Hypotheken- und Kommunal-Banken. 27 Hannoversche Bodenkredit-Bank in Hildesheim. Gegründet: Am 17. März 1896, handelsger. eingetragen am 21. Mai 1896; die Bank übernahm die Hildesheimer Hypothekenbank G. m. b. H. Letzte Statutenänd. vom 28. Dez. 1899, genehmigt durch Bundesratsbeschluss v. 22. Febr. 1900. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundstücken innerhalb des Deutschen Reichs und die Ausgabe von Schuldverschreib. (Hypoth.-Pfandbr.) auf Grund der erworbenen Hypoth. und Grundschulden. Die Beleihung von Grundbesitz in Städten von über 150 000 Ein- wohnern ist ausgeschlossen. Die Bank darf ausser der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. nur folgende Geschäfte betreiben: 1) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth. und Grundschulden; — 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –—– 3) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; — 4) den kommissions- weisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeit- geschäften; – 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- fegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Beleihungen: Dieselben sind auf innerhalb des Deutschen Reiches gelegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Die Central- behörde eines Bundesstaates kann die Beleihung landw. Grundstücke in dem Gebiete des Bundesstaates oder in Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestatten. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann der Bundesrat bestimmen, dass der bei der Beleihung angenommene Wert auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen darf. Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.- Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Ber 0 einen dauernden Ertrag nicht gewähren. bitel M. 1 000 000 in 1000 Aktien (Nr. 1–1000) à M. 1000. Die Mehrzahl der Aktien be- findet sich in den Händen der Deutschen Hypoth.-Rentenbank, Mannheim. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbriefe nur bis zum fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. ausgeben. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. In Umlauf sind Ende 1899 an Pfandbr. M. 8 619 700, und zwar: 3 % Serie I von 1896 M. 5 000 000, unkündbar bis 1904, in Stücken zu M. 2000, 1000 u. 200. Zs. 2./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1899: M. 4 025 200. Kurs Ende 1896–99: 102.25, 102, 101, 98 %. Eingeführt am 24. Nov. 1896 zu 102.25 %. Notiert in Berlin. 3½ % Serie II von 1896 M. 5 000 000, rückzahlbar nach vorgängiger 3 monat. Kün- digung, Stücke zu M. 2000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. u. 1.//7. In Umlauf Ende 1899: M. 2 025 000. Kurs Ende 1896– 99: 101, 100.50, 99, 95 %. Eingeführt am 24. Nov. 1896 zu 101 %. Notiert in Berlin. 4 % Serie III von 1899 M. 5 000 000, unkündbar bis 1. Jan. 1904, Stücke zu M. 5000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Rückzahlung durch Rückkauf oder Bar- einlösung nach- vorgängiger Kündigung oder Ausl. Zahlung spät. 6 Monate nach der Verl. Ab 1. Jan. 1904 ganz oder teilweise Kündigung mit 3 monat. Frist zulässig. In Umlauf Ende 1899: M. 2 569 500. Kurs Ende 1899: 100.50 %. Aufgelegt im Sept. 1899. Erster Kurs am 30. Sept. 1899: 101 %. Notiert in Berlin. Coup.-Verj.: 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. n. F. Handbuch der Deutschen Aktien Gesellschaften 1900/1901. I. 18