Hypotheken- und Kommunal-Banken. Süddeutsche Bodencreditbank in München, Ludwigstrasse 9/10. Gegründet: Am 15. Mai 1871. Dauer 99 Jahre. Letzte Statutenänd. vom 29. Nov. 1899. Zweck: Hebung des Bodenkredits, des Kommunalkredits und der Landwirtschaft in den Staaten des Deutschen Reiches durch die im nachfolgenden aufgeführten Geschäfte und Operationen. I. Die Ges. ist berechtigt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1) Sie gewährt auf Grund.- stücke innerhalb des Deutschen Reiches hypothekarische Darlehen und erwirbt, beleiht und veräussert Hypoth.; – 2) sie gewährt Darlehen ohne hypothekarische Sicherstellung an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) sie gewährt Darlehen an inlän. dische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; — 4) sie giebt auf Grund der für die gewährten Darlehen erworbenen Hypoth. Pfandbr. und auf Grund der erworbenen Forderungen Schuldverschreibungen aus; – 5) sie besorgt den kommissions- weisen An- u. Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — 6) sie übernimmt Geld, Effekten und Wertgegenstände aller Art zum Zwecke der Verwahrung und Verwaltung in Verbindung mit den mit dem Depositengeschäfte zu- sammenhängenden Hilfsgeschäften. Die Gesamtsumme des hinterlegten Geldes darf jedoch die Hälfte des eingezahlten A.-K. nicht übersteigen; – 7) sie besorgt die Ein- ziehung von Wechseln, Anweisungen, Coupons und ähnlichen Papieren. II. Verfügbare Kassenbestände können in folgender Weise verwendet werden: a) zur Errichtung und Unterhaltung von Guthaben bei geeigneten Bankhäusern; –— b) zum Ankauf von eigenen Pfandbr. und Schuldverschreibungen; –— c) zur Beleihung von Wertpapieren nach Massgabe der Anweisung, welche von der Bank aufzustellen ist und die beleihungsfähigen Papiere, sowie die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen hat; — d) zum Ankaufe solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen. III. Der Erwerb von Grundstücken ist der Ges. nur zur Beschaffung der erforderlichen Geschäftsräume, sowie zur Verhütung von Verlusten an Hypoth.-Forderungen gestattet. Hypothekengeschäft. Als Deckung für Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche nachstehenden Erfordernissen entsprechen: a) die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – b) sie erfolgt nur bis zur Hälfte des Wertes des Grundstücks; eine Beleihung bis zu 60 % des Wertes ist nur ausnahmsweise und nur mit Zustimmung des königl. Staatskommissars statthaft; – c) die Ermittelung des Wertes erfolgt den gesetzlichen Vorschriften entsprechend nach Massgabe der von der Bank hierüber erlassenen Anweisung, welche der Genehmigung seitens der königl. bayer, Staatsregierung bedarf; – d) auf landwirtschaftliche Grundstücke werden nur Amort- Darlehen gegeben, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als ½ % des Hypoth.-Kapitals beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 24 000 000 in 40 000 Aktien (Nr. 1–40 000) à M. 600. Das A.-K. kann bis auf M. 60 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Die Bank giebt auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. und Grundschuld- titel verlosbare und unverlosbare Pfandbr. und Kommunal-Oblig. in Stücken von M. 100 aufwärts aus, deren Gesamthöchstbetrag das 15 fache des bar einbezahlten A.-K. zu- züglich des gesetzlichen R.-F. und der jeweils vorhandenen Specialreserve für das Pfand. briefgeschäft nicht übersteigen darf. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen der ausgegebenen Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die von der Bank in mind. gleichem Betrage erworbenen, im Hypoth.-Register eingetragenen Hypotheken. forderungen; 2) durch die unbedingte Haftung der Bank mit ihrem gesamten Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapitale und ihren Reservefonds. Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Namen umgeschrieben werden. Die verlosbaren Pfandbr. sind nach den für die Ausgabe festgesetzten, au den Pfandbr. abgedruckten Emissionsbedingungen rückzahlbar. Die Tilgungsperiode da 60 Jahre nicht übersteigen. Verlosungen al pari im Mai per 1. Aug. Die unverlosbaen Pfandbr. müssen nach Ablauf der Frist, für welche ihnen seitens der Bank a barkeit zugesichert wird, innerhalb längstens 50 Jahren im Wege der Kündigung 39 vierteljähriger Frist oder im Wege freihändigen Rückkaufs eingelöst werden. Reichsbank beleiht die Pfandbr., auch sind dieselben zur Anlage von Mündelgeldern Gemeinde-, Pfründe-, Stiftungs- und Sparkassen-Kapitalien für geeignet erklärt. In 01 lauf waren Ende 1900: M. 365 953 100 (Hypothekenbestand M. 375 738 649) und 4 % Pfandbriefe; Serien 30 bis 32, 34 u.43, von denen Serie 34 zu M. 10 70 Serie 43 zu M. 6 000 000, alle übrigen zu je M. 20 000 000 sind; Stücke à M. G 2000, H 1/. I500, K. 200, L 100. Zinsen 1./1. und 1./7., bei Serie 32, 34 und 43 jedoch 1./