Hypotheken- und Kommunal-Banken. Insertionskosten 16 551, Pfandbr.-Zs. 13 623 191, Pfandbr.-Begebungskosten 640 927, Inval.- u. Altersversich. 1006, Abschreib. auf Mobilien 5021, Reingewinn 1 846 297. – Kredit: Vortrag a. 1898 9831, Hyp.-Zs. 15 230 301, Geschäftsunkostenbeiträge 36 103, Provisionen 331 826, Prüfungsgebühren 17 877, Gewinn an Zs. etc. 1 584 187, Gewinn an verkauften Grundstücken 8168. Sa. M. 17 218 296. Gewinn-Verwendung: F.-F. 184 629, Div. 1 365 000, Tant. an Kuratorium u. Dir. 164 333, Beamten-F. 100 000, Vortrag 32 334. Reservefonds: M. 4 118 857, Amortisationsfonds M. 414 813. Der Amortisationsfonds ist zur Tilgung der unkündbaren Darlehen bestimmt. Er wird gebildet durch die für die Amortisierung derselben bestimmten Einzahlungen etc. und kommt den betreffenden Schuldnern nach Massgabe der Höhe ihrer Amortisations- quoten etc. zu gute. Kurs der Aktien Ende 1886–99: 105, 105, 114, 125.50, 121, 119.25, 122, 125.30, 127.60, 137.75, 136.50, 135, 134.20, 132.20 %. Notiert in Berlin. Dividenden 1886–99: 5½, 6, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½, 6½ %. Div.-Zahlung spät. am 1. Juli. Coup.-Verj.: 4 4. (K.) Treuhänder: Kgl. Bank-Dir. Dr. Carl Heiligenstadt, Stellv. Justizrat u. Notar Eugen Zentzytzki. Kuratorium: (6–10) Präsident Komm.-Rat Gen.-Konsul Ed. Schmidt; stellv. Präs. Rentier Friedr. Spielhagen, Geh. Kanzleirat a. D. Marsmann, Dir. Dr. L. Heck, Berlin; Kais. Rechnungsrat a. D. Fetzer, Potsdam; Bankier W. Konitzky, Bremen; Oberstleutn. a. D, Rittergutsbes. von Wiedner, Kniegnitz; Bankier Theodor Schwarz, Breslau. Direktion: Komm.-Rat Ed. Sanden, H. Schmidt, P. Puchmüller, stellv. Dir. W. Buchholz, G. Fritze. Prokuristen: R. Seidlitz, W. Siebert, A. Koppe, A. Hoppe. Zahlstellen: Berlin: Eigene Kasse; Frankfurt a. M.: Mitteldeutsche Creditbank; ferner Firmen, welche sich mit dem Verkauf der Pfandbriefe befassen. Preussische Pfandbrief-Bank in Berlin, MV Veossstrasse 30. Gegründet: Die Ges. wurde durch Allerh. E. vom 21. Juni 1862 unter der Firma „Preussische Hypotheken-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft“ begründet, ist somit das älteste Preuss. Hypotheken-Institut auf Aktien. Die G.-V. vom 10. Nov. 1894 beschloss Anderung der Firma und ein neues Statut. Diese Beschlüsse wurden durch Königlichen Erlass vom 16. März 1895 genehmigt. Gleichzeitig erhielt die Bank das Privilegium zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbriefen, Kommunal- u. Kleinbahnen-Oblig. Letzte Statutenänd. nach dem Hypoth.-Bankgesetz vom 13. Juli 1899 am 29. Nov. 1899. Zweck: Betrieb folgender Geschäfte nach Massgabe der Bestimmungen des Hypotheken- bankgesetzes: 1) die Gewährung hypothekarischer Darlehen auf Grundstücke innerhalb des Deutschen Reiches, sowie der Erwerb, die Veräusserung und die Beleihung von Hypoth. an Grundstücken innerhalb des Deutschen Reiches. Den Hypoth. stehen im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages die Grundschulden gleich; – 2) die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes innerhalb des Deutschen Reiches oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; –— 3) die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen inner- halb des Deutschen Reiches; – 4) die Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr., Kommunal-0Oblig. und Kleinbahnen-Oblig. auf Grund der gemäss Ziffer 1–3 erworbenen Forderungen; — 5) der kommissionsweise Ankauf u. Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 6) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; — 7) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; –— 8) die Nutzbar- machung verfügbarer Gelder durch a) Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, b) An- kauf ihrer Hypoth.-Pfandbr., Kommunal-Oblig. und Kleinbahnen-Oblig., c) Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes v. 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, d) Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Hypotheken-Darlehen. Die Beleihung von Grundstücken ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Beleihungen von weniger als M. 3000 werden nicht gewährt. Die Bank gewährt: a) kündbare, in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahl- bare Darlehen; b) unkündbare, durch Jahresleistungen zu tilgende Amort.-Darlehen. Die Darlehen werden in der Regel in Geld gewährt. Die Gewährung von Darlehen in Hyp.-Pfandbr. der Bank ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes eines Grundstücks nicht übersteigen. Falls die Centralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landw. Grund. stücke in dem Gebiet des Bundesstaates oder in Teilen dieses Gebietes bis zu zwei