Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1151 Erwerb und Verwertung von Geschäftsanteilen anderer Elektricitäts- und Strassenbahn- gesellschaften, sowie Exploitation elektrischer Geschäfte aller Art. Specialität: Umwandlung von Voll- und Kleinbahnen nach System Linker-Stendebach; Bau und Betrieb elektrischer Strassenbahnen nach dem gleichen System. Stammkapital: M. 2 000 000. Geschäftsführer: Hans Freih. von Jeetze, Friedrich Stendelbach. 0 0 0 0 0 8 0 0 Leipziger Electricitäts-Werke in Leipzig. Eutritzscher Strasse 14b. Gegründet: Am 24. Nov. 1894. Letzte Statutenänd. vom 20. Jan. 1900. Zweck: Ausnutzung des elektr. Stroms zur Beleuchtung und Kraftübertragung und der damit zusammenhängenden Geschäftszweige in und um Leipzig. Kraftstation Eutritzscher Strasse 14 b, Unterstation Magazinstrasse 3. Die Ges. ist in alle diejenigen Rechte und Pflichten eingetreten, welche die Firma Siemens & Halske A. G. in Berlin, gegenüber der Stadtgemeinde Leipzig durch Vertrag vom 27. Dez. 1893 übernommen hatte. Die Firma Siemens & Halske hat für Rechnung der Ges. die elektrische Anlage, bestehend aus einer Hauptstation zur Erzeugung der Kraft und einer Unterstation aus Accumulatoren und dazu gehörigen Maschinen und Apparaten zur Stromverteilung, erbaut; die maschinelle Anlage, wie auch das Kabelnetz haben inzwischen mehrmals eine beträchtliche Erweiterung erfahren, deren letzte im Sept. 1899 in Betrieb gekommen ist. Die Grundstücke, auf denen sich die Baulichkeiten der Ges. befinden, sind von der Stadtgemeinde Leipzig erpachtet, gehören der Ges. also nicht zu eigen. 1899 ist auch ein neues Verwalt.-Gebäude an der Eutritzscherstrasse errichtet u. im Aug. 1899 bezogen. Die Firma Siemens & Halske, A. G., ist Betriebspächterin bis 31. Dez. 1915. Das Pachtverhältnis läuft von da ab von Jahr zu Jahr weiter, wenn die Stadt Leipzig den 31. Aug. 1915 vorüber gehen lässt, ohne das Werk zu übernehmen, oder wenn nicht einer * der beiden Teile den Pachtvertrag ein Jahr vor seinem Ablauf gekündigt hat. Auf Grund dieses Pachtvertrages übernimmt die Pächterin die Verpflichtung, die Anlage während der Pachtzeit vorschriftsmässig in Stand zu halten, und bestreitet die durch den Betrieb erforderlich werdenden Reparaturen auf ihre Kosten. Erneuerungen und Auswechselungen ganzer Anlageteile haben auf Kosten des Ern.-F. zu geschehen, so lange der letztere ausreicht; nach etwaiger Erschöpfung desselben bleibt eine besondere Verständigung über die Aufbringung der erforderlichen Beträge vorbehalten. Die A.-G. hat sich anheischig gemacht, Erweiterungen der Anlage, soweit sie nicht auf Grund des Koncessionsvertrages dazu verpflichtet ist, während der Pachtzeit nicht ohne Zustimmung der Pächterin vorzunehmen. Diejenigen Kapitalien, welche für eventuell vorzunehmende Erweiterungen der Anlagen erforderlich sind, hat die A.-G. zu beschaffen. Die A.-G. stellt der Pächterin ein Kapital von M. 20 000 für die Betriebsführung zinsfrei zur Verfügung, welches bei Beendigung des Pachtverhältnisses an die Verpächterin zurückzuzahlen ist. Die Pächterin führt den Betrieb in vollem Umfange mit allen 3 Einnahmen und Ausgaben, sowie mit allen aus dem Koncessionsvertrage hervorgehenden Pflichten, insbesondere auch mit der Verpflichtung, 16 % der Bruttoeinnahme und die für die Grundstücke der Haupt- und Unterstation zu zahlenden Pachtbeträge an die Stadt abzuführen. Des Weiteren hat die Pächterin eine jährliche Summe der A.-G. zur Verfügung zu stellen, welche hinreicht, um die Zs. auf Oblig. oder Kontokorrentschulden der Ges., Steuern und sonstige Abgaben, soweit sie nicht schon zu Lasten des Betriebes gehen, zu zahlen, für Amort. und Abschreib. 4½ % und vom Beginn des Jahres 1906 ab 5 % des jeweils in der Anlage verwendeten Aktien- oder Oblig.- oder Kontokorrent- ―* schuldkapitals aufzubringen, die allgemeinen Generalunkosten der Ges., die Beträge für den gesetzlichen R.-F. und die statutenmässigen Tant. für A.-R. und Vorst. zu erlegen und endlich den Aktionären eine Div. von mindestens 5 % zu gewähren. Für diejenigen Ausgaben, welche die Pächterin auf Grund des Pachtvertrages für den Betrieb wie für Reparaturen und insbesondere für die Abgaben an die Stadt zu leisten hat, erhält die Pächterin aus den Betriebseinnahmen vorweg eine Summe, welche bemessen ist nach der Zahl der während eines Betriebsjahres nutzbar an die Konsumenten abgegebenen Hektowattstunden, gemessen an den Verbrauchsstellen. Reichen die Bruttoeinhahmen ――= . 1* * * ―― zur Deckung vorstehender Ausgaben nicht aus, so hat die Pächterin für die Differenz aufzukommen. Sind jedoch die Bruttoeinnahmen höher, so fällt dieser Mehrbetrag bis zu 1 % des jeweiligen A.-K. der Ges. unverkürzt zu. Der Mehrbetrag über diese 1 % hinaus gelangt derart zur Verwendung, dass nach Abzug des der Stadt zukommenden Betrages des Restes auf die A.-G. und auf die Pächterin entfallen. Zu den Betriebseinnahmen sind nicht zu rechnen der jeweilige Gewinnvortrag aus dem Vorjahr, die Zs. auf gezahlte Pachtbeträge, auf den R.-F., den Aktien-Tilg.- und Ern.-F., sowie etwaige Bau-Zs. Solche Eingänge verbleiben der A.- G., während alle übrigen Einnahmen, insbesondere auch die Zs. auf etwa hinterlegte Kautionen an die Pächterin fallen. Übernimmt die Stadt Leipzig am 31. Aug. 1905 die Anlage, so erlangt der Pachtvertrag