Hypotheken- und Kommunal-Banken. 3 ufsichtsrat: (9–18) Vors. Geh. Komm.-Rat Dr. K. von Steiner, Stellv. Geh. Hofrat Dr. Ed. von Pfeiffer, Komm.-Rat Friedr. Chevalier, Gen.-Konsul Jul. von Federer, Komm.-Rat Hans Hähnle, Alfr. von Kaulla, Geh. Komm.-Rat Ed. Lang-Blaubeuren, Gustav Müller, Komm.- Rat Gust. Pfaff, Geh. Komm.-Rat Gen.-Konsul Alex. von Pflaum, Geh. Komm.-Rat Dr. Gust. von Siegle, Rechtsanwalt Dr. Herm. Steiner. Zahlstellen: Für Div.: Eigene Kassen; Berlin: Deutsche Bank, Bank für Handel u. Ind.; Frank- furt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Bank für Handel u. Ind.; Mannheim: Rhein. Creditbank; München: Bayer. Filiale der Deutschen Bank; Ellwangen u. Aalen: Schlack & Fritsch. Für ausgeloste Oblig. u. Zinsscheine: Stuttgart: Gesellschaftskasse, Württ. Bankanstalt vorm. Pflaum & Co.; Heilbronn u. Reutlingen: Filialen der Württ. Vereinsbank; Ulm: Bank- kommandite Thalmessinger & Co.; Gerabronn u. Künzelsau: Bankkomm. Landauer & Co.; Ellwangen u. Aalen: Schlack & Fritsch; Göppingen: Bankkomm. Deutschle & Schwab; Heidenheim: Bankkomm. Bittel & Co.; Cannstatt: Hartenstein & Co., Bankkommandite; Pforzheim: Jul. Kahn & Co.; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank; München: Bayer. Filiale der Deutschen Bank. Norddeutsche Grund-Credit-Bank in Weimar mit Zweigniederlassung in Berlin, W. Behrenstrasse ra. Gegründet: Am 27. Nov. 1868. Letzte Statutenänd. vom 16. Dez. 1899. Domizil früher Berlin, jetzt befindet sich daselbst nur noch eine Zweigniederlassung. Die G.-V. vom 4. Jan. 1895 beschloss Verlegung des Sitzes nach Weimar, nachdem unter dem 1. Dez. 1894 der Grossherzog der Bank die Genehmigung zur Begebung von Inh.-Papieren, Kommunal- und Eisenbahn-Hypothekar-Oblig. ihres neuen Statuts erteilt hatte. Zweck: Förderung des Real- u. Kommunalkredits im Gebiete des Deutschen Reiches u. Betrieb der unten bezeichneten Handelsgeschäfte. Die Ges. betreibt nachstehende Geschäfte: 1) Gewährung von Hypoth.- und Grundschulddarlehen auf städtischen und länd- lichen Grundbesitz; – 2) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth. und Grund- schulden; – 3) Gewährung ven Darlehen an reichsinländische Körperschaften des öffent- lichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 4) Gewährung v. Darlehen an reichsinländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; – 5) Ausgabe von Pfandbr., Kommunal-Oblig. u. Eisenbahn- Hypoth.-Oblig. auf Grund der erworbenen Forderungen; – 6) kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 7) Annahme von Geld und anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 8) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren; – 9) Nutzbarmachung verfügbaren Geldes durch Hinterlegung bei Bankhäusern, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche von der Reichs- bank angekauft werden dürfen, und durch Beleihung von Wertpapieren; – 10) Erwerb von Grundstücken zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen. Die hypothekarische Beleihung ist auf reichsinländische Grundstücke beschränkt. Soweit Hypoth. als Deckung für Pfandbriefe benutzt werden, kommen folgende Grund- sütze zur Anwendung: a) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; b) die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen; c) Hypoth. an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertrags- fähig sind, dürfen zusammen den zwanzigsten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. 3 . an sonstigen, einen dauernden Ertrag nicht gewährenden Grundstücken, 8 erwendung zur Deckung von Pfandbriefen ausgeschlossen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- 3 fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung leses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Den Hypoth. stehen die Grundschulden gleich. Kapital: Thlr. 200 = M. 600 und 2500 Aktien (Nr. 7548–10 047) à M. 1200. Urspr. M. 4 500 000 ur Aktien à Thlr. 200 = M. 600, erhöht lt. G.-V.-B. vom 4. Jan. 1895 um M. 3 000 000 in Aktien à M. 1200, begeben an ein Konsortium zu pari, aufgelegt am 27. Febr. 1895 Pfa wbd0e; 20 % des Agiogewinnes erhielt die Bank selbst. Die Bank giebt auf Grund der von ihr erworbenen Hypothekenforderungen auf den Inhaber lautende Pfandbriefe aus. Sie darf auf das Recht zur Rückzahlung esondere an Gruben und Brüchen, sowie Hypoth. an Bergwerken, sind von der M. 7 500 000 in 7500 Inh.-Aktien (Nr. 1–7547, davon 47 Nummern kassiert7