Anl Ges Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Xblauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %., nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die paulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Stadt Altona hat das Recht. nach 12 Monate vorher erfolgter schriftlicher Mit- teilung, die Anlagen zunächst auf den 1. Oktober 1901, dann auf den 1. OÖktober 1906 und 1. Oktober 1911 und später jederzeit käuflich zu erwerben, und zwar zu einer Summe, die dem jeweiligen Inventurwerte der Anlagen entspricht. Die Inventur ist nach Ablauf des ersten Betriebsjahres vom 1. Oktober 1892 ab derartig aufzustellen, dass vom Buchwert der Anlagen und den im Laufe des Betriebsjahres hinzugekommenen Erweiterungskosten während der ersten fünf Betriebsjahre 5 % und während der späteren Betriebsjahre 6 % für Amortisation abzuschreiben sind. Macht die Stadt Altona von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht bis zum 1. Oktober 1926 nicht Gebrauch. so hat von diesem Tage ab die Stadt Altona das Recht. die unentgeltliche Übereignung der Anlagen zu verlangen. Die im Vertrage vorgesehene Kaution hat nicht gestellt zu werden brauchen. Sofern die Hamburgischen Elektricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen (einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein), so ist der Stadt Altona die Befugnis eingeräumt, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten. Eine event. Abtretung der Verträge ist nur mit Genehmigung der Finanz-Deputation bezw. des Magistrats zu Altona statthaft. Die städtischen Kollegien in Altona haben beschlossen, das Elektricitätswerk zum 1. Okt. 1901 zu übernehmen. Kapital: M. 15 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à M. 1000. A.-K. M. 6 000 000, Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 10. Dez. 1895 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000, be- geben an die Aktionäre zu pari; ferner Erhöhung lt. G.-V.-B. vom 3. Dez. 1897 um M. 3 000 000 in 3000 neuen, ab 1. Juli 1898 div.-ber. Aktien à M. 1000, übernommen von einem Konsortium zu 122.50 %, angeboten den Aktionären 10.–15. Jan. 1898 zu 125 %. Weitere Erhöhung lt. G.-V.-B. v. 10. Nov. 1899 um M. 4 000 000 (auf M. 15 000 000) in 4000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1. Juli 1900, übernommen von einem Konsortium zu 111 %. angeboten davon 3666 Stück den Aktionären 4.–=14. Dez. 1899 zu 113 %; auf alte Aktien entfiel 1 neue: einzuzahlen waren das Agio und 50 % abzügl. 4 % Zs. bis 30. Juni 1900 sofort, restliche 50 % sind bis 30. Juni 1900 0 einzuzahlen. Die Firma Schuckert & Co. in Nürnberg bezw. ihre Rechtsnachfolgerin, die Elek- trizitäts-Aktiengesellschaft vormals Schuckert & Co. bleibt mit M. 500 000 Aktien bei der Ges. beteiligt und es sind diese M. 500 000, nämlich die Nummern 1–500, dauernd vom Verkehr ausgeschlossen, eihe: M. 4 000 000 in 4 % nicht hypothekarischen 3% von 1896, Stücke à M. 2000 u. 1000. Zinsen 2./1. u. 1./7. Rückzahlbar 35 102 % vom 1. Juli 1900 bis spätestens 1. Juli 1916 durch jährliche Auslosung von 4 % undlersparten Zinsen. Coup.-Verj.: 4 J. (F.) Zahlst. wie bei Div. und Mannheim: W. H. Ladenburg & Söhne. Noch in Umlauf: M. 3 830 000. Kurs Ende 1896–1900: 102. 103.35, 102, 100, 99.75 %. Notiert in Hamburg. Die Ausgabe weiterer Obligationen in der Höhe von M. 3 000 000 wurde von der Gen.-Vers. v. 3. Dez. 1897 beschlossen. Die Begebung fand noch nicht statt. chäftsjahr: 1. Juli bis 30. Juni. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Beschlüsse über die Ausgabe von Oblig., die Feststellung, Abänderung oder die Ergänzung des Statuts, sowie die Veräusserung oder Verpfändung des Vermögens oder Auflösung der Ges. unterliegen der Genehmigung der Finanz-Deputation der freien und Hansestadt Hamburg. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., vom verbleib. Gewinn werden bestritten a) die statuten- und vertragsm. Tantiemen, b) die den beteiligten Staaten und Gemeinden vertragsm. zukommenden Anteile am Reingewinn, und zwar dem Hamburger Staat von einem Überschuss aus dem Hamburger Betrieb von 6–8 % ein Viertel, über 8 % die Hälfte, an die Stadt Altona von einem Überschuss aus dem Altonaer Betrieb Über 6 %% ein Viertel; über den dann noch verbleib. Überschuss beschliesst die G.-V. —– Der A.-R. und der Vorst. erhalten je 10 % Tant. von dem Gewinnbetrage, der nach Verteilung von 4 % Div. verbleibt. Zur Berechnung des Reingewinns, wie auch zur Bemessung der vertragsm. Abgaben von der Brutto-Einnahme wurden sowohl für den Hamburger Geschäftsbetrieb, wie für die etwaigen anderen Betriebe von der Ges. vollständig getrennte Buchführungen ein- gerichtet und werden dafür gesonderte Bilanzen gezogen, nach denen die Anfeile den geschlossenen Verträgen gemäss berechnet werden.