Hypotheken- und Komunmal-Banken. Deutsche Hypothekenbank (A.-G.) in Berlin, NW. Dorotheenplatz 54. Privilegiert: Am 3. April 1872, 3. April 1875, 26. Aug. 1885, 31. Juli 1895, 31. Aug. 1898 u. 26. März 1900. Letzte Statutenänd. vom 13. Dez. 1899 u. 30. März 1900. Zweck: Förderung des Realkredits durch Gewährung hypothekarischer Darlehen. Die Bank darf folgende Geschäfte betreiben: 1) Gewährung hypothek. Darlehen und Ausgabe von Hypoth.-Pfandbriefen auf Grund der erworbenen Hypoth. – 2) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth. — 3) Gewährung nicht hypothek. Darlehen an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper schaft und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen. — 4) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändun; der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen.— 5) Kommissionsweisen An- und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. – 6) Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter. legung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes di Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. – 7) Besorgung der Ein. ziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapital: M. 9 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à Thlr. 200 = M. 600 (urspr. 60%, seit 1895 75 %, seit 21. März 1899 voll einbezahlt). Das A.-K. kann nur auf Beschluss da G.-V. mit landesherrlicher Genehmigung, des Bundesrats und der zuständigen Minista erhöht werden. Gründerrechte: Bei jeder Erhöhung sind die ersten Zeichner, falls sie überhaupt noch Aktionäre sind, die eine, und die übrigen Aktionäre die andere Hälfte zum Begebungs. kurse zu übernehmen berechtigt. Hypotheken und Pfandbriefe: Die Bank hat die Berechtigung, auf den Inhaber lautende Hypoth.-Pfandbriefe bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten A.-K. und des R.-. in Stücken von mind. M. 100 auszugeben. Der Gesamtbetrag der Pfandbriefe muss in Höh des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichen Zinsertrage gedeckt sein, und zwar mind. zur Hälfte durch unkündbare Amort.-Hypotl Die Beleihung ist auf im Deutschen Reich belegene Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünt. teile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Die Beleihung landwirtschaftlicher Grundstücke innerhalb der preuss. Monarchie ist bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet, Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbriefen verwendeten Hypoth. an Bauplätzelb sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig eind dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypot * Pfandbriefe benutzten Hypoth., sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitak nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypotl. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grund stücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung Deckung von Hypoth.-Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen eineb dauernden Ertrag nicht gewähren. Auf den nicht abgehobenen Betrag verloster Hypothekenbriefe, deren couboh mässige Verzinsung aufgehört hat, vergütet die Bank nach Ermessen der Direktion und je nach Lage des Geldmarktes bis zu 2 %, Depositalzinsen nach Ablauf von 3 Monabel seit der Fälligkeit. Die Reichsbank beleiht die Hypotheken-Pfandbriefe in erster Klasse 0