Dampfschiffahrts-Gesellschaften, Rhedereien etc. 691 Der Ausgangspunkt der Linien A 1 und 2 wird durch den Fahrplan in der Weise festgesetzt, dass die Dampfer abwechselnd von Bremerhaven und von Hamburg abfahren. Die Bestimmung des niederländischen und des belgischen Anlaufhafens, sowie der anzulaufenden Häfen des Sunda-Archipels erfolgt durch den Reichskanzler. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen und nach Bestimmung des Reichskanzlers ohne besondere Entschädigung die Dampfer der Hauptlinien einen niederländischen und einen belgischen Hafen anlaufen zu lassen, sie ist ferner verpflichtet, auf Ver- langen des Reichskanzlers gegen eine zu berechnende Entschädigung die Fahrten der chinesischen Anschlusslinie über den Endpunkt bis nach Kiautschou auszudehnen. Auf Grund besonderer Vereinbarung können die beiden Hauptlinien unter Wegfall der Linie A 2 über Shanghai nach Japan geleitet werden. Auf den unter A 1, 2 und 3 sowie B genannten Linien sind die Fahrten in Zeitabständen von je 4 Wochen in jeder Richtung, auf der Neu-Guinea-Linie (A 4) in Zeitabständen von je 8 Wochen in jeder Richtung auszuführen. Auf den Linien A 1, 2 und 3 sind die Fahrten so zu legen, dass durch sie eine regelmässige Verbindung mit China (Shanghai) in 14tägigen Zwischenräumen hergestellt wird. Die Dampfer haben die Post an den fahrplanmässig hierzu zu bestimmenden Häfen (Posthäfen) aufzunehmen und abzuliefern. In den europäischen Posthäfen müssen die Dampfer bei der Ausreise zu der fahrplanmässig festgesetzten Stunde bereit liegen, um sogleich nach Empfang der Post die Fahrt antreten zu können. Die Abfahrt darf nicht früher erfolgen, als bis die Post an Bord ist. Die 14tägigen Fahrten auf der ostasiatischen Hauptlinie sind mindestens mit einer Geschwindigkeit von 13 Knoten für ältere, 14 Knoten für neu zu erbauende Schiffe, auf den Anschlusslinien von Neu- Guinea 9 Knoten, auf der australischen Hauptlinie mindestens mit einer Geschwindigkeit von 12,2 bezw. 13,5 Knoten auszuführen. Die Ges. hat die erforder- lichen Dampfer auf ihre Kosten einzustellen und zu unterhalten, für die beiden Hauptlinien urspr. mind. je 5 Dampfer, für die beiden Anschlusslinien je 1 Dampfer und 1 bezw. 2 Reservedampfer. Von diesen Dampfern waren mindestens 6 auf deutschen Werften zu erbauen. Für die 14tägige Fahrt nach China u. Japan sind 4 weitere Dampfer auf deutschen Werften neu zu erbauen. Die Dampfer führen die deutsche Postflagge, haben die Post mit den etwa erforderlichen Begleitern ohne besondere Bezahlung zu befördern u. auf Gefahr und Kosten der Ges. einzuschiffen und zu landen. Für die Erfüllung ihrer Verbind- lichkeiten hat die Gesellschaft dem Reich eine Kaution von M. 500 000 gestellt. Der oben erwähnte Zuschuss wird insoweit gekürzt, als die vertragsm. bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Für jede zu wenig zurückgelegte Seemeile wird M. 5.40 an der Monatsrate einbehalten. Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der benannten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch entstandene Verlängerung der Verkürzung der Hin- und Rückreise nicht mehr als 250 Seemeilen beträgt, eine Anderung in der Vergütung nicht eintreten. Der erste Dampfer nach Ostasien ging am 30. Juni, der erste Dampfer nach Australien am 14. Juli 1886. Der Lloyd ist verpflichtet, auf Verlangen des Reichskanzlers innerhalb der Vertragsdauer auf der chinesisch-japanischen und der australischen Hauptlinie für neu zu erbauende Schiffe eine Erhöhung der vertragsmässigen Fahrgeschwindigkeit eintreten zu lassen, soweit auf einer ausländischen. Konkurrenzpostlinie eine Steigerung der vertrags- mässigen Fahrgeschwindigkeit erfolgt. Diese Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit hat ohne besondere Gegenleistung des Reiches zu erfolgen, soweit der Unternehmer der aus- ländischen Postlinie die für seine Dampfer vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit ohne Erhöhung der vertragsm. Gegenleistung steigert. Gemäss den steigenden Anforderungen des Verkehrs soll der Dienst nach Australien noch 1900 zu einem dreiwöchentlichen umgestaltet werden. Der Lloyd ist ferner verpflichtet, die Dampfer für die asiatische Linie abwechselnd von Bremen bezw. Hamburg ausgehen zu lassen. Zur Vermeidung von Konkurrenz hat der Lloyd ein Übereinkommen mit der Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg ge- troffen, wonach diese 4 neu zu erbauende Dampfer in den in der Leitung des Lloyd verbleibenden ostasiatischen Reichspostdampferdienst einstellt. Als erster Dampfer des nach obigem Vertrag geänderten Fahrplans der Linie nach Ostasien wurde am 4. Okt. 1899 der neuerbaute Dampfer „König Albert“ von Bremerhaven aus befördert. Die Hamburg-Amerika-Linie ist mit der am 21. März 1900 erfolgten Expedition ihres neu- erbauten Dampfers „Hamburg'“ mit in den Dienst eingetreten. — Neben der Reichs- postdampferlinie nach Ostasien ist 1898 eine Frachtdampferlinie zwischen Bremen bezw. Hamburg, Rotterdam, Antwerpen und Ostasien mit zunächst vierwöchentlichem Dienst organisiert. Ausserdem existiert ein Vertragsverhältnis mit dem Belgischen Staate von 1886. Dieser Staat vergütet der Ges. für das Anlegen ihrer nach Ostasien und Australien gehenden Schiffe in Antwerpen jährl. Frs. 80 000 und erstattet ihr die Lotsen- und Leuchtturmabgaben zurück. Bezüglich der Anschlusslinien ist zu bemerken: Von dem in den Fahrplan auf- genommenen Anlaufhafen Penang aus wird mit dem neuerbauten Dampfer „Deli“ ein regelmässiger Dienst für Post, Passagiere und Ladung nach der Ostküste Sumatras 44*