Hypotheken- und Kommunal-Banken. München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing u. Würzburg; München: Bayerische Vereinsbank, Bayer. Filiale der Deutschen Bank, Gutleben & Weidert; Berlin: Disconto- Gesellschaft, S. Bleichröder, Dresdner Bank; Frankfurt a. M.: A. M. von Rothschild & Söhne, Deutsche Vereinsbank, Frankfurter Filiale der Deutschen Bank; Mannheim; Rheinische Creditbank und deren Filialen in Baden-Baden, Freiburg i. Br., Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe, Lahr, Konstanz, Offenburg u. Strassburg i. E.; Nürnberg u. Fürth: Filiale der Dresdner Bank; Stuttgart: Württemb. Vereinsbank; Ludwigshafen: Pfälzische Bank und deren Filialen in Alzey, Bamberg, Dürkheim, Frankenthal, Frank. furt a. M., Grünstadt, Kaiserslautern, Landau, Mannheim, München, Neustadt a. d. H, Nürnberg, Osthofen, Pirmasens, Speyer, Worms u. Zweibrücken ferner sämtliche Ver- triebsstellen der Bank. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: Am 28. Nov. 1871. Letzte Statutenänd. vom 7. Dez. 1899. Zweck: Hypothekarische Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen Hypoth. und Grundschulden. Die Bank untersteht der staat- lichen Aufsicht. Die Bank darf ausser der Gewährung hypothekarischer Darlehen und der Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. nur folg. Geschäfte betreiben: 1) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth.; 2) Gewährung nicht-hypothe- karischer Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 3) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen; 4) kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschlus von Zeitgeschäften; 5) Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinter- legung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes dis Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; 6) Besorgung der Ein- ziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer ausgegebenen Schuld- verschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Durch Abkommen zwischen der badischen Regierung und der Bank vom 14. Noy. 1892 errichtete letztere ab 1. Jan. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank. Die Bank gewährt diese Darlehen zum Selbst. kostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren); der niedrigste Betrag eines solchen ist M. 200; die Darlehen werden gewährt in Annuitätenform (Amortisations- darlehen) und Darlehen, bei denen die Rückzahlung in anderer Weise stattfindet. Di? Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der Wertabschätzung, bei Rebstücken zu ½ des ermittelten Schätzungswertes. Die Rheinische Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypothekenn Rentenbank in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 25 % Einzahlung) beteiligt, welche letztere nom. M. 990 000 Aktien der Hannoverschen Bodenkreditbank in Hildesheim besitzt. Kapital: M. 16 580 400 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 und 2150 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2–19 299/300) à M. 1200, vollgezahlt; ferner 4167 Interimsscheine à M. 1200 mit 75 % Einzahlung. Die restlichen 25 % sind auf 1./7. 1901 eingerufen. Urspr. A.-K. M. 6 000 000, erhöht 1884 auf M. 9 000 000, 1895 auf M. 10 500 000 und It. G.-V.-B. v. 4. 3. 1897 um M. 5 000 400 in 4167 Aktien-Interimsscheinen (Nr. 1.4160 M. 1200, den alten Aktionären 5.–20./3. 1897 mit 135 % offeriert. Hierauf wurden 30 sofort, 20 % am 1./4. 1898, 25 % am 1./10. 1899, 25 % am 1./7. 1901 eingezahlt. Div.ber. A.-K. Ende 1898 M. 14 080 200, Ende 1899 u. 1900 M. 15 330 300. Die Aktien können auch auf Namen umgeschrieben werden. Bezugsrechte sind seit 1894 durch Zahlung vollständig abgelöst. 1 3 Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. und Schu verschreib. auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen (kleinbahn-Opß bis zum 20fachen Betrag des eingezahlten A.-K., soweit dasselbe die festgesetzte Hö von M. 16 580 400 nicht übersteigt, ausgeben. Ist der hiernach zulässige Betrag 1 Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. erreicht und soll auf Grund einer nach 193 1. Mai 1898 vorgenommenen Erhöhung des A.-K. bezw. auf Grund eines „ 3 R.-F. die Ausgabe weiterer Hypoth.-Pfandbr. oder Kleinbahn-Oblig. erfolgen, 80 1 dies nur unter Beachtung der Vorschrift des § 48 Absatz 2 des Hypoth.-Bankgesetl