306 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Bank; Mannheim: Wingenroth, Soherr & Co.; Halle: H. Arnhold & Co. Bankcommandit-Ges.; Cassel: L. Pfeiffer; Stuttgart: Württemberg. Bankanstalt, vormals Pflaum & Cie.; Heil- bronn: Rümelin & Cie.; Karlsruhe: Veit L. Homburger; Mainz: Schmitz, Heidelberger $& Cie.; Wien: Oesterreichische Credit-Anstalt für Handel u. Gewerbe, Dutschka & Cie. Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank in Neustrelitz. Gegründet: Am 21. April 1896; Privileg v. 14. März 1896. Letzte Statutenänd. v. 21. Dez. 1899. Die bestandene Berliner Zweigniederlassung wurde im Juni 1900 aufgehoben. Zweck: Vermittelung und Erleichterung des Kapital- und Kreditverkehrs. Die Geschäfte der Bank zerfallen in die Bank- und Hypoth.-Abteilung; für letztere normieren die Vorschriften des Reichs-Hypothekenbankgesetzes v. 13. Juli 1899. Die Bank ist berechtigt, innerhalb des Deutschen Reiches Zweiganstalten und Agenturen zu errichten und besitzt z. Z. Agenturen in 59 grösstenteils Mecklenburgischen Orten. Die Agenturen vermitteln neben der Pflege des Depositenverkehrs den An- und Verkauf von Wertpapieren und sonstige bankmässige Geschäfte. Die Bank ist zu folg. Geschäften berechtigt: 1) zur hypothek. Beleihung von Grund- stücken und zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. auf Grund der erworbenen Hypoth. oder Grundschulden; – 2) zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Beleihung von Hypoth. oder Grundschuldforderungen; – 3) zur Gewährung nicht hypothek. Darlehen an inländ. Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft und zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 4) zur Gewährung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und zur Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; – 5) zum Ankauf und zur Be- leihung der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. – Die Ges. ist ferner berechtigt: 6) zur Diskontierung inländischer und ausländischer Wechsel, welche mind. mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen; — 7) zur Beleihung von Wechseln und Wertpapieren; – 8) zur Eröffnung lauf. Rechnungen (Kontokorrentkto) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mind. viertägigen Kündigungsfrist aus- gestellt werden; – 9) zur Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art; — 10) zum Ein- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem Zustande und von soliden Wertpapieren für eigene Rechnung. — Die Anlage von Geldern in Grundeigentum ist –— abgesehen von der Erwerbung von Grundstücken zum Ges.-Geschäftsbetriebe – nur gestattet, wenn die Erwerbung den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen; auch in diesem Falle ist, unter Berücksichtigung dieses Zweckes, die baldthunlichste Wiederveräusserung des er- worbenen Grundstückes zu bewirken. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien (Nr. 1–12 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 6 000 000, übernommen zu 105 %; erhöht lt. G.-V.-B. vom 2. März 1898 um M. 6 000 000 (auf M. 12 000 000) in 6000 neuen Aktien à M. 1000 (ab 1. Jan. 1899 div.-ber.), welche von einem Konsortium unter Führung der Breslauer Disconto-Bank übernommen sind. Von diesen neuen Aktien wurden M. 2 000 000 im März 1899 den alten Aktionären zu 128 % angeboten, einzuzahlen mit 25 % und dem Aufgeld sofort und je 25 % bis 25./4., 25./7. und 25./10. 1899. Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Ges. ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. darf nicht eine Summe übersteigen, welche sich zusammensetzt: a) aus dem 15fachen Betrage des bis zum 1. Mai 1898 in dem Handelsregister vorgemerkten Grundkapitals von M. 12 Mill. und b) dem 10fachen Betrag derjenigen Summen, um welche die Bank für die Folge ihr Grundkapital erhöhen wird, zuzügl. des 10fachen Betrages derjenigen Summen, welche nach Erreichung des Höchstbetrages ad a) dem zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. zufliessen werden. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypoth. als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach den Bestimmungen des Reichs-Hypothekenbankgesetzes erfolgen. Die am 31. Dez. 1899 bestehende Anlage im Hypoth.-Geschäft im Betrage von M. 36 239 287.08 verteilte sich wie folgt: a) feste Hypoth. auf bebaute Grundstücke M. 16 958 427.83; b) Baugeld-Hypoth. M. 13 348 359.25; c) Baustellen-Hypoth. M. 5 932 500. Ende 1899 waren an Pfandbr. in Umlauf M. 26 719 900 und zwar: 4 % Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896 M. 20 000 000, Em. von 1898 M. 30 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 1./I. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10.; unkündbar bis 1. Jan. 1906. Ende 1899 in Umlauf: M. 20 431 800. Eingeführt am 21. Juli 1896 zu 104.80 %. Kurs Ende 1896–799: 104, 103, 103.50, 100.50 %. Notiert in Berlin. 3½ % Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896, M. 20 000 000 in Stücken wie oben bei 4 %. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10, Unkündbar bis 1. Jan. 1906. Ende 1899 in