308 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Hypoth. an Bauplätzen und nicht fertiggestellten Neu- bauten dürfen den fünften Teil des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. So- weit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, bildet diese Abschätzung, unbeschadet der eigenen Prüfungspflicht der Bank, die Grundlage für die Beleihung. Im übrigen ist die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Anweisung über die Wertsermittelung massgebend. Ausnahmsweise können auf einstimmigen Beschluss des Vorst. und A.-R. aus Mitteln des abgesondert verwalteten Zuschussanlehenfonds Zuschussanlehen bis zu drei Fünf— teilen des Wertes eines Grundstücks bewilligt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amortisationsdarlehen muss die jährl. Tilg. mindestens ½ % des ursprüngl. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränkung des § 5 des Hypoth.-Bankgesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Ver- äusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an württem- bergische kommunale Körperschaften, welche entweder seitens der Bank kündbar sind oder einer regelmässigen Tilg. unterliegen, und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal-Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapital: M. 11 000 000 in 10 000 Nam.-Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 900 und 2000 Inh.-Aktien (B Nr. 10 001–12 000) à M. 1000; das A.-K. kann durch G.-V.-B. bis auf M. 15 000 000 er- höht werden. Die Namen-Aktien sind durch Namens- oder Blanko-Indossament über- tragbar; die Inhaber-Aktien können auf Antrag auf Namen umgeschrieben werden. Das A.-K. betrug urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien à fl. 500; ferner begeben 1872 fl. 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500 mit 40 % = M. 342.85 Einzahl. Hierzu Einzahl. M. 57.15 am 5. Juli 1875 und M. 50 am 1. Mai 1876, zus. M. 450 auf jede Aktie. Die G.-V. v. 27. April 1876 beschloss Erhöhung des Nominalbetrages der Aktie von fl. 500 auf M. 900, welche durch Einberufung von je 10 % pro 1. Jan. 1875, 1. Jan. 1880, 1. Jan. 1885, 15. April 1889 und 15. Juni 1889 zur Vollzahlung gebracht wurden. Erhöht lt. G.-V.-B. vom 20. April 1892 um M. 1 000 000 durch Ausgabe von 1000 Aktien Serie B à M. 1000 zu 120 % und lt. G.-V.-B. v. 1. Febr. 1894 um M. 1 000 000 (auf M. 11 000 000), begeben zu 120 %. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypoth. Pfandbr, auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnen und von da ab in spätestens 42 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. und Kommunal-Oblig. darf den 15 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des gesetzl. R.-F. nicht übersteigen. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt in Serien von je M. 2 000 000. Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. Coup.-Verj.: 4 J. n. F. Die Bank übernimmt die Kontrolle über verl. und gekünd. Pfandbr. kostenfrei. Für gezogene Stücke wird 1 % Depositalzins vergütet, doch nicht für den ersten Monat. In Umlauf waren Ende 1900: M. 126 077 400. 4 % Pfandbr. von 1890–92, ausserord. Tilg. bis Ende 1900 ausgeschlossen und durch Aufdruck auf die Stücke ersichtlich gemacht; die bis 1891 ausgegebenen Stücke tragen indes den Aufdruck „ausserord. Tilg. bis 1896 ausgeschlossen-, die Fristverlänge- rung bis 1900 wird auf Verlangen durch Aufdruck bestätigt. Stücke à M. 2000, 100, 500, 200. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Tilg. durch jährl. Verl. (im Febr.) inner- halb spätestens 42 Jahren. In Umlauf Ende 1900: M. 21 793 200. Eingeführt in Frank- furt a. M. am 13. Mai 1891 zu 102.40 %. Kurs in Frankfurt a. M. Ende 1891–1900: 102.25, 103.25, 103.90, 104.90, 104.70, 103.20, 101.40, 100.80, 100.20, 99.70 %. – In Stuttgart Ende 1896 bis 1900: 103.25, 101.25, 100.50, 100.80, 99.90 %. 4 % Pfandbr. von 1900, vor dem 1. Jan. 1908 unverlosbar und unkündbar. Die Aus- gabe erfolgt in Serien von je M. 2 000 000, Gesamt-Em. bis M. 20 000 000, 10 000 Stücke zu M. 200 Serie A IV Nr. 30 001–40 000, 8000 Stücke zu M. 500 Serie B VII–VIII Nr. 24 001–32 000, 6000 Stücke zu M. 1000 Serie C XI–MXIII Nr. 20 001–26 000, 4000 Stücke zu M. 2000 Serie D XIL–XIV Nr. 10 001–14 000. Zs. 2./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. Tilg. ab 1908 lt. Plan in spät. 42 J. Verstärkte Tilg. ab 1908 vorbehalten. In Umlau Ende 1900: M. 9 848 900. Eingeführt im Jan. 1900 in Frankfurt a. M. u. Stuttgart. Erster Kurs am 10./1. 1900: 101 %. Kurs Ende 1900: In Frankf.: 102 %. –— In Stuttgart: 101 0 4 % Pfandbr. von 1901, lt. ministerieller Genehmigung vom 18./3. 1901, vor 1./, 190 unverlosbar u. unkündbar. Die Ausgabe erfolgt in Serien von je M. 2 000 000. Gesamt- 1 bis M. 16 000 000, 4000 Stücke zu M. 500, Serie B IX Nr. 32 001–36 000, 6000 Stücke 11 M. 1000, Serie C XIV=XVI Nr. 26 001– 32 000, 4000 Stücke zu M. 2000, Serie D Nr. 14 001–18 000. Zulassung in Frankfurt a. M. u. Stuttgart erfolgte im April bezw. Mai 19 3½ % Pfandbr. in Stücken à M. 2000, 1000, 500, 200. Zs. 1./1. u. 1./7, bezw. 109 u. 1./10. Tilg. innerhalb spätestens 42 Jahren durch Verl. im Febr. In Umlauf Ende 1900;