256 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Gewinn-Verwendung: Div. 630 000, Tant. an A.-R. 23 596, Tant. an Dir. u. Beamte Vortrag 15 043. Reservefonds: M. 1 405 606, Spec.-R.-F. M. 26 000, Extra-R.-F. M. 400 000. Kurs der Aktien Ende 1886–99: 144, 152.10, 154.75, 154.10, 144, 138, 133.50, 135, 148.80, 155, =– 147, 143.75, 129.75 % Neotiert in Berlin. Dividenden 1886–99: 8½, 8½, 8½, 8½, 8½, 7½, 7, 7½, 7½, 8, 8, 7½, 7, 7 %. Coup.- Verj.: 4 J. n. F.? Treuhänder: Geh. Ober-Reg.-Rat Brunn, Stellv. Reg.-Rat Paul Lange. Direktion: Geh. Komm.-Rat Ossent, Komm.-Rat Poersch, Dessau; F. Ruge, Berlin. Bevollmächtigte: U. Sehring, L. Einecker, Dessau. Prokurist: Gust. Lehmann, Berlin. Aufsichtsrat: (12) Vors. Geh. Komm.-Rat Brumme, Bernburg; Geh. Komm.-Rat Dr. Oechel.- häuser, Dessau; Geh. Komm.-Rat Wittig, Geh. Justizrat Lezius, Cöthen; Stadtrat Voigtel, Dir. Pilet, Bankier Flemming, Magdeburg; Gen.-Dir. W. von Oechelhäuser, Dessau; Neubauer, Hamburg; Justizrat Poetsch, Rosslau; Lippert, Magdeburg. Zahlstellen: Dessau u. Berlin: Eigene Kassen; Magdeburg: Dingel & Co.; Leipzig: H. C. Plaut; Bernburg: Levi Calm & Söhne; Cöthen: Lüdicke & Müller; Breslau: Breslauer Disconto- Bank; Dresden: Creditanstalt für Ind. u. Handel; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereins- bank: Hamburg: Norddeutsche Bank; Lübeck: Commerz-Bank; Halle a. S., Bitterfeld und Delitzsch: Paul Schauseil & Co. Sächsische Bodenereditanstalt in Dresden, König Johannstrasse 5. Gegründet: Am 25. Sept. 1895, handelsger. eingetragen am 23. Okt. 1895. Letzte Statutenänd. V. 4. März u. 21. Nov. 1899. Zweck: Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. Gegenstand des Unternehmens ist ausschliesslich der Betrieb der in § 5 des Hypoth.- Bankgesetzes vom 13. Juli 1899 bezeichneten Geschäfte unter den in diesem Gesetz und in der Satzung vorgesehenen Bedingungen. Über die Wertermittelung der zu beleihen- den Grundstücke, über die Grundzüge der Bedingungen für die Hypothekendarlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ergehen besondere Anweisungen, deren Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Die Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hypoth.-Bankgesetzes) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 7 000 000 in 7000 Aktien (Nr. 1–7000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V.-B. v. 4. März 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. für 1899 Pro rata), angeboten den Aktionären 20. März bis 1. April 1899 zu 123 %, wovon 25 % und das Agio sofort und je 25 % am 1. Sept., 1. Nov. u. 30. Dez. 1899 einzuzahlen waren. Das A.-K. kann auf G.-V.-B. bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern vom 25. Okt. 1895 die Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypotheken- Pfandbriefen und Kommunal-Obligationen bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Kommissar bestellt. Die ausgegebenen Hypotheken-Pfandbriefe müssen in Höhe ihres Nennwertes stets durch entsprechende der Gesellschaft zustehende hypothekarische oder Grund- schuldforderungen von mind. gleicher Höhe und gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Vermindert sich der Kapitalbetrag der als Unterlage dienenden Forderungen, so ist die Zumme, um welche sich der Betrag vermindert hat, unverzüglich durch eine 2 — * ― mindestens gleich grosse Deckung zu ersetzen. Für die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der Hypotheken-Pfandbriefe haftet die Gesellschaft nicht nur mit der Gesamtheit der von ihr erworbenen hypothekarischen und Grundschuld- forderungen, sondern auch mit ihrem gesamten übrigen Vermögen. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- und Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung estellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, von Neubauten, die noch nicht fertigg ..