Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Am 31./12. 1900 waren folgende Linien in Betrieb: 1) Strassenbahnhof Charlotten- burg-Kupfergraben, 2) Strassenbahnhof Charlottenburg-Westend, 3) Kupfergraben-Ranke.- strasse, 4) Strassenbahnhof Charlottenburg-Lützowplatz, 5) Amtsgericht-Knie, 6) Stadt- bahnhof Charlottenburger-Strassenbahnhof, 7) Wilmersdorferstrasse- Kurfürstendamm, sMstadtbahnhof Charlottenburg-Moabit-Paulsstrasse, 9) Charlottenburg-Halensee. Länge insgesamt 27 km. Eine Anzahl neuer Linien sind in Aussicht genommen. Auf der Hauptlinie Berlin-Charlottenburg wurde im Sommer 1897 der elektrische Be- trieb eingeführt, der seitdem bis 1900 auf allen Linien zur Anwendung gekommen zt. Der Betrieb erfolgt grösstenteils durch oberirdische Stromzuführung, andernteils durch Accumulatoren. Der überwiegende Teil der mit Accumulatoren befahrenen Strecken wird 1901 ebenfalls durch oberirdische Stromzuführung betrieben werden. Der elektr. Strom für die in Charlottenburg belegenen, sowie für einen Teil der in Berlin betriebenen Linien wird aus der eigenen Kraftstation der Ges. am Spreeufer in Charlottenburg bezogen. 1900 fand eine engere Angliederung des Unternehmens an die Grosse Berliner Strassenbahn statt, wodurch ermöglicht wurde, mehrere Verkehrslinien im Anschluss- betrieb mit günstigem Erfolge einzurichten. Beförderte Personen 1886–1900: 4 255 106, 4 279 716, 4 649 010, 4 905 620, 5 631 620, 6 019 063, 6 005 576, 6 501 313, 6 749 007, 6 998 555, 7 576 573, 7 954 439, 10 290 230, 11 042 215, 13 685 040. Einnahmen 1899–1900: M. 1 177 513, 1 446 093. Die staatliche Koncession wurde 1900 auf 50 Jahre bis 31. Dez. 1949 erteilt; die weitere kleinbahngesetzliche Zustimmung der Stadt Berlin ist erst im Jahre 1937 bei- zubringen oder im Ergänzungswege einzuholen. Koncessionsdauer nach dem neuen Vertrage von 1900 für das Weichbild Berlin bis 1919 bezw. mit dem Recht der gegenseitigen Mitbenutzung der Linien bis 1937; für die Hauptlinie Bahnhof Thiergarten-Sophie Charlottenstrasse bis 1. Okt. 1937, ebenso für die übrigen Linien im Weichbild Charlottenburg und in Wilmersdorf. Laut Vertrag mit der Stadt Berlin hat die Ges. eine jährl. Abgabe von 8 % des Bruttogewinns zu zahlen. Bis zum 1. Okt. 1912 ist an die Stadtgemeinde Charlottenburg für die Benutzung der Strassen eine feste Abgabe von M. 2 bezw. M. 4 für das laufende Meter Doppel- geleises zu entrichten, während von dem genannten Zeitpunkt ab eine Abgabe von der Bruttoeinnahme zu zahlen ist, welche bis zum 1. Okt. 1920 6 %, von da ab 8% beträgt, mind. aber M. 6 für das laufende Meter Doppelgeleis. In der Gemeinde Wilmersdorf sind bis zum 31. März 1912 1 %, vom 1. April 1912 bis 31. März 1920 3 %, mind. aber M. 3000, vom 1. April 1920 bis zum 31. Ökt. 1937 5 % mind. aber M. 6000 von den auf das Wilmersdorfer Gebiet entfallenden Brutto. einnahmen zu leisten. Eine Beteiligung am Reingewinn findet in den Gemeinden Charlottenburg und Wilmersdorf dagegen überhaupt nicht statt. Die Ges. bleibt nach dem Vertrage mit der Stadt Berlin berechtigt, die Betriebskraft für die bisher betriebenen Strecken ihrem eigenen Kraftwerke in Charlottenburg zu entnehmen und die den letzteren entnommene Accumulatorenkraft auch auf den neuen Linien zu verwenden. Dasselbe gilt auch für das in Wilmersdorf belegene Betriebsnetz; für die neuen Linien in Charlottenburg braucht die Ges. den Strom nur dann von der Stadt zu entnehmen, wenn letztere denselben unter gleich günstigen Bedingungen liefert, wie die Ges. den- selben sich selbst herzustellen vermag. Nach Ablauf der bestehenden Koncessionen sind die Gemeindebehörden berechtist, den Bahnkörper, Geleise mit Unterbau, unentgeltlich zu übernehmen, oder die Ges anzuhalten, dass sie die Strassen unter Entfernung der Bahn auf ihre Kosten nach a schriften der Strassenbau-Polizei wieder in guten Zustand versetzt. Im ersteren alle können Inventar und Grundstücke, soweit es die im Stadtgebiet Berlin belegenen Linien betrifft, nur zu einer beim Mangel gütlicher Einigung schiedsrichterlich festzustellenden Taxe von der Gemeinde übernommen werden. . Die Stadt Charlottenburg hat das Recht, während der Vertragsdauer das G. unternehmen einschliesslich aller Erweiterungen, sowie der Grundstücke, Betriebsmitte und Bahnanlage käuflich zu übernehmen, jedoch nur am 31. Dez. der Jahre 1919, 0 1929 und 1934 bei 12 monat. Kündigung. Als Erwerbspreis wird der volle Wert . Unternehmens nach den Grundsätzen des geltenden Entęgignungsgesetzes angenomme Die Ermittelung des Wertes auf den Zeitpunkt des Überganges des Unternehmels erfolgt durch ein Schiedsgericht. M. 600 Kapital: M. 6 048 000, und zwar M. 2 016 000 in 3360 Aktien (Nr. 1–3360) à Thlr. 200 = 000, und M. 4 320 000 in 3360 Aktien (Nr. 3361–6720) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 1 60% erhöht lt. G.-V.-B. v. 28. Juni 1884 um M. 336 000, ferner lt. G.-V.-B. v. 21. Jum bezw. 1. Mai 1895 um M. 2 016 000 in 1680 Aktien à M. 1200, angeboten den Aktion 4.–17. Nov. 1898 zu 103 % ohne Zs. Diese Aktien sind ab 1. Jan. 1899 Giyz be . G.-V. v. 25. Nov. 1899 beschloss Erhöhung des A.-K. um M. 2 016 000 in 1680 à M. 1200, div.-ber. ab 1. Jan. 1900, angeboten den Aktionären 14.27. März 13 fuf 104 %. Die G.-V. vom 29. Juni 1900 beschloss weitere Erhöhung um M. 3 024 000 &m.