Hypotheken- und Kommunal-Banken. 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, d) Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Hypotheken-Darlehen. Die Beleihung von Grundstücken ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Beleihungen von weniger als M. 3000 werden nicht gewährt. Die Bank gewährt: a) kündbare, in ungetrennter Summe oder in Raten rückzahl- bare Darlehen; b) unkündbare, durch Jahresleistungen zu tilgende Amort.-Darlehen. Die Darlehen werden in der Regel in Geld gewährt. Die Gewährung von Darlehen in Hyp.-Pfandbr. der Bank ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes eines Grundstücks nicht übersteigen. Falls die Centralbehörde eines Bundesstaates die Beleihung landw. Grund- stücke in dem Gebiet des Bundesstaates oder in Teilen dieses Gebietes bis zu zwei Dritteilen des Wertes gestattet, kann die Beleihung bis zu dieser Grenze erfolgen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Er. mittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be- rücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Kommunal-Darlehen. Die Bank gewährt nicht hypothekarische Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts innerhalb des Deutschen Reichs oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Kleinbahnen-Darlehen. Die Bank gewährt Darlehen an Kleinbahnunterneh- mungen innerhalb des Deutschen Reiches: 1) ohne Verpfändung der Bahn: in Höhe eines Kapitals, für welches durch eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechtes die volle Gewährleistung übernommen ist; 2) gegen Verpfändung der Bahn: bis zur Hälfte der Herstellungskosten, in Gegenden mit regelmässig steigender Bevölkerungszahl und mit entwickelten Wirtschaftsverhältnissen bis zu drei Fünfteilen der Herstellungs- kosten; – 3) gegen Verpfändung der Bahn bei hinzutretender Gewährleistung seitens einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechtes: bis zur Hälfte der Herstellungs- kosten zuzüglich desjenigen Teilbetrages, für welchen die Gewährleistung durch eine Solche Körperschaft übernommen ist, jedoch nicht über die Herstellungskosten hinaus. Kapital: M. 18 000 000 in 12 000 Aktien (Nr. 1–12 000) à M. 1500, wovon Nr. 1–10 000 auf 500 Thlr. lautend. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, erhöht 1867 auf M. 15 000 000 u. 5000 Aktien mit 25 % Einzahlung. Die G.-V. vom 24. März 1888 beschloss allmähliche Vollzahlung der Aktien und Umwandlung in Inh.-Aktien. Vollzahlung der letzten 4000 Aktien er- folgte Juli 1895. Die G.-V. v. 20. März 1897 beschloss die Erhöhung des Grundkapitalss von 15 000 000 auf 30 000 000 Mark. Die Erhöhung soll nach Bedarf erfolgen; zunächst wurden M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 ausgegeben (div.-ber. ab 1. Jan. 1898) begeben an die Dresdner Bank und Nationalbank f. Deutschland zu 117.50 %, angeboten den Aktionären 1.–10./9. 1897 mit 120 %. Lieferbar sind nur solche Aktien der früheren Emissionen, welche mit dem roten Aufdruck: „Firma seit 20. April 1895 Preussische Pfandbrief-Bank“ versehen sind. Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- und Kleinbahnen-Obligationen: Die Bank ist befugt, auf Inhaber lautende Hyp.-Pfandbr., Kommunal- u. Kleinbahn-Oblig. zu verausgaben; Hypothekenpfandbriefe. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahnen-Oblig. darf den fünfzehnfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals einschliesslich des Kapital-R.-F. und etwaiger zur Sicherung der Pfandbr. Gläubiger bestimmter Rücklagen nicht überschreiten. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. an Grundstücken innerhalb des Deutschen Reiches von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landw. Grund. stücken dazu verwendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bel denen der jährl. Tilgungsbeitrag des Schuldners nicht weniger als ein Vierteil vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor? der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Kommunal-Obligationen. Der Gesamtbetrag der von der Bank auszugebenden Oblig. darf unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahnen-Oblig. den obengenannten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. 5 Die Pfandbrief-Emissionen und die Kommunal-Oblig. der Bank sind von der Reichs bank erstklassig zur Beleihung zugelassen und ausserdem von einer Reihe deutscher Staats-Institute und Notenbanken für lombardfähig erklärt. Die Kommunal-Obliss können zur Anlegung von Mündelgeld verwendet werden. In Umlauf waren Ende 1900 an Hypoth.-Pfandbr., Certifikate und Depofeeheg M. 156 670 000 (Hypothekenbestand M. 166 451 813, davon als Unterlage M. 160 971 813) Kommunal- und Kleinbahn-Oblig. insgesamt M. 7 186 000, und zwar: