Hypotheken- und Kommunal-Banken. 1 nehmen, wobei der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen. Die Ges. darf verfügbare Gelder durch Hinterlegung bei ersten Bankhäusern oder durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. u. anderer von ihr ausgegebenen Schuldverschreib. nutzbar machen. Auch ist es der Ges. gestattet, ihre verfügbaren Gelder zum Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere zu verwenden, welche von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie Wertpapiere nach spec. Anweisung zu beleihen. Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Beleihung von Grundeigentum: Die Ges. beleiht nur inländische Grundstücke und der Regel nach nur zur ersten Stelle. Darlehen unter M. 1000 werden nicht gewährt. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen, ebenso darf der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirt- schaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zu- sammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Die Wertermittelung der zu beleihenden Grundstücke erfolgt auf Grund einer von dem A.-R. aufgestellten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. — Die Ges. unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Freu- händer und einen Stellv. desselben. Zu den Obliegenheiten des Treuhänders gehört ins- besondere die Kontrolle der vorschriftsmässigen Deckung. Auf jedem Hypoth.-Pfandbr., der vom 1. Jan. 1900 ab in den Verkehr gebracht wird, ist nicht nur zu bescheinigen, dass die vorschriftsmässige Deckung vorhanden ist, sondern auch, dass die Eintragung in das Hypoth.-Register erfolgt ist. Durch die Eintragung in das Hypoth.-Register wird ein Pfandrecht für die Hypoth.-Pfandbr. an den eingetragenen Hypoth. bestellt. Ein- getragene Hypoth. dürfen in dem Register nur mit Zustimmung des Treuhänders gelöscht werden. Die in das Hypoth.-Register eingetragenen Hypoth. werden von dem Treuhänder unter Mitverschluss der Ges. aufbewahrt. Im Jan. und Juli jedes Jahres ist eine von dem Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in das Hyp.-Register vorgenommen sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen. Kapital: M. 8 000 000 in 8000 Aktien (Nr. 1–8000) à M. 1000 (6000 Stück vollbezahlt, auf 2000 Stück 25 % eingezahlt), also in Sa. M. 6 500 000 eingezahlt. Das Grundkapital kann auf Beschluss der G.-V. mit ministerieller Genehmigung bis auf M. 30 000 000 erhöht werden; eine weitere Erhöhung kann nur mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden. Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. darf den 15fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des ausschliesslich zur Deckung einer Unter- bilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage jederzeit gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftlichen Grund- stücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Vierteil vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Ges. darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilg.-Zeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf Inhaber. Die Ges. darf auf das Recht zur Rück- zahlung der Hypoth.-Pfandbr. höchstens auf 10 Jahre verzichten. Die Reichsbank beleiht die Pfandbriefe in erster Klasse. Coup.-Verj.: 5 J. n. F., der verlosten Stücke in 30 Jahren. In Umlauf waren an Pfandbriefen Ende 1899: M. 49 911 600, wovon M. 18 549 200 zu 4 %, M. 31 362 400 zu 3½ %, welche sich verteilen auf: 4 % Serie I: M. 30 000 000 in Stücken zu M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. nicht vor 1904; dann durch Verlosung oder Kündigung. Aufgelegt am 5. Juli 1894 zu 102.75 %. Kurs Ende 1894–99: In Berlin: 104.60, 105, 104, 103.60, 101.80, 100 %. – In Frankfurt a. M.: 105, 105.20, 104, 103.40, 102, 100.20 %. – Auch notiert in Köln.