Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 597 Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches die Unternehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- rüstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- nehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Kapital: M. 12 500 000 in 12 500 Aktien (Nr. 1–12 500) à M. 1000. Genussscheine: 1250 Stück. Dieselben haben vom Beginn des elften vollen, auf die Eröffnung des Betriebes der gesamten Strecke Warschauer Brücke-Zoologischer Garten folgenden Geschäftsjahres ab Anspruch auf 25 % desjenigen Reingewinnes, welcher ver- bleibt, nachdem auf das ausgegebene Aktienkapital 8 % Dividende entfallen sind. Die Ges. ist berechtigt, die Genussscheine abzulösen und zwar, wenn die Ablösung innerhalb der ersten 10 Betriebsjahre erfolgt, mit M. 1000 für jeden Genussschein, wenn die Ablösung später erfolgt, mit dem 20fachen Betrage des in den vorhergegangenen 5 Jahren durchschnittlich auf die Genussscheine entfallenen Gewinnanteils, mindestens aber mit M. 1000. Im Fall der Liquidation erhalten die Genussscheine nach den Aktien die gleiche Abfindung. Anleihe: M. 12 500 000 in 4 % Teilschuldyekschreibungen von 1899, rückzahlbar zu 105 %, Verl. und Kündigung bis 1907 ausgeschlossen; Stücke Lit. A (Nr. 1–7000) à M. 500, Lit. B (Nr. 7001–16 000) à M. 1000 lautend auf den Namen der Deutschen Bank und durch Blankoindossament übertragbar. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. lt. Plan in 79 Jahren bis 1985 durch Verl. am 1. April (zuerst 1907) auf 1. Okt. Verstärkte Tilg. oder Totalkündigung ab 1. April 1907 mit 6 monat. Frist auf einen Zinstermin zulässig. Verj.: Der Coup. 4 J. (K.), der ausgel. Stücke in 30 J. (K.) Zahlst.: Berlin: Gesellschaftskasse, Deutsche Bank und deren Filialen, Berliner Handels-Ges., Mitteldeutsche Creditbank und deren Niederlassung in Frankfurt a. M. Zugelassen und eingeführt im Oktober 1899. Kurs Ende 1899: 101.50 %. Zur Subskription aufgelegt M. 5 000 000 am 29. Jan. 1900 zu 100.25 %. Notiert in Berlin. Hypotheken: M. 792 800 auf die für Bahnzwecke erworbenen Grundstücke und zwar: M. 147 800 zu 3¾ %, kündbar 30. Juni 1904; M. 135 000 zu 3 %, kündbar 1. April 1904; M. 90 000 zu 4 %, kündbar 1. Okt. 1905; M. 120 000 zu 3⅝ %, kündbar 1. Okt. 1899, M. 260 000 zu 4 %, kündbar 1. Okt. 1900; M. 40 000 zu 4½ %, kündbar 1. Okt. 1900. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., sodann bis 4 % erste Div., vom verbleib. Betrage bis 7 % Tant. an den A.-R., Rest Super-Div. bezw. nach G.-V.-B. zu Sonderrücklagen etc. Aktiva. Bilanz am 31. Dez. 1899. Passiva. Kassa 12 922.51 Aktienkapital 2500000.– Diverse: Schuldverschreibungen 7500 000.– Bankguthaben 8 291 163.90 Hypoth. auf erworb. Grundst. 942 800.– Diverse Debitoren 5 666.05 Bauzinsen 1899 „ 500000.– Unkosten von Siemens & Halske do. 1898 (nicht erhobene) 4 760.– übernommen (Gewinn- u. Ver- Stückzinsen a. Schuldverschreib. lust-Konto) 25 827.32 vom 1. Okt. bis 31. Dez. 1899 75 009. Baukonto „... Grunderwerb u. Gebäude Kautionen Inventar. 6 095 895.62 6 993 699.— 96 330.60 21 522 560.—–