...... ――――――――§――――――――― Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 679 der Betrieb aller mit vorstehendem zusammenhängenden Geschäfte. Am 11./12. Aug. 1899 hat die Ges. mit der Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg einen Vertrag geschlossen, laut welchem sie denjenigen zwischen der letzteren und der Stadt- gemeinde Würzburg im März 1899 abgeschlossenen Vertrag, dessen Gegenstand die Elek- trisierung und der Betrieb der bestehenden Strassenbahnlinie, sowie der Bau u. Betrieb neuer elektrischer Strassenbahnlinien zum Zwecke des Personen- und Güterverkehrs in Würzburg bildet, sowie die in Würzburg bereits bestehenden Bahnanlagen nebst allem Zubehör übernimmt. Das gegenwärtig projektierte und im Ausbau begriffene Strassen- bahnnetz umfasst 17 km; ausserdem ist der Bau weiterer Linien nach den Vororten in einer Länge von 13 km in Aussicht genommen. Die Bauausführung sämtlicher Linien (auch der etwa noch später zu erbauenden Strecken) erfolgt durch die Elektricitäts-Act.- Ges. vorm. Schuckert & Co. in Nürnberg. Die Umwandlung der bestehenden Linien (4,3 km) und der Bau der neuen Strecken (13 km), sowie die Inbetriebsetzung derselben muss spät. bis zum 1. Mai 1901 erfolgen, dürfte aber bereits im Sommer bezw. Herbst 1900 in der Hauptsache vollendet sein. Koncession der Stadtgemeinde Würzburg läuft bis 1. Okt. 1939. Als Entgeld für die Benutzung der städtischen Strassen hat die Ges. bis zum 1. Mai 1902: 0 %; vom 1. Mai 1902 bis I. Mai 1912: 1 %; vom 1. Mai 1912 bis 1. Mai 1922: 2 %; vom 1. Mai 1922 bis 1. Mai 1927: 3 %; vom 1. Mai 1927 bis 1. Mai 1932: 4 %; vom 1. Mai 1932 ab 5 % der jährl. Bruttoeinnahmen an die Stadt zu zahlen, jedoch nur von den Einnahmen aus dem Betrieb innerhalb der jeweiligen Stadtgemarkung nach Verhältnis der auf letzterer ge- leisteten Wagenkilometer zu den auf sämtlichen Linien geleisteten Wagenkilometern. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, nach Ablauf von 25 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab die gesamte Anlage für den 20fachen Durchschnittsbetrag des Reingewinns der letzten fünf Betriebsjahre käuflich zu erwerben, jedoch soll der Übernahmepreis den 1½ fachen Taxwert des ganzen Werkes, welcher mit Rücksicht auf den Fortbetrieb der Bahn zu schätzen ist, nicht übersteigen. Der Vertrag gilt auf je weitere 10 Jahre verlängert, falls die Stadt sich nicht auf desfallsige Aufforderung der Ges. im vorletzten Jahre binnen 3 Monaten erklärt hat. Nach Verlauf von 80 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab geht die ge- samte Anlage ohne Ausnahme unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über. Nach Ablauf der Betriebsdauer hat die Stadt das Recht, die Fortschaffung der Anlagen unter Herstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die ganze Anlage und zwar die gesamten Geleisanlagen nebst Zubehör ohne Entschädigung, das bewegliche Betriebs- material, die Gebäulichkeiten und die maschinellen Anlagen zum Taxwert und die Grundstücke zum Erwerbspreis zu übernehmen. Die Kosten für Anlage u. Erweiterung von Bauten werden nach Vollendung derselben durch gegenseitiges Anerkenntnis fest- gestellt. Der Strom ist von dem städtischen Elektricitätswerke zu entnehmen. Die Ges. hat den Selbstkostenpreis zuz. 20 % desselben an das städt. Elektricitätswerk zu entrichten. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde im Falle des Bedürf- nisses, worüber im Streitfalle ein Schiedsgericht entscheidet, während der ersten 35 Jahre der Koncessionsdauer den Bau weiterer Linien auszuführen. Ist ein solches Bedürfnis festgestellt, so muss die Inbetriebsetzung der neuen Linien innerhalb 9 Monaten vom Tage der Aufforderung an geschehen. Betriebsvertrag: Nach dem Vertrage vom 11./12. Aug. 1899 übernimmt die Elektricitäts- Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. den Betrieb der gesamten Anlagen unter folgenden Bedingungen: Für die Zeit bis zum 31. März 1900 wird der Betrieb für deren Rechnung geführt, während den Aktionären bis dahin 5 % Zs. auf die eingezahlten Beträge pro rata temporis vergütet werden. Die Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. garantiert der Ges. während der Dauer des Vertragsverhältnisses (s. unten) eine Div. von 6 % auf das A.-K. v. 1. April 1900 ab. Auf den Teil dieses Kapitals, welcher am 31. März 1900 bezw. an einem späteren Jahresschluss an die genannte Firma nicht zur Auszahlung gelangt sein sollte, bringt die Ges. 6 % Zs. pro rata temporis als bereits vereinnahmt in Anrechnung. Abgesehen von den thatsächlichen Betriebskosten, den Unterhaltungskosten, welche erforderlich sind, um die Anlagen in normalem, leistungsfähigem, vertrags- bezw. kon- cessionsmässigem Zustande zu erhalten und der Dotierung des gesetzl. R.-F. ist eine Tilg.-Rücklage zu stellen, welche genügt, um innerhalb der Koncessionsdauer bei Zu- grundelegung einer Verzinsung von 3½ % und unter Berücksichtigung der Zinseszinsen das Anlagekapital zu tilgen, ferner eine Rücklage für den Ern.-F. von 1 10 % des An- lagekapitals. Als Betriebsausgaben gelten auch die auf das Würzburger Unternehmen entfallenden Steuern der Ges. und die von der Ges. ausgewiesenen Generalunkosten auf das in Rede stehende Unternehmen, letztere bis zu M. 5000 jährl. Ergiebt der Jahres- abschluss der Bücher nach Bestreitung aller Ausgaben und nach Zahlung, der garan- tierten Div. von 6 % einen Überschuss. so werden zunächst 25 % dieses Überschusses dazu verwandt, um der Ges. Schuckert die nach Abschlüssen der Vorjahre ausgewiesenen Verluste nebst 4 % Zs. vom Tage der geleisteten Zahlung zurückzuerstatten. Der Rest des Überschusses, oder falls eine Rückerstattung nicht notwendig ist, der ganze Uber- schuss wird zwischen der Ges. und der Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co.