Hypotheken- und Kommunal-Banken. deren Erben, vorzüglich diejenigen des verst. Wirkl. Geh. Rats Freih. von Cohn, Exc. in Dessau, haftbar zu machen. Eine angestrebte aussergerichtliche Abwickelung der verfahrenen Verhältnisse der Bank konnte trotz der hierzu erhaltenen Bewilligung der Gläubiger nicht durchgeführt werden. Nachdem die G.-V. der Aktionäre 28./1. 1901 die Liquidation beschlossen hatte, beantragten die Liquidatoren Justizrat Karl Kette, Bürgermeister a. D. Aug. Eupel, Dir. Georg Cohnitz den Konkurs, welcher am 6./3. 1901 eröffnet wurde. Konkursverwalter: Carl Fischer, Alte Jakobstrasse 172; Gläubigerausschuss: Rechtsanwalt Jul. Schachian, Bankier Hans Schlesinger, Bankier Max Abel, Rechtsanwalt Dr. Freund, Rechtsanwalt Hahn. Da eine Durchführung des Konkursverfahrens und der damit verbundenen konkurs.- mässigen Versicherung der einzelnen Aktiven eine schwere Schädigung der Interessen der Real-Obligationäre zur Folge hätte, so haben die Gläubiger-Ausschussmitglieder im Vereine mit dem Vors. des A.-R. Dr. Wittenberg und den s. Z. gewählten, oben genannten Liquidatoren der Bank, sowie vor allem in Fühlung mit Vertretern der Banken einen Sanierungsplan ausgearbeitet und dafür in einer am 29./4. 1901 abgehaltenen Versammlung der Besitzer von Real-Oblig. der Deutschen Grundschuldbank die Zustimmung der über- wiegenden Mehrheit der vertretenen Oblig.-Besitzer erlangt. An der Spitze des Kon- sortiums, welches die Durchführung des Ausgleichs durchführt, steht die Bank für Handel und Industrie (Darmstädter Bank). Die seitens der Besitzer der Real-Obligationen am 29./4. 1901 angenommenen Vor- schläge beziehen sich zunächst auf den Vergleich mit der Preussischen Hypoth.-Actien- Bank; derselbe lautet: 1) Die Preussische Hypotheken-Actien-Bank überträgt ihre gesamte, ihrer freien Verfügung unterliegende (d. i. nicht in das Hypothekenregister des Treu- händers eingetragene) Masse der Deutschen Grundschuldbank zu Eigentum, während letztere berechtigt und verpflichtet ist, diese Masse bestmöglich nach eigenem Ermessen zu verwerten und die Erträgnisse dieser Verwertung unter die daran beteiligten Gläubiger nach Verhältnis ihrer Forderungen zu verteilen, wobei andere Gläubiger als die Deutsche Grundschuldbank und die Pfandbriefbesitzer der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank (deren Ansprüche auf je M. 17 000 000 abgerundet sind) nicht erheblich in Frage kommen. Als Entschädigung für ihre Mühewaltung darf die Deutsche Grundschuldbank ausser dem Ersatz der für die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse gemachten Aufwendungen eine Provision von 5 % vorweg in Abzug bringen. Zu der solchergestalt abzutretenden Masse gehören, abgesehen von den vorhandenen Beständen an barem Gelde, Effekten, Mobilien und Immobilien, insbesondere auch sämtliche Regressansprüche, welche der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank gegen schadenersatzpflichtige Personen ihrer früheren Verwaltung zustehen. 2) Die Preussische Hypotheken-Actien-Bank ver- Pflichtet sich, in allen Fällen, in welchen sie als Hypothekengläubigerin der Deutschen Grundschuldbank voransteht, ihre Kapitalien auf 10 Jahre, vom 1./4. 1901 ab gerechnet, stehen zu lassen. Die Preussische Hypotheken-Actien-Bank verzichtet ferner Hinsichtlich dieser Kapitalien auf einen Teil der ihr zustehenden Zinsen zu gunsten der Deutschen Grundschuldbank, und zwar dergestalt, dass der Deutschen Grundschuldbank (abgesehen von den Spesen der Verwaltung und Erhaltung der etwa von ihr selbst erworbenen Immobilien) unter allen Umständen 1 % des für die Preussische Hypotheken-Actien-Bank eingetragenen Kapitals als Zinsertrag verbleibt, mit der Massgabe jedoch, dass der ganze Erlass im Laufe eines Kalenderjahres zusammen nicht mehr als ein Viertel des der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank zustehenden Zinsbetrages ausmachen darf. Soweit Terrains oder sonstige, keinen sicheren Ertrag bringende Immobilien in Frage kommen, ist eine besondere Erleichterung noch dadurch vorgesehen, dass die Deutsche Grund- schuldbank die Zinsen der auf solchen Objekten für die Preussische Hypotheken-Actien- Bank haftenden Kapitalen gleichfalls für die Dauer von 10 Jahren nicht durch Barzahlung, sondern lediglich durch Eintragung unverzinslicher Grundschulden zu regulieren braucht. (Die Ermittelungen bezügl. der Ansprüche der Grundschuldbank an die Preussische Hypotheken-Actien-Bank hatten ergeben, dass die unzweifelhaften Forderungen, welche der ersteren aus dem Geschäftsverkehr mit der Preussischen Hypotheken-Actien-Bank zustehen, auf M. 10–11 000 000 und weitere Ansprüche, welche sich mit Aussicht auf Erfolg geltend machen liessen, auf ca. M. 7 000 000 zu beziffern sind. Seitens der Pr Hypotheken-Actien-Bank wurden diese Ansprüche nur in Höhe von M. 10— als berechtigt anerkannt.) Der fernere Sanierungsplan bezweckt, das gesamte V der Grundschuldbank auf die Neue Berliner Bau-Gesellschaft (A.-K. anfangs 1901 M. 400 000), jetzt Neue Boden-Akt.-Ges. zu übertragen, wofür die Besitzer der Real-0 bliß, erhalten 25 % in Aktien und 25 % in Oblig. der Neuen Boden-Akt.-Ges,, ausserdem 1 %0 in bar. Auf die 4 % igen Real-Oblig. entfallen 4 % ige, auf die 3½ % igen ebenso 3½ % ige neue Oblig. Denjenigen Real-Obligationären der Grundschuldbank, die sich an der Neuen Boden-Akt.-Ges. nicht beteiligen wollen, wird seitens der Bank für Handel u. Industrie (Darmstädter Bank) eine bare Abfindung von ca. 40 % geboten. (Siehe im N achtrag.) Nach der Bilanz vom 31./3. 1901 sei über die Neue Boden- Akt.-Ges. hier erwähnt, dass die jährlichen Zinsen sämtlicher Hypoth.-Schulden M. 960 075 betragen, während sich die Bruttomieten seit 1./4. 1901 auf jährlich insgesamt M. 1 330 000 be, ermögen eussischen 11 000 000