Hypotheken- und Kommunal-Banken. Leipziger Hypothekenbank in Leipzig. Gegründet: Am 30. Dez. 1863. Letzte Statutenänd. vom 29. Nov. 1899. Zweck: Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits im Deutschen Reiche, vor- nehmlich aber im Königreich Sachsen. Die Bank gewährt hypothek. Darlehen auf Grundstücke im Gebiete des Deutschen Reiches und giebt auf Grund der so erworbenen Hypoth. Hypoth.-Pfandbr. (Pfandbr.) aus. Ausserdem darf die Bank folgende Geschäfte betreiben: 1) den Erwerb, die Ver- äusserung und die Beleihung von Hypoth.; — 2) die Gewährung nichthypothek. Dar- lehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 3) die Gewährung von Dar- lehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; — 4) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. und dass für die Ein- leger eine Kündigungsfrist von mind. drei Monaten festgesetzt wird; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln,. Anweisungen und ähnlichen Papieren. — Verfügbares Geld darf die Bank unter Ausschluss einer Verwendung zu Spekulations- geschäften nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer ausgegebenen Schuldverschreib., durch Ankauf solecher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile, bei Bauländereien und Baustellen, sowie bei gewerblichen Anlagen die Hälfte des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde können Grundstücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu zwei Dritt- teilen des Wertes beliehen werden. bDer bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen, sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zu- ammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. be- nutzten Hypoth., sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- chreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken, Theatern und Waldungen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selb- ständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil des zu verbfändenden Landgutes darstellen. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche le sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der erwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. auländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, pauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen f. a innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehennehmers 6 alten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegt n gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Wertsermittelung erfolgt nach einer, vom Königl. Sächs. Ministerium des Innern migten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerblicher Anlagen ist nur der von een Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. Dalen gleicher Weise gelten für die hypothek. Darlehen, sowie für die Gewährung von an Kleinbahnunternehmungen die hierfür aufgestellten, vom Königl. Sächs. Kapital; des Innern genehmigten Grundzüge. AM. 990 000 000 in 1000 Aktien (Nr. 1–1000) à M. 300 und 9700 Aktien (Nr. 1–9700) 1000; hiervon auf M. 5 000 000 restl. 50 % Einzahlung noch nicht einberufen.