Uuypotheken- und Kommunal-Banken. Verzicht der Pfandbr.-Besitzer auf die gesamten Pfandbr.-Zs. für das Halbjahr 1901 (Juli- und Okt.-Coup.) und auf 20 % der Zins-Coup. für weitere 10 Jahre, vom 1./1. 1906 ab gerechnet, zu beschaffen. Weiter aber ist die Neubeschaffung des für den Pfandbr- Umlauf gesetzlich erforderlichen A.-K. notwendig. Es liegt nun ein Plan vor, der den Besitzern der Pfandbr. zwei Wege offen lässt. Der eine beruht auf dem Gedanken, die Zs. der als Pfandbr.-Unterlage dienenden Hypoth. auf zwei Jahre (1902, 1903, insgesamt ca. M. 26 000 000 betragend) zur Einzahlung auf neue Aktien zu verwenden, in dieser Zeit Pfandbr.-Zs. nicht zu zahlen, und die so entstehenden Aktien bezw. deren Erlös später ratierlich auf die Coup. zu verteilen. Der andere Weg geht dahin, dass die Schutzvereinigung für Rechnung der Pfandbr.-Gläubiger, die sich ihr angeschlossen haben, die dem 10jährigen Zinsverzicht unterliegenden 20 % ihrer Pfandbr. in die Preussische Hypotheken-Actien-Bank einbringt, welche dagegen 15 % Aktien ausgiebt. Die restlichen 80 % Pfandbr. erhalten dann schon eine vom 1./7. bezw. 1./10. 1901 ab lauf. Verzinsung, und die Aktien sind vom 1./1. 1902 ab div.-ber. Für die so umzutauschenden Pfandbr. hört die im ersten Plan vorgesehene Verwendung ihrer 2jährigen Hypoth. Zinseingänge zur Einzahlung der Aktien auf, während sie für die übrigen Pfandbr. fort- dauert. Das Resultat bei Annahme dieses letzteren Planes würde sein, dass die Mitgl. der Schutzvereinigung 80 % ihres bisherigen Nominalbetrages mit Verzinsung vom 1./7. bezw. 1./10. 1901 ab und 15 % in Aktien der völlig gesundeten Ges. erhalten, dagegen die der Schutzvereinigung nicht angehörenden Pfandbr. zwar von dem Nominalbetrage ihrer Forderungen nichts einbüssen, aber für zwei Jahre auf ihre vollen Zs. und ausserdem auf den fünften Teil ihrer Zs. für fernere 10 Jahre verzichten müssen. Der Verzicht auf ½ Jahr Zs. für 1901 bleibt für sämtliche Pfandbr. in Kraft. Der Zutritt zu der Schutzvereinigung steht vorläufig noch jedem Besitzer von Pfandbr. frei. Der Sanierungsplan geht praktisch für die Pfandbr.-Gläubiger, welche den Vorschlägen der Schutzvereinigung beitreten, dahin, dass die Certifikatbesitzer für je M. 8000 Pfandbr. erhalten: M. 6400 Pfandbr. zum bisherigen Zinssatze, verzinslich vom 1./7. bezw. 1./10. 1901 ab, M. 1200 Aktien mit Div.-Ber. vom 1./1. 1902 ab. Die Genehmigung der Aufsichts- behörde wurde unter dem 26./6. 1901 erteilt. (Siehe auch Nachtrag.) Die früheren Direktoren der Bank: Komm.-Rat Ed. Sanden, Hch. Schmidt, Paul Puchmüller wurden am 20. Dez. 1900 verhaftet und ihr Vermögen mit Beschlag belegt; ebenso wurde verhaftet der frühere Präsident des Kuratoriums Komm.-Rat Gen.-Konsul Ed. Schmidt (von der Firma Anhalt & Wagener Nachf.). Sämtliche befanden sich im Juli 1901 noch in Untersuchungshaft. Gegründet: Am 18. Mai 1864, Dauer 100 Jahre. Letzte Statutenänd. v. 2. Sept. u. 30. Sept. Zw 1899 bezw. 28. April 1900 u. 18. Mai 1901. eck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypo- theken- und Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Bank ist speciell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ges währen; –— b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern:— c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amgrt. auszugeben; d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld- verschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber auszugeben; — e) Wert- papiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; — 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermitteluns festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grundd . stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach, haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; –— 3) die Beleihung darf die ersten die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss $ 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrene gestattet; – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren E rag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigenz 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und-ertragsfä 19 sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücl gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halb 1 Fünffel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann