302 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Direktion: Max Meyer, Wilh. Mayer, stellvertr. Direktor L. Bemsel. Prokuristen: J. Greber, F. Göbel, Fr. Bär, M. Hartwig, W. Schmauser. Zahlstellen: Eigene Kasse; Berlin u. Frankfurt a. M.: Bank f. Handel u. Industrie; München: Merck, Finck & Co.; Stuttgart: Stahl & Federer; Nürnberg: Kgl. Bank u. deren Filialen in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Fürth, Hof, Landshut, Ludwigshafen, München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing, Würzburg; ferner alle Firmen, welche sich mit dem Verkauf der Bodenkredit-Oblig. befassen. Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank in Schwerin i. M. mit 57 Agenturen, 56 in Mecklenburg, 1 in Preussen (Ratzeburg) Gegründet: Am 14. August 1871. Letzte Statutenänd. vom 9. Dez. 1899. Zweck: Vermittelung und Erleichterung des Kapital- und Kreditverkehrs. Die Geschäfte der Bank zerfallen in die Abteilung der Hypothekenbank und diejenige der Wechsel- bank. Für die Hypothekenbank normieren die Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899. Wirkungskreis: 1) hypothekarische Beleihung von Grundstücken und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypotheken; –— 2) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypotheken; — 3) Gewährung nicht-hypothekarischer Darlehen an inländische Körper- schaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der 80 erworbenen Forderungen; — 4) Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahn- unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; — 5) Ankauf und Beleihung der von ihr aus. gegebenen Schuldverschreib. – Die Ges. ist ferner berechtigt: 6) zur Diskontierung in- ländischer und ausländischer Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen; – 7) zur Beleihung von Wechseln und Wert— papieren, sowie von solchen Waren, welche dem Verderb nicht unterworfen sind; — 8) zur Eröffnung lauf. Rechnungen (Kontokorrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündigungsfrist ausgestellt werden; — 9) zur Auf. bewahrung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art; –— 10) zum Ein- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Wertpapieren für eigene Rechnung; letztere jedoch höchstens bis zur Hälfte des Grundkapitals. Die Anlage von Geldern in Grundeigentum ist nur dann gestattet, wenn die Er- werbung den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen; auch in diesem Falle ist, unter Berücksichtigung dieses Zwecks, die baldthunlichste Wiederveräusserung des erworbenen Grundstücks zu bewirken. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Beschaffung von Geschäftsräumen. Die Darlehen sind seitens der Bank der Regel nach unkündbar und werden en. weder durch Annuitäten oder zu vorher bestimmten Fälligkeitstagen in Raten oder um. getrennter Summe zurückgezahlt. –— Pfandbrief-Hypoth. auf Bauplätze und auf unfertige, nicht ertragsfähige Neubauten besitzt die Bank nicht. Kapital: M. 9 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à M. 600 (Thlr. 200). Pfandbriefe: Die von der Ges. ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. und die von ihr auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreib. dürfen vorläufig den 15fachen Betrag des eingezahlten A.-K. nicht übersteigen. Der A.-R. i8 indessen berechtigt, durch Beschluss, falls derselbe von der Grossherzogl. Mecklenburg- Schwerinschen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den 20fachen Betrag des eingezahlten A.-K. zu erhöhen. (Kommunal-Oblig. sind bisher nicht ausgegeben worden. Die Reichsbank beleiht die Pfandbr. Die Mecklenburg-Schwerinische Regierung erteilte der Bank unterm 14./5. 1901 die ausdrückliche Genehmigung, Schuldverschreibungel (pPfandbriefe) auf den Inhaber in den Verkehr zu bringen. Verj. der Coup. u. Stücke nach den gesetzl. Bestimmungen bezw. 4 J. (F.) bezw. 30 J. (F.) 0 In Umlauf waren hiervon Ende 1900: M. 54 410 550, und zwar zu 4½ % M. 1 204 650, zu 3½ % M. 43 205 900, zu 4 % M. 10 000 000. 4½ % Pfandbr. I. Serie, zu 125 % verlosbar, Stücke à Thlr. 25, 50, 100, 200, 500 5 M. 75, 150, 300, 600, 1500. 28. 2./1. u. 1./7. Tilg. mit 0.335 % mit 28, in 60 Verl. halbj. im März und Sept. (zuerst 26./3. 1872) zur Auszahlung auf 1./10. bezw. 10 Ende 1900 in Umlauf: M. 1 204 650. Kurs Ende 1886–1900: In Berlin: 119, 118.80, 13 119.75, –, 116.90, 117, –, –, 122, 120, 120, 116.30, –, – %. – In Frankfurt à. M.: 170, 115, 120, 0, 10, 117 117.50, 11750 129, 120, 20, 10, 120, , 93 % der 3½ % Pfandbr. II. Serie von 1895, unkündbar bis 1./4. 1905 zum Umtausch 000. 4 % Serie II (M. 4 450 000) und zum freihänd. Verkauf. Stücke à M. 100, 300, 1000, 3 3 Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1905 durch Künd. oder Ausl. je nach Rückzahlung der als Garan?