208. Hybelieke und Kommunal-Banken. gedachten öffentlich rechtlichen Körperschaften gewährt werden, sind von beiden Seiten unkündbar, müssen aber von der Darlehensnehmerin in Teilbeträgen, welche im Dar- lehensvertrage festzusetzen sind, zurückgezahlt werden. Die Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen Darlehen, welche an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden. Grundrenten: Die Ges. gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Her. stellung bauplanmässiger Strassen und Plätze innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Ortsverfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, insbesondere durch Aufforstung von OÖdeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektrischen Beleuchtung und Centralheizung u. s. w., c) zur Ablösung von ding.- lichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, bezw. verwendet werden sollen und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücks- besitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu ge- währen und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Fürstl. Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern, Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. und den G.-V. teilzunehmen und solche Sitzungen bezw. G.-V. einzuberufen, in den- selben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen und gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000, voll eingezahlt (Reihe A Nr. 1–2500, Reihe B Nr. 2501–5000, Reihe C Nr. 5001–7500). Pfandbriefe: Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth.-Pfandbr. und bis zur Höhe der von ihr in Gemäss- heit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 ge- währten Darlehen Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus. Der Gesamtbetrag der auszugebenden, auf Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., Kommunal-Oblig., Kleinbahn- Oblig. und Grundrentenbr. darf den 20fachen Betrag des eingez. A.-K. und im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals den in den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 bestimmten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zs. der Hypoth.-Pfandbr. wird gewährleistet durch die der Ges. zu- stehenden Hypoth.-Forderungen, auf deren Grundlage die Ausgabe derselben erfolgt ist, während den Inhabern der Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig., für jede Art dieser Oblig. getrennt, als Sicherheit für Kapital und Zs. die Darlehensforderungen dienen, welche in Gemässheit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13. Juli 1899 an die daselbst gedachten Körperschaften und Kleinbahnunternehmungen gewährt worden sind. Coup.-Verj. 4 J. n. F. Die Pfandbriefe werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen. In Umlauf befanden sich Ende 1899 insgesamt M. 40 103 400 und zwar: 3½ % Hypothekenpfandbriefe, Reihe I: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1899: 3 M. 4 378 900; unkündbar bis 31. März 1906; Stücke zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 5000; Zs. 1./4. u. 1./10. Nach 31. März 1906 können diese Hypoth.-Pfandbriefe 6 Monate nach erfolgter Kündigung zurückgezahlt werden. Aufgelegt M. 4 000 000 am 10. März 1896 zZzu 100.75 %. Kurs Ende 1896–99: In Berlin: 101, 99.70, 99, 94.50 %. – In Frankfurt a. M: 101, 99.70, 99, 94.50 %. – In Hamburg: 101, 99.70, 99, 94.50 %. – Ausserdem notiert in Dresden, Leipzig. 3 4 % Hypothekenpfandbriefe, Reihe II: M. 10 000 000. In Umlauf Ende 1899: M. 9 287 800; Stücke zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nicht vor 1. Jan. 1906; von da ab können die Pfandbr. jederzeit mit 6monat. Kündigung zurückgezahlt werden. Aufgelegt 26. Sept. 1896 zu 103 %. Kurs Ende 1896–99: Iln Berlin: 104, 103, 101.75, 100.25 %. – In Frankfurt a. M.: 103.75, 103, 101.80, 100.20 %. – In Hamburg: —, 103, 101.75, 100.25 %. –— Ausserdem notiert in Dresden, Leipzig. 8 4 % Hypothekenpfandbriefe, Reihe III: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1899: M. 17 702 200; Stücke zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nicht vor 30. Juni 1907; von da ab mit 6monat. Kündigung gestattet. Kurs Ende 1896–99: In Berlin: 104, 103.50, 102, 100.50 %. – In Frankfurt a. M.: 104, 103.50, 102, 100 50 %. – Ausserdem notiert in Dresden. 4 % Hypothekenpfandbriefe, Reihe IV von 1898: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1899: M. 8 332 800; Stücke zu M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 2000, F 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Unkündbar bis 1. Jan. 1909; von da ab mit 6monat. Frist gestattet. Kurs Ende 1898–99: 101.50 %. Eingeführt im Dez. 1898 zu 102 %. Notiert in Berlin, Frankfurt a. M., resden. 6..ÜÜÜÜ