Hypotheken- und Kommunal-Banken. 267 Rheinisch-Westfälische Boden-Credit-Bank in Köln a. Rh. Eingetragen: Am 30. April 1894. Privilegium zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. vom 12. März 1894, erneuert am 27. Mai 1895 bezw. 13. März 1900. Letzte Statutenänd. vom 16. Nov. 1899 und 7. März 1900. Dauer 100 Jahre ab 12. März 1894. Kann auf Be- schluss der G.-V. mit landesherrlicher Genehmigung verlängert werden. Zweck: Förderung des Bodenkredits in der Rheinprovinz, in Westfalen, sowie in den übrigen preussischen und deutschen Gebieten. Zu diesem Zwecke betreibt die Bank die nach- stehenden Geschäfte: 1) Die Gewährung hypothekarischer Darlehen, sowie den Erwerb, die Veräusserung, und die Beleihung von Hypoth. und Grundschulden. – 2) Die Ausgabe verzinslicher Hypotheken-Pfandbriefe nach Massgabe der statutarischen Bestimmungen. — 3) Die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische Körperschaften des öffent- lichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so er- worbenen Forderungen. – 4) Die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahn- unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen UÜbernahme der Gewähr- leistung durch eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen. — 5) Die kom- missionsweise Vermittelung des Erwerbs und der Beschaffung von hypothekarischen und Grundschulddarlehen. – 6) Die Einlösung hypothekarischer u. Grundschuldforderungen für Rechnung der Schuldner gegen Sicherstellung. – 7) Die Verwaltung und den Ein- zug von hypothekarischen und Grundschuldforderungen und Güterkaufschillingen. — 8) Die Versicherung hypothekarischer und Grundschuldforderungen gegen eine vom Gläubiger zu leistende Prämie. – 9) Die Nutzbarmachung verfügbaren Geldes durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer gemäss Nr. 3 und 4 ausgegebenen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. –— 10) Die An- nahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des mit geringerer als vierwöchentlicher Kündigungsfrist hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf, sowie die Annahme von Geld zum Zwecke der Ausgabe von Hypotheken-Pfandbr. — 11) Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnl. Papieren. — 12) Den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Aus- schluss von Zeitgeschäften. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten anxn Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreibungen auf Grund von Dar- lehen an Kleinbahnunternehmungen nicht über das Zwanzigfache des eingezahlten Grundkapitals hinaus ausgeben, wobei das eingezahlte Kapital nur bis zu einem Be- trage von M. 20 000 000 berücksichtigt wird. Auf Grund von Kapitalserhöhungen über diese Summe hinaus dürfen Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreibungen nur bis zum zehnfachen des jeweils mehr eingezahlten Betrages zuzüglich des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. ausgegeben werden; der letztere bleibt hierbei insoweit, als er bei Erreichung des nach Satz 1 zulässigen Höchstbetrages vorhanden war, ausser Betracht. Die Schuldverschreis- bungen, welche die Bank auf Grund nicht hypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine solche Körperschaft ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypoth.- fandbr. und Kleinbahnschuldverschreibungen denjenigen Betrag, bis zu welchem die Bank Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahnschuldverschreibungen ausgeben darf, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Beleihung der Grundstücke darf nur nach folgenden Grundsätzen geschehen: 1) Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grund- fkfseks nicht übersteigen. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritt- eilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem sie liegen, Beleihungen bis zu dieser Grenze gestattet. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch i. Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Fest- s dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der aß zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Soweit vor der Beleihung die Grundstücke eine öffentliche Behörde des Gebietes, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, sofern der Bundesrat dies bestimmt, der bei der Beleihung angenommene Wert ch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Wert nicht übersteigen.