Hypotheken- und Kommunal-Banken. Zwecke der Hinterlegung, ferner Wertpapiere zur Verwahrung und Verwaltung, sowie deren Versicherung gegen Verlosung zu übernehmen. Ferner ist die Bank berechtigt, nach Massgabe des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 und ihres Reglements für das Hypothekenbankgeschäft; h) auf inländische Grundstücke hypothekarische Darlehen in barem Gelde oder in Hypoth.-Pfandbr. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der erworbenen Hypoth. sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsliche, auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Hypoth.-Pfandbr.) auszugeben; i) Hypoth. zu erwerben, zu veräussern und zu beleihen; k) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nicht- hypothekarische Darlehen in barem Gelde oder in Kommunal-Oblig. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen, sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsliche, auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zins- scheinen versehene Schuldverschreibungen (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche, ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayerischen Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hier. nach darf die Beleihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen; eine höhere Beleihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staats- kommissars statthaft. Auf landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. gegeben werden, bei welchen der jährliche Tilgungsbeitrag nicht weniger als ½ % des Hyp.-Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars, Kapital: M. 37 500 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 u. 16 250 Aktien (Nr. 30 001 bis 46 250) à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9 000 000, ferner lt. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10.–30. Nov. 1897, div.-ber. ab 1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 (auf M. 37 500 000) in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen neuen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % angeboten; die Aktien sind ab 1. Jan. 1899 div.-ber. –—– Die Aktien lauten auf den Inhaber; dieselben können in auf Namen lautende und diese wieder auf Inh.-Aktien umgeschrieben werden. Die Gründerrechte wurden 1890 durch Vertrag vollständig aufgehoben. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen. Dieselben lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-Oblig, für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Kommunal-Oblig. muss ferner in Höhe des Nennwertes durch Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper. schaft von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag und gegebenenfalls durch Wertpapiere oder Bargeld gedeckt sein. – Die zur Deckung der Kommunal-0blig. bestimmten Darlehen, Wertpapiere und Barbestände sind in das Kommunal-Darlehens- Register einzutragen und dienen auf Grund der Eintragung den Inhabern der Kommunal. Oblig. nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes zur vorzugsweisen Befriedigung. Den Pfandbr. ist im Königreiche Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./. 1800 die Mündelsicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30.l. und 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch der. jenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeind. licher Verwaltung stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Ende 1900 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 280 365 400 an Hyp- Darlehen in Umlauf M. 278 950 000 an Pfandbr. in Stücken zu M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100. 4 % Pfandbr., verlosbar und kündbar. Serie XI=–XVII, XIX u. XXI. Zs. 1./1. u. 1./. In Umlauf Ende 1900: M. 36 356 500. Kurs Ende 1891–1900: In Frankfurt a. A (Serie XI–XVII): 100.50, 101.85, 101.60, 101.10, 100.10, 99.60, 100.05, 100.10, 100.20, 99.60 %. – In München: 100.60, 101.90, 101.70, 101.10, 101.10, 99.90, 100, 100.20, 100 25 99.60 %. – Ausserdem notiert in Augsburg. 1 4 % Pfandbr., Verlos. und Kündigung auf 10 Jahre ausgeschlossen. Serie XV bis 30./1. 1910, XX bis 1./8. 1910, XXII bis 1./1. 1911, dann Tilg. in 52 Jahren. Zs. 1 u. 1./10. In Umlauf Ende 1900: M. 14 070 000. Serie XVIII aufgelegt am 8./3. 1900 20 100.60 % Kurs Ende 1900: 100 %. Notiert in München. 6 Zur Em. von 4 % Pfandbr. Serie XXIII u. XXIV wurde am 17./4. 1901 die 6 liche Genehmigung erteilt. Bei Serie XXIV soll die Verl. und Kündigung auf 10 Jabr ausgeschlossen sein. X 3½ % Pfandbr., verlosbar und kündbar. Serie I–X, Zs. 1./3. u. 1./9.; fte , 1%. u. 1¼% XXI-XXIII u. XXXI, Z2s. 15. u. 1/11.; auf 3½ % abgestempe