Hypotheken- und Kommunal-Banken. auszugeben, die auf nicht weniger als M. 100 lauten dürfen; e) den Ein- und Verkauf von Devisen, Wertpapieren, edlen Metallen und Geldsorten, sowohl für eigene als für fremde Rechnung zu bewerkstelligen; f) das Girokonto- und Kontokorrent-Geschäft zu betreiben, letzteres mit oder ohne Kreditgewährung; g) Wertgegenstände jeder Art zum Zwecke der Hinterlegung, ferner Wertpapiere zur Verwahrung und Verwaltung, sowie deren Versicherung gegen Verlosung zu übernehmen. Ferner ist die Bank berechtigt, nach Massgabe des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 und ihres Reglements für das Hypothekenbankgeschäft; h) auf inländische Grundstücke hypothekarische Darlehen in barem Gelde oder in Hypoth.-Pfandbr. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der erworbenen Hypoth. sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsliche, auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Hypoth.-Pfandbr.) auszugeben; i) Hypoth. zu erwerben, zu veräussern und zu beleihen; k) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nicht- hypothekarische Darlehen in barem Gelde oder in Kommunal- Oblig. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen, sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsliche, auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zins- scheinen versehene Schuldverschreibungen (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche, ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayerischen Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hier- nach darf die Beleihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen; eine höhere Beleihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staats- kommissars statthaft. Auf landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. gegeben werden, bei welchen der jährliche Tilgungsbeitrag nicht weniger als ½ % des Hyp.-Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 37 500 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 u. 16 250 Aktien (Nr. 30 001 bis 46 250) à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9 000 000, ferner It. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10. bis 30. Nov. 1897, div.-ber. ab1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 (auf M. 37 500 000) in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen neuen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % angeboten; die Aktien sind ab 1. Jan. 1899 div.-ber. – Die Aktien lauten auf den Inhaber; dieselben können in auf Namen lautende und diese wieder auf Inh.-Aktien umgeschrieben werden. Die Gründerrechte wurden 1890 durch Vertrag vollständig aufgehoben. Pfandbriefe: Die Hypoth.-Pfandbr. und Kommunal-Oblig. lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-Oblig., für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Die Pfandbriefe sind im Königreich Bayern durch Ministerialverordnungen vom 9. Sept., 30. Okt. u. 3. Nov. 1899 für mündelsicher erklärt worden. Ende 1899 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 274 151 732 an Hyp.- Darlehen in Umlauf für M. 271 694 300 an Pfandbriefen in Stücken von M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 und zwar: 4 % Pfandbriefe (Serie XI–XVII u. XIX), Zs. 1./1. u. 1./7. Verl. verschieden. In Umlauf Ende 1899: M. 28 070 100. Kurs Ende 1887–99: In Frankfurt a. M.: 101.30, 101.50, 100.40, 100.30, 100.50, 101.85, 101.60, 101.10, 100.10, 99.60, 100.05, 100.10, 100.20 %. –— In München: 101.10, 101.70, 100.40, 100.40, 100.60, 101.90, 101.70, 101.10, 101.10, 99.90, 100, 100.20, 100.25 %. – Ausserdem notiert in Augsburg. 4 % Pfandbriefe, Serie XVIII u. XX von 1900. Verlos. und Kündigung 10 Jahre (d. i. bis 1910) ausgeschlossen, dann Tilg. in längstens 52 Jahren. Zs. 1./d. u. 1./10. Auf- gelegt Serie XVIII am 8. März zu 100.60 %, Serie XX im Juli 1900. Notiert in München. 3½ % Pfandbriefe, verlosbar. Zs. 1./1. u. 1./7., 1./3 u. 1./9. In Umlauf Ende 1899: M. 189 960 100. Kurs Ende 1887–99: In Frankfurt a. M.: 96.10, 98.45, 98.60, 94.35, 93.05, 96.30, 96.60, 99.90, 100, 99.60, 98.70, 97.10, 94.40 %. – In München: 99.20, 96.50, 98.60, 95.60, 93,50, 96.40, 96,60, 100, 100.20, 99.60, 98.70, 97.25, 94.40 %. – Ausserdem notiert in Augsburg. 3½ % Pfandbriefe, Serie XXIV-–XXXI. In Umlauf Ende 1899: M. 52 481 700. Verl. u. Kündigung auf 10 Jahre ausgeschlossen (bis 1907, bei Serie XXXI bis 1910). Zs. 1./5. u. 1./11. Kurs Ende 1897–99: 99.60, 97.50. 94.60 %. Notiert in München. Die Bank ist bereit, die verlosten Pfandbriefe sofort gegen unverloste Stücke um- zutauschen, und zwar sowohl gegen 4 % ige Pfandbriefe, als auch gegen 3½ % ige Pfand- briefe sämtlicher Gattungen, wobei die Berechnung der unverlosten Stücke zum Münchener Geldkurse franko Provision erfolgt. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: In den ersten 4 Monaten. ―――==―;―‚―,―§―― —* *