Hypotheken- und Kommunal-Banken. gart: E. Hummel & Co.; Bonn: Westdeutsche Bank vormals Jonas Cahn; Dessau: J. H. Cohn; Coburg: Schraidt & Hoffmann, Coburg-Gothaische Credit- Ges.; Köln: Deichmann & Co.; Dresden: Dresdner Bank; Erfurt: Adolph Stürcke; Halle a. S.: Hallescher Bankverein von Kulisch, Kaempf & Co.; Königsberg i. Pr.: Ostdeutsche Bank; Magdeburg: Dingel & Co., F. A. Neubauer; Mannheim: Oberrheinische Bank; Stettin: Wm. Schlutow. ...... Gegründet: Am 7. Nov. 1895. Dauer 100 Jahre. Letzte Statutenänd. vom 25. Nov. 1890 mit landesherrl. Genehmigung vom 5. Dez. 1899. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft und der Bauthätigkeit in sämtlichen Staaten des Deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Gesellschaft: 1) Die im § 5 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 vorgesehenen Geschäfte; 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstellung bauplanmässiger Strassen und Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Orts- verfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, ins- besondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleuchtung und Centralheizung u. s. w., c) zur Ablösung von dinglichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§§ 1199–1203 des Bürgerl. Gesetzbuchs) einzutragen ist. Grundsätze für die hypothekarische Beleihung von Grundstücken: Die hypothekarische Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Darlehen unter M. 1000 werden überhaupt nicht gewährt. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigen- schaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Hypoth. an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der von der Ges. erworbenen Hypoth., sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Erwerbung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bauplätzen und Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Erwerbung ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Baulichkeiten, welche sich auf dem zu verpfändenden Grundstücke befinden, müssel gegen Feuersgefahr versichert sein und während der ganzen Dauer des Darlehens- vertrages versichert gehalten werden. Darlehen an öffentlich rechtliche Körperschaften und Kleinbahnunternehmungen: Dal- lehen, welche an die in $ 5 Absatz 1 Ziffer 2 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1800 gedachten öffentlich rechtlichen Körperschaften gewährt werden, sind von beiden Seiten unkündbar, müssen aber von der Darlehensnehmerin in Teilbeträgen, welche im Dar. lehensvertrage festzusetzen sind, zurückgezahlt werden. Die Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen Darlehen, welche an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt werden Grundrenten: Die Ges. gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Hel stellung bauplanmässiger Strassen und Plätze innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aà eigener Bewegung, sei es nach der Ortsverfassung als anteiliges Anlagekapital, b) Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, insbesonden durch Aufforstung von Odeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektrischen Beleuchtung und Centralheizung u. s. w., c) zur Ablösung von lichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, verwendet werden sollen und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstüc . besitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu 4 währen und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium Reallast einzutragen ist.