596 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Vorbereitung des Eisenbahnunternehmens aufgewendete geistige Arbeit. Hierfür wurden derselben 1250 von der Ges. ausgestellte Genussscheine überlassen (siehe dieselben unten). Zweck: Bau und Betrieb einer normalspurigen zweigeleisigen elektrischen Hoch- und Untergrundbahn in Berlin vom Wilhelmsplatz (Charlottenburg)-Zoologischen Garten nach der Warschauer Brücke mit Fortsetzung bis zum städtischen Central-Viehhof (Flach- bahn); Abzweigung nach Potsdamer Platz. Die zu erbauende, dem Personenverkehr dienende Strecke, hat eine Gesamtlänge von rund 15,15 km, hiervon entfallen 10,8 km auf Berlin, 0,2 km auf Schöneberg und 4,15 km auf Charlottenburg. Die Betriebseröffnung der Bahn ist Ende 1901 bezw. anfangs 1902 zu erwarten. Die Ausführung der Bahnanlage erfolgt durch Siemens & Halske A.-G. für Rechnung der Ges. auf Grund eines Kostenanschlages, der sich inkl. des für einen jährl. Verkehr von 23 000 000 Fahrgästen vorgesehenen Betriebsmaterials etc. auf M. 15 525 000 beläuft. Eine Überschreitung des Baukapitals kann nur bis zu 5 % der erwähnten Summe geltend gemacht werden. In obiger Ziffer sind die Bau-Zs. und die Aufwendungen für Erwerb der erforderlichen Grundstücke nicht inbegriffen. Infolge Abänderung der urspr. Bau- pläne und Entwürfe, hauptsächlich auch behufs Ausführung der Strecke Nollendorfplatz- Zoolog. Garten als Untergrundbahn und Fortsetzung von da bis zum Wilhelmsplatz in Charlottenburg etc. dürfte hinsichtlich des Kostenanschlages eine erhebliche Modifikation eintreten bezw. die angesetzte Kostengrenze um ca. M. 4 000 000 überschritten werden. Als Erweiterungen sind projektiert: Potsdamer Platz-Brandenburger Thor-Bahnhof- Friedrichstrasse-Schlossbrücke; Potsdamer Platz-Spittelmarkt- annowitzbrücke-Köpe- nicker Brücke; Potsdamer Platz-Brandenburger Thor-Stettiner Bahnhof mit ev. Fort- setzung zum Balten-Platz und zum Bahnhof Warschauer Brücke (Nordringlinie) mit Fortsetzung bis zum städtischen Central-Viehhof (Flachbahn). Für letztgenannte öst- liche Anschlusslinie wurde die Konzession seitens der Ges. von Siemens & Halske bereits übernommen. Die elektrische Energie wird das eigene Kraftwerk in der Trebbinerstrasse liefern. Um den Betrieb der Bahn unter Verwertung ihrer Erfahrungen einrichten und entwickeln zu können, hat die Firma Siemens & Halske A.-G. sich die selbständige Führung des Betriebes für das erste volle Betriebsjahr (1902) vorbehalten. Sie gewährleistet der Ges. für dieses Betriebsjahr eine Minimalverzinsung von 4 % des für die eigentliche Bahnanlage zur Verwendung gelangten Kapitals, wobei für Grunderwerb eine Auf- wendung von nicht mehr als M. 4 000 000 in Ansatz kommt. Als Entgelt für die Betriebsführung und die gewährleistete Minimalrente erhält die Firma Siemens & Halske A.-G. 25 % des eventuell die garantierte Rente von 4 % übersteigenden Betriebsüber- schusses des ersten vollen Betriebsjahres. Abgaben an den Fiskus und an die Gemeinden: Nach dem Vertrage mit dem königl. Eisenbahnfiskus hat die Ges. für die Benutzung der eisenbahn-fiskalischen Gelände, und zwar insbesondere eines Teiles der Lagerplätze auf dem alten Dresdner Bahnhof im Umfange von 14 136 qm vom Tage des Beginns der Bauausführung ab Anerkennungs- gebühren und Entschädigungen im Gesamtbetrage von M. 32 719 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstellung der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen ist eine erststellige Kautionshypothek in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Gesetzes vom 19. Aug. 1895 einzutragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke hat die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich; b) für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; c) für die Stadt Charlottenburg (unter Voraussetzung der Genehmigung der Ver- längerungslinie): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: 2 %6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Thor-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmsplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000000: 236 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark 6 % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmsplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Die Zahlungen sub a), b) u. c) beginnen spätestens am 15. Mai desjenigen Jahres, welches auf das Geschäftsjahr, in welchem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt.