Hypotheken- und Kommunal-Banken. 319 Interessen 1 092 707, Provision 467 711, Konsortial 301 923, Hypoth.-Gewinn 75 382. Sa. M. 2752 267, Gewinn-Verwendung: Div. 1 260 000, Tant an A.-R. u. Dir. etc. 240 569, ausserord. R.-F. 300 000, Gratialien u. Pensionskasse 50 000, ausserord. Abschreib. auf Bankgebäude in Heilbronn u. Reutlingen 6000, Vortrag 344 815. Reservefonds: M. 2 700 000, ausserord. R.-F. M. 2 500 000. Kurs Ende 1892–99: Aktien: In Berlin: 124.10, 126. 142, 146.50, 150.50, 149.75, 150.80, =― %. – In Frankfurt a, M.: 124.60, 126.75, 142, 147.90, 150, 150.50, 150.80, 145.80 %. –— In Stuttgart Ende 1896–99: 149.80, 150.40, 151, 146 %. Dividenden 1886–99: 6, 6, 6 7½, 7½, 6, 6, 6¾, 7, 7, 7, 7, 7, 7 %. Zahlbar spät. am 1. Juli. Coup.-Verj.: Nach gesetzl. Bestimmungen. Staats-Kommissar: Reg.-Rat Kilbel. Treuhänder: Notar Gänssle: Stellv. Notar Etter. Direktion: Komm.-Rat E. Benzinger, Herm. Rechkemmer, Stellv. Rud. Pfeiffer, Stuttgart; K. Schmidt, Heilbronn; A. Harter, H. Weil. Reutlingen. Aufsichtsrat: (9–18) Vors. Geh. Komm.-Rat Dr. K. von Steiner, Stellv. Geh. Hofrat Dr. Ed. von Pfeiffer, Komm.-Rat Friedr. Chevalier, Gen.-Konsul Jul. von Federer, Alfr. von Kaulla, Geh. Komm.-Rat Ed. Lang-Blaubeuren, Gustav Müller, Komm.-Rat Gust. Pfaff, Geh. Komm.-Rat Gen.-Konsul Alex. von Pflaum, Geh. Komm.-Rat Dr. Gust. von Siegle, Rechts- anwalt Dr. Herm. Steiner, Geh. Komm.-Rat Karl Zöppritz-Heidenheim a. Br. Zahlstellen: Für Div.: Eigene Kassen; Berlin: Deutsche Bank, Bank für Handel und Ind.; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Bank für Handel u. Ind.; Mannheim: Rhein. Creditbank; München: Bayer. Filiale der Deutschen Bank; Ellwangen: Schlack & Fritsch. Für ausgeloste Oblig. u. Zinsscheine: Stuttgart: Gesellschaftskasse, Württ. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co.; Heilbronn u. Reutlingen: Filialen der Württ. Vereinsbank; ÜIIIm: Bank- kommandite Thalmessinger & Co.; Gerabronn: Bankkomm. Landauer & Co.; Ellwangen: Schlack & Fritsch; Göppingen: Bankkomm. Deutschle & Schwab; Heidenheim: Bankkomm. Bittel & Co.; Cannstatt: Hartenstein & Co., Bankkommandite; Pforzheim: Jul. Kahn & Co.; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank; München: Bayer. Filiale der Deutschen Bank. Norddeutsche Grund-Credit-Bank in Weimar mit Zweigniederlassung in Berlin, W. Behrenstrasse ?ta. Gegründet: Am 27. Nov. 1868. Letzte Statutenänd. vom 16. Dez. 1899. Domizil früher Berlin, jetzt befindet sich daselbst nur noch eine Zweigniederlassung. Die G.-V. vom 4. Jan. 1895 beschloss Verlegung des Sitzes nach Weimar, nachdem unter dem 1. Dez. 1894 der Grossherzog der Bank die Genehmigung zur Begebung von Inh.-Papieren, Kommunal- und Eisenbahn-Hypothekar-Oblig. ihres neuen Statuts erteilt hatte. Zweck: Förderung des Real- u. Kommunalkredits im Gebiete des Deutschen Reiches u. Betrieb der unten bezeichneten Handelsgeschäfte. Die Ges. betreibt nachstehende Geschäfte: 1) Gewährung von Hypoth.- und Grundschulddarlehen auf städtischen und länd- lichen Grundbesitz; – 2) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth. und Grund- schulden; – 3) Gewährung vgn Darlehen an reichsinländische Körperschaften des öffent- lichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 4) Gewährung v. Darlehen an reichsinländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; – 5) Ausgabe von Pfandbr., Kommunal-Oblig. u. Eisenbahn- Hypoth.-Oblig. auf Grund der erworbenen Forderungen; – 6) kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften: – 7) Annahme von Geld und anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 8) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; – 9) Nutzbarmachung verfügbaren Geldes durch Hinterlegung bei Bankhäusern, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichs- bank angekauft werden dürfen, und durch Beleihung von Wertpapieren; — 10) Erwerb von Grundstücken zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen. Die hypothekarische Beleihung ist auf reichsinländische Grundstücke beschränkt. Soweit Hypoth. als Deckung für Pfandbriefe benutzt werden, kommen folgende Grund- sätze zur Anwendung: a) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; b) die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen; c) Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrags- fähig sind, dürfen zusammen den zwänzigsten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Hypoth. an sonstigen, einen dauernden Ertrag nicht gewährenden Grundstücken, insbesondere an Gruben und Brüchen, sowie Hypoth. an Bergwerken, sind von der Verwendung zur Deckung von Pfandbriefen ausgeschlossen.