Hypotheken- und Kommunal-Banken. 3) Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.- Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Berg- werken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den vom A.-R. festgesetzten allgemeinen Normen oder nach den speciellen Be- stimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Kapital: M. 20 000 000 in 20 000 Aktien (Nr. 1–20 000) à M. 1000. (Serie A und B 8000 Stück vollgezahlt, Serie C, D, E 12 000 Stück, mit 25 %, in Sa. also M. 11 000 000 eingezahlt.) Die G.-V. kann das Kapital erhöhen bis M. 40 000 000 mit ministerieller, darüber hinaus mit landesherrlicher Genehmigung. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank giebt bis zur Höhe der von ihr erworbenen hypothe- arischen oder Grundschuldforderungen, insoweit sie den oben angegebenen Vorschriften entsprechen, verzinsliche Hypoth.-Pfandbr. aus. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe be- findlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Den Hypoth. stehen im Sinne dieser Satzungen die Grundschulden gleich. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftlichen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährl. Tilgungs- beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertel vom Hundert des Hypoth.-Kapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. Die Hypoth.-Pfandbr. lauten auf den Inhaber; auf Antrag sind sie jederzeit auf Namen und die auf Namen lautenden auf Inhaber umzuschreiben. Stücke unter M. 100 werden nicht ausgegeben. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zs. der Hypoth.-Pfandbr. wird gewähr- leistet durch die Ansprüche der Bank aus den hypothekarisch gesicherten Schuld- verschreibungen oder Grundschulden, sowie überhaupt durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesamten Vermögen einschliesslich der R.-Fs. Die Zinsscheine werden bereits 14 Tage vor Fälligkeit eingelöst. Die Pfandbr. werden seitens der Reichsbank und der Königl. Bayerischen Hauptbank und deren Filialen in I. Klasse beliehen. In Umlauf waren an Pfandbr. Ende 1900 M. 124 599 200 (Hypoth.-Bestand M. 132 860 012, davon zur Pfandbriefdeckung M. 129 340 881, und zwar: 3½ %, M. 42 502 400, 4 % M. 82 096 800, welche sich verteilen auf: 4 % Pfandbr. Serie L. M. 20 000 000. Stücke à M. 5000, 1000, 500, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Coup.-Verj.: 5 J. (K.) Tilgung durch Pariauslosung v. 1. Jan. 1905 ab (früher auch keine Kündigung) mit mind. ½ % mit Zs. in längstens 56 Jahren; kann auch v. 1. Jan. 1905 ab beliebig verstärkt werden. Kurs Ende 1895–1900: In Berlin: 105, 104, 103.60, 101.80, 99.10, 97.25 %. – In Leipzig: 105.80, 104.20, 103.60, 101.80, 99.30, 97.25 %. 3½ % Pfandbr. Serie II: M. 20 000 000. Stücke à M. 5000, 1000, 500, 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Coup.-Verj.: 5 J. (K.) Tilg. durch Pariauslosung v. 1. Okt. 1904 ab (früher auch keine Kündigung) mit mind. ½ % mit Zs. in längstens 60 Jahren; kann auch v. 1. Okt. 1904 ab beliebig verstärkt werden. Kurs Ende 1895–1900: In Berlin: 100.80, 100.40, 100, 96.50, 92.25, 89.40 %. – In Frankfurt a. M.: 100.70, 100.30, 100, 96.50, 92.30, 89.20 %. – In Leipzig: 101.10, 100.40, 100, 96.80, 92.25, 89.30 %. 4 % Pfandbr. Serie III: M. 20 000 000, alles wie bei Serie I, auch Kurs in Berlin u. Leipzig. — Kurs in Hamburg (nur Serie III) Ende 1896–1900: 104, 103.50, 103.50, 99.10, 97.25 %. 3½ % Pfandbr. Serie IV: M. 40 000 000, alles wie bei Serie II, auch Kurs. 4 % Pfandbr. Serie V vom Jan. 1897: M. 20 000 000. Stücke à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Tilgung, Kündigung, Zs. wie bei Serie I u. III, auch Kurs. 3½ % Pfandbr. Serie VI von 1898, unkündbar bis 1908: M. 40 000 000, Stücke à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Coup.-Verj.: 5 J. (K.) Tilg. a0 I1. Jan. 1908 mit mind. % nebst ersparten Zs. in längstens 60 Jahren durch Ausl. im Juni zum I1. Jan.; ab 1. Jan. 1908 stärkere Tilg. und gänzliche Kündigung mu Frist von 6 Monaten vorbehalten. Kurs Ende 1898–1900: In Berlin: 99.30, 93.70, 90.40 %.— In Frankfurt a. M.: 99.50, 93.90, 90.40 %. – In Hamburg: 99.50, 93.70, 90.40 %. — Leipzig: 99.50, 93.90, 90.40 %. 4 % Pfandbr. Serie VII von 1898: M. 20 000 000, unkündbar bis 1908. Bü M. 5000, 3000, 1000, 500, 300, 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Coup.-Verj.: 5 J, (K.) ILils