. Der Treuhänder hat gemäss den Be- stimmungen des Hypoth.-Bankgesetzes darauf zu achten, dass die vorschriftsmässige Deckung für die Pfandbr. und Schuldverschreib. vorhanden ist, und dass die zur Deckung dienenden Hypoth., Grundschulden. Wertpapiere, Darlehensforderungen in die Register eingetragen werden. Er hat die Hypoth.-Pfandbriefe und Schuldverschreib. mit der Bescheinigung der Deckung und der Eintragung in die Register zu versehen, und die Dokumente über die in die Register eingetragenen Forderungen, sowie die eingetragenen Wertpapiere und das zur Deckung dienende Geld unter Mitverschluss der Bank zu verwahren. Kapital: M. 21 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à Thlr. 200 = M. 600 und 12 500 Aktien (Nr. 10 001–22 500) à M. 1200. Das A.-K. betrug anfänglich M. 3 000 000 und wurde erhöht 1872 auf M. 6 000 000, 1889 auf M. 9 960 000, 1893 auf M. 15 000 000. Die G.-V. v. 25. März 1897 beschloss Erhöhung des A.-K. auf M. 21 000 000 durch Ausgabe von M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200 (div.-ber. 1898 zur Hälfte), angeboten den Aktionären 24. Sept. bis 15. Okt. 1897 mit 120 %, wovon 25 % und das Agio sofort, je 25 % am 15. Dez. 1897, 15. Jan. und 15. April 1898 einzuzahlen waren. Die G.-V. vom 2. Sept. 1899 beschloss fernere Erhöhung des A.-K. um M. 9 000 000 (auf M. 30 000 000) in 7500 Aktien à M. 1200. (Noch nicht durch- geführt.) Das A.-K. konnte mit ministerieller Genehmigung auf G.-V.-B. bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Weitere Erhöhung nur mit landesherrlicher Genehmigung. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., sowie von Schuldverschreib. befugt. Die Bank ist berechtigt, für Darlehen an Kleinbahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen ohne Verpfändung gegen Garantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld- verschreib. auszugeben. Der Gesamtbetrag der Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammensetzt: a) aus dem 20fachen Betrage des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, bar eingezahlten Grundkapitals von M. 21 000 000; – bp) und dem 15fachen Betrage desjenigen A.-K., um welches die Bank seit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit das erhöhte Kapital bar eingezahlt ist, zuzüglich des 15fachen Betrages des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F.; dieser bleibt jedoch hierbei insoweit ausser Betracht, als er bei Erreichung des unter a) bezeichneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war. Die Summe des Nennwertes muss für die Hypoth.-Pfandbr. stets durch Hypoth. oder Grundschulden von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsert age, für die ausgegebenen Schuldverschreib. stets durch entsprechende Forderungen von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. oder Grundschulden an landwirtschaftlichen Grundstücken dazu verwandt werden, mind. * ― ― 3. * 3