Hypotheken- und Kommunal-Banken. Westdeutsche Bodenkreditanstalt in Köln a. Rh. Gegründet: Am 3. Okt. 1893; Privilegium vom 28. Nov. 1893. Letzte Statutenänd. vom S. Nov. 1899. Gründer: Komm.-Rat Konsul G. Gebhard, Berlin; Bergisch Märkische Bank, Elberfeld; von der Heydt-Kersten & Söhne, Elberfeld; Deutsche Bank und Berliner Handels-Gesellschaft, Berlin. Zweck: Gewährung hypothek. Darlehen, vorzugsweise in der Rheinprovinz und in Westfalen gepflegt, und Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. Die Ges. ist ferner berechtigt: 1) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu veräussern und zu beleihen; — 2) nicht-hypothek. Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft zu ge- währen und Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen auszugeben; — 3) Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn zu erteilen und Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen auszugeben; — 4) Wertpapiere, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften, kommissionsweise zu kaufen und zu verkaufen; — 5) Geld oder andere Sachen zum Zweck der Hinterlegung anzu- nehmen, wobei der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen. Die Ges. darf verfügbare Gelder durch Hinterlegung bei ersten Bankhäusern oder durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. u. anderer von ihr ausgegebenen Schuldverschreib. nutzbar machen. Auch ist es der Ges. gestattet, ihre verfügbaren Gelder zum Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere zu verwenden, welche von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie Wertpapiere nach spec. Anweisung zu beleihen. Der Erwerb von Grundstücken ist nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Beleihung von Grundeigentum: Die Ges. beleiht nur inländische Grundstücke und der Regel nach nur zur ersten Stelle. Darlehen unter M. 1000 werden nicht gewährt. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen, ebenso darf der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirt- schaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen, sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zu- sammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Die Wertermittelung der zu beleihenden Grundstücke erfolgt auf Grund einer von dem A.-R. aufgestellten und von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. — Die Ges. unterliegt der staatlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde bestellt einen Treu- händer und einen Stellv. desselben. Zu den Obliegenheiten des Treuhänders gehört ins- besondere die Kontrolle der vorschriftsmässigen Deckung. Auf jedem Hypoth.-Pfandbr., der vom 1. Jan. 1900 ab in den Verkehr gebracht wird, ist nicht nur zu bescheinigen, dass die vorschriftsmässige Deckung vorhanden ist, sondern auch, dass die Eintragung in das Hypoth.-Register erfolgt ist. Durch die Eintragung in das Hypoth.-Register wird ein Pfandrecht für die Hypoth.-Pfandbr. an den eingetragenen Hypoth. bestellt. Ein, getragene Hypoth. dürfen in dem Register nur mit Zustimmung des Treuhänders gelösch werden. Die in das Hypoth.-Register eingetragenen Hypoth. werden von dem Treuhänder unter Mitverschluss der Ges. aufbewahrt. Im Jan. und Juli jedes Jahres ist eine von dem Treuhänder beglaubigte Abschrift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in das Hyp.-Register vorgenommen sind, der Aufsichtsbehörde einzureichen Kapital: M. 8 000 000 in 8000 Aktien (Nr. 1–8000) à M. 1000 (6000 Stück vollbezahlt, 2000 Stück 25 % eingezahlt), also in Sa. M. 6 500 000 eingezahlt. Das Grundkapital 19 auf Beschluss der G.-V. mit ministerieller Genehmigung bis auf M. 30 000 000 erhö werden; eine weitere Erhöhung kann nur mit landesherrlicher Genehmigung stattünden Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der auszugebenden Hypoth.-Pfandbr. darf den lßte Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des ausschliesslich zur Deckung einer bilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. nicht überschrel Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe Nennwertes durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage