* * 0 9 0 7 Hypotheken- und Könnans 235 Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; –— 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den sbeciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Aufsicht der Staatsregierung: Bei der Bank ist ein Treuhänder und ein Stellvertreter desselben durch die Aufsichtsbehörde bestellt. Der Treuhänder hat gemäss den Be- stimmungen des Hypoth.-Bankgesetzes darauf zu achten, dass die vorschriftsmässige Deckung für die Pfandbr. und Schuldverschreib. vorhanden ist, und dass die zur Deckung dienenden Hypoth., Grundschulden, Wertpapiere, Darlehensforderungen in die Register eingetragen werden. Er hat die Hypoth.-Pfandbriefe und Schuldverschreib. mit der Bescheinigung der Deckung und der Eintragung in die Register zu versehen „und die Dokumente über die in die Register eingetragenen Forderungen, sowie die eingetragenen Wertpapiere u. das zur Deckung dienende Geld unter Mitverschluss der Bank zuverwahren. Kapital: Stand am 31./12. 1900: M. 23 000 400 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à Thlr. 200 -B M. 600 und 14 167 Aktien (Nr. 10 001–24 167) à M. 1200. Das A.-K. betrug anfänglich M. 3 000 000 und wurde erhöht 1872 auf M. 6 000 000, 1889 auf M. 9 960 000, 1893 auf M. 15 000 000. Die G.-V. v. 25. März 1897 beschloss Erhöhung des A.-K. auf M. 21 000 000 durch Ausgabe von M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200 (div.-ber. 1898 zur Hälfte), angeboten den Aktionären 24. Sept. bis 15. Okt. 1897 mit 120 %, wovon 25 % und das Agio sofort, je 25 %% am 15. Dez. 1897, 15. Jan. und 15. April 1898 einzuzahlen waren. Die G.-V. vom 2. und 30. Sept. 1899 beschloss fernere Erhöhung des A.-K. um M. 9 000 000 (auf M. 30 000 000), doch fand dieser Beschluss nicht die Ge- nehmigung der Regierung, sondern es wurde nur eine Erhöhung um M. 4 999 200 ge- stattet, wovon M. 2 000 400 in 1667 Aktien à M. 1200, div.-ber. ab 1. Jan. 1901, emittiert wurden, angeboten den Aktionären 2.–30. Aug, 1900 zu 118 %, einzuzahlen 25 % und das Aufgeld bei Ausübung des Bezugsrechtes; 25 % bis 15. Okt. 1900, 25 % bis 15. Jan. 1901, restliche 25 % bis 15. April 1901. Eingezahlt wurden hierauf bis Ende 1900 inkl. Agio M. 1 821 372, sodass M. 539 100 Rest verblieben. Nach gerichtlichen Entscheidungen erscheint es zweifelhaft, ob nicht die Zeichnungen auf die neuen Aktien zurückgezogen werden können. Den Zeichnern wird deshalb in folgender Weise entgegengekommen, indem gewährt wird: 1) denjenigen, die ihre Aktien bisher voll eingezahlt haben, für jJe M. 12 000 vollgezahlte Aktien eine neue Aktie über M. 1200 und bar M. 2400; 2) den Besitzern von bisher mit 75 % eingezahlten Aktien für je M. 12 000 nom. gezeichneten Betrages eine neue Aktie über M. 1200 und M. 1200 bar, wobei die Schutzvereinigung die Einzahlungsverpflichtung der restlichen 25 % übernimmt; 3) den Besitzern von bis- her mit 50 % eingezahlten Aktien für je M. 12 000 nom. gezeichneten A.-K. eine neue Aktie über M. 1200, wobei die Schutzvereinigung die Einzahlungsverpflichtung der restl. 50 % übernimmt. (Betreffs Zus. legung des alten A.-K. von M. 21 000 000 bezw. von M. 23 000 400 im Verhältnis von 10: 1 und Erhöhung desselben event. bis M. 55 000 000 s. oben.) Das A.-K. konnte mit ministerieller Genehmigung auf G.-V.-B. bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Weitere Erhöhung nur mit landesherrlicher Genehmigung. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., sowie von Schuldverschreib. befugt. Die Bank ist berechtigt, für Darlehen an Kleinbahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen obbhhne Verpfändung gegen Garantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld Verschreib. auszugeben. (Kommunal- und Kleinbahn-Oblig. sind bis jetzt nicht aus- gegeben worden.) Der Gesamtbetrag der Hypoth.-Pfandbr, und Schuldverschreib. darf nicht eine Summe übersteigen, die sich zusammensetzt: a) aus dem 20fachen Betrage des am 1. Mai 1898 vorhanden gewesenen, bar eingezahlten Grundkapitals von M. 21000 000; – b) und dem 15fachen Betrage desjenigen A.-K., um welches die Bank seit dem 1. Mai 1898 ihr Grundkapital erhöht hat oder noch erhöhen wird, soweit das erhöhte Kapital bar eingezahlt ist, zuzüglich des 15fachen Betrages des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F.; dieser bleibt jedoch hierbei insoweit ausser Betracht, als er bei Erreichung des unter a) bezeichneten Höchstbetrages des Pfandbriefumlaufs bereits vorhanden war. Die G.-V. v. 18./5. 1901 beschloss, den $§ 27 des Statuts dahin abzuändern: „Der Gesamtbetrag der Hypothek-Pfandbriefe und Schuldverschreibungen darf bis zur ander- weitigen staatlichen Genehmigung den Betrag von M. 400 000 000 micht übersteigen. Die Summe des Nennwertes muss für die Hypoth.-Pfandbr. stets durch Hypoth. oder Grundschulden von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage, für die a Schuldverschreib. stets durch entsprechende Forderungen von mind. gleicher öhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth.