7 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1145 Das Reich sichert der Unternehmerin den Anschluss des Kabels an sein Telegraphen- netz zu. Die Legung des Kabels von Borkum über die Azoren nach Nordamerika ist bis 1. Okt. 1900 zu beenden. Falls das Kabel sich für den Verkehr nicht als ausreichend erweist, soll die Unternehmerin berechtigt sein, unter den Bedingungen und für die Dauer dieser Koncession ein zweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. Das Reich kann die Koncession für erloschen erklären: 1) wenn es der Unternehmerin nicht bis zum 1. Okt. 1899 gelingt, die Genehmigung zum Anlanden des Kabels auf den Azoren oder in Nordamerika zu erreichen. In diesem Falle wird die gestellte Kaution zurückgegeben; 2) wenn das Kabel trotz erteilter Landungserlaubnis nicht während der festgesetzten Frist in betriebsfähigem Zustande hergestellt ist; 3) wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet; 4) wenn die Unternehmerin nicht die erforderlichen Einrichtungen für die prompte Bestellung der Telegramme in New York und die unmittelbare Weitergabe der nach anderen Orten des nordamerikanischen Festlandes bestimmten Telegramme trifft. Die Rechtsnachteile zu 2, 3 und 4 treten jedoch nicht ein, wenn die Unternehmerin in der Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder durch einen allgemeinen Ausstand gehindert wird. Erlischt die Koncession aus einem der in Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Gründe, so ver- fällt die gestellte Kaution, soweit sie noch nicht zurückgezahlt ist, zu Gunsten des Reichs. Die Unternehmerin hat alsdann das Kabel auf Verlangen des Reichspostamts vom deutschen Gebiet wegzunehmen. In demzugehörigen Kabelbetriebsvertrag, welcher seitens der Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. unter dem gleichen Datum an die Ges. übertragen ist, ist festgesetzt, dass das Reichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt übernimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikanischen Seite einschliess- lich der Einrichtung und Unterhaltung der Bedienungsstelle die Unternehmerin Sorge zu tragen hat. Ferner ist unter anderem bestimmt, dass das Kabel von Borkum über die Azoren nach Nordamerika in erster Linie für den Telegrammverkehr aus Deutsch- land oder dessen Hinterländern nach Amerika mit Ausnahme von Peru und Brasilien und den südlich davon gelegenen Staaten und umgekehrt bestimmt ist. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Ver- gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer- seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be- trage von jährl. M. 1 700 000. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 übersteigt, erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort. Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. Auf Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt werden. Wenn eine durch den Zustand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabel- betriebes zwischen Deutschland. den Azoren und Nordamerika eintritt, so ist die Unter- nehmerin berechtigt, während der Dauer der Unterbrechung die vorgesehene Vergütung fortzubeziehen, so lange sie für die Beförderung der Telegramme auf ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege sorgt, die nach der Ansicht des Reichspostamtes den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen. Macht die Unternehmerin von der obigen Be- fugnis keinen Gebrauch, oder entspricht ein angebotener Ersatzweg nach der Ansicht des Reichspostamtes nicht den Bedürfnissen des Verkehrs. so hat das Reich an Stelle der vorgesehenen festen Vergütung nur die aus der Beförderung der Telegramme über andere Linien ihm verbleibenden Gebührenanteile, nach Abzug einer dem Reich für die Beförderung auf den deutschen Landlinien zu belassenden Gebühr von 5 Pf. für das Wort, bezw. wenn die Beförderung auf dem Wege über das deutsche Kabel nach Irland erfolgt, nach Abzug der ihm für diese Strecke zukommenden Kabelrate, an die Unter- nehmerin zu zahlen. Der Unternehmerin ist die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen-Ges., deren Koncession bis zum 30. Sept. 1940 ausgedehnt ist, Spät. bis 1904 zu übernehmen. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. liauft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24. Dez. 1896 im Betrieb. Diese Ges. hat 1896 bis 1899: 0, 3, 4¾, 6 % verteilt. Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Ges. durch den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landungs- rechte üblichen Bedingungen und unter dem ebenfalls üblichen Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung abhängig bleibt von etwaigen zukünftigen Entschliessungen des Kon- gresses oder des Präsidenten, welche die Bedingungen und Vorschriften ganz oder