Hypotheken- und Kommunal-Banken. Dresden: Alb. Kuntze & Co.; Hamburg: Vereinsbank; Mannheim u. Heidelberg: Ober- rheinische Bank; Mannheim: Wingenroth, Soherr & Co.; Halle: H. Arnhold & Co. Bank- commandit-Ges.; Cassel: L. Pfeiffer; Stuttgart: Württemberg. Bankanstalt, vormals Pflaum & Cie.; Heilbronn: Rümelin & Cie.; Karlsruhe: Veit L. Homburger; Mainz: Schmitz, Heidelberger & Cie.; Wien: Oesterreich. Credit- Anstalt für Handel u. Gewerbe, Dutschka & Cie. Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank in Neustrelitz Gegründet: Am 21. April 1896; Privileg v. 14. März 1896. Letzte Statutenänd. v. 21. Dez. 1899. Die bestandene Berliner Zweigniederlassung wurde im Juni 1900 aufgehoben. Zweck: Vermittelung und Erleichterung des Kapital- und Kreditverkehrs. Die Geschäfte der Bank zerfallen in die Bank- und Hypoth.-Abteilung; für letztere normieren die Vorschriften des Reichs-Hypothekenbankgesetzes v. 13. Juli 1899. Die Bank ist berechtigt, innerhalb des Deutschen Reiches Zweiganstalten und Agenturen zu errichten und besitzt z. Z. Agenturen in 61 grösstenteils Mecklenburgischen Orten. Die Agenturen vermitteln, neben der Pflege des Depositenverkehrs, den An- und Verkauf von Wertpapieren und sonstige bankmässige Geschäfte. Die Bank ist zu folg. Geschäften berechtigt: 1) zur hypothek. Beleihung von Grund- stücken und zur Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. auf Grund der erworbenen Hypoth. oder Grundschulden; –— 2) zum Erwerb, zur Veräusserung und zur Beleihung von Hypoth. oder Grundschuldforderungen; –— 3) zur Gewährung nicht hypothek. Darlehen an inländ. Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft und zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 4) zur Gewährung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und zur Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; – 5) zum Ankauf und zur Be. leihung der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. – Die Ges. igt ferner berechtigt: 6) zur Diskontierung inländischer und ausländischer Wechsel, welche mind. mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen; — 7) zur Beleihung von Wechseln und Wertpapieren; – 8) zur Eröffnung lauf. Rechnungen (Kontokorrentkto) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mind. viertägigen Kündigungsfrist aus- gestellt werden; – 9) zur Aufbewahrung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art; – 10) zum Ein- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem Zustande und von soliden Wertpapieren für eigene Rechnung. — Die Anlage von Geldern in Grundeigentum ist – abgesehen von der Erwerbung von Grundstücken zum Ges.-Geschäftsbetriebe – nur gestattet, wenn die Erwerbung den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen; auch in diesem Falle ist, unter Berücksichtigung dieses Zweckes, die baldthunlichste Wiederveräusserung des er. worbenen Grundstückes zu bewirken. Nach dem Geschäftsbericht für 1900 hat sich die Bank entschlossen, das Hypotheken. geschäft wegen seiner nunmehr geringeren Ertragsfähigkeit weniger als bisher zu pflegen und sich mehr denjenigen gewinnbringenderen Geschäften zu widmen, welche der Bank im Gegensatz zu den reinen Hypothekenbanken nach den Statuten gestattet sind. Das Resultat der Revisions-Kommission befindet sich im Nachtrag. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien (Nr. 1–12 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 6 000 000, übernommen zu 105 %; erhöht lt. G.-V.-B. vom 2. März 1898 um M. 6 000 000 Guf M. 12 000 000) in 6000 neuen Aktien à M. 1000 (ab 1. Jan. 1899 div.-ber.), welche von einem Konsortium unter Führung der Breslauer Disconto-Bank übernommen sind. diesen neuen Aktien wurden M. 3 000 000 im März 1899 den alten Aktionären zu 128 % angeboten, einzuzahlen mit 25 % und dem Aufgeld sofort und je 25 % bis 25./4, 25/ 31d 25/10. 1899, ackt Pfandbriefe: Der Gesamtbetrag der von der Ges. ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr, darf nic eine Summe übersteigen, welche sich zusammensetzt: a) aus dem 15fachen Betrage des bis zum 1. Mai 1898 in dem Handelsregister vorgemerkten Grundkapitals von M. 12 000 und b) dem 10fachen Betrag derjenigen Summen, um welche die Bank für die Folge ihr Grundkapital erhöhen wird, zuzügl. des 10fachen Betrages derjenigen „ welche nach Erreichung des Höchstbetrages ad a) dem zur Deckung einer Unterbilan oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. zufliessen werden. 0 Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hy als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach den Bestimmungen Reichs-Hypothekenbankgesetzes erfolgen. Bis zum Inkrafttreten desselben am 1 i0 war der Bank die Verwendung von Baugeld- und Baustellen-Hypoth. als Pfandbri deckung in ausgedehntem Masse gestattet. 0 Die am 31. Dez. 1900 bestehende Anlage im Hypoth.-Geschäft im Betrage 0tl. M. 29 865 700 (davon M. 27 755 700 unterlagsfähig) verteilte sich wie folgt: a) feste Hypotl.