Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. verträge mit den Gemeinden: Dieselben wurden abgeschlossen: 1) Mit der Stadtgemeinde Berlin unter dem 29. Juni bezw. 16. Juli 1898: Benutzung der durch die drei Linien in Anspruch genommenen städtischen Strassen, Plätze und Brücken bis 31. Dez. 1919. Als Betriebssystem ist die oberirdische Stromzuleitung, auf der Strecke Behrenstrasse bis Hollmannstrasse die unterirdische Stromzuleitung an- zuwenden. Als Entgelt sind jährlich 8 % der gesamten Brutto-Einnahmen an die Stadt zu zahlen, entsprechend der Länge der Linien in Berlin. Ausser diesem Entgelt zahlt die Ges. in denjenigen Jahren, in welchen der Reinertrag 6 % des dafür aufgewendeten Kapitals übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Die Unternehmerin hat das Pflaster zwischen den Schienen und auch 65 em über die äussere Schiene hinaus zu erhalten, indes leistet die Stadtgemeinde zu den Kosten dieser Unter- haltung einen Beitrag, welcher nach dem Grundsatze berechnet wird, dass der Unter- nehmerin definitiv nur diejenigen Kosten zur Last fallen, welche die Pflasterunterhaltung in einer Breite von 30 em zu beiden Seiten jeder Schiene verursacht. Beim Erlöschen der Zustimmung oder beim Aufhören der staatlichen Genehmigung geht der Bahnkörper, soweit er sich auf in städtischer Unterhaltungspflicht stehenden Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (Ständer, Leitungen etc.) und nebst den auf städtischem Grund und Boden errichteten Warteräumen unentgeltlich in das Eigentum der Stadtgemeinde über. Der Magistrat hat indes statt dieses Heimfallrechtes die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes der benutzten Strassen zu verlangen. 2) Mit der Gemeinde Treptow inter deid bezv. Mi 1896: Dauer? 15. April 1941. Für die Pflasterunterhaltung zwischen den Schienen und je 65 em neben der äusseren Schiene hat die Unternehmerin eine Entschädigung von 35 Pfg. pro Jahr und jedes qm vorhandenen Pflasters an die Gemeinde zu zahlen. Der Unternehmerin ist für fernere Strassenbahnen im Gemeindegebiet ein Vorrecht vor Dritten eingeräumt. Die Unternehmerin hat eine Abgabe von 4 % der Brutto-Einnahme an die Gemeinde zu zahlen, entsprechend der Bahnlänge auf Treptower Gebiete. Eine verhältnismässige Herabsetzung dieser Abgabe tritt ein, wenn während drei aufeinanderfolgender Jahre der nach kaufmännischen Grundsätzen berechnete Reinertrag weniger als 6 % des An- lagekapitals betragen haben sollte. Nach Ablauf des Vertrages geht die gesamte in den öffentlichen Strassen etc. von Treptow befindl. Bahnanlage nebst zugehöriger Leitungs- anlage unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde Treptow über. uMit der Gemeinde Pankow unter dem 22. April 1893 nebst Nachtrag vom 1. bezw. 18. Mai 1894. Dauer 50 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung der Bahn, das ist bis zum 10. Sept. 1945. Die Pflasterunterhaltung fällt der Unternehmerin nicht zur Last, auch ist eine Abgabe von der Brutto-Einnahme oder vom Reingewinne nicht zu ent- richten. Bezüglich anderer Bahnen ist der Unternehmerin ein Vorrecht vor Dritten im Gemeindebezirk eingeräumt. Der Unternehmerin ist die Abgabe von elektrischem Strom zum Zwecke der Beleuchtung und Kraftübertragung an Dritte aus der Krafterzeugungs- stätte der Bahn und von letzterer selbst ab gestattet. Mit Ablauf des Vertrages geht die gesamte in den Strassen etc. der Gemeinde Pankow befindliche Bahnanlage nebst zugehöriger Leitungsanlage unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinde über. Der Gemeinde steht das Recht zu, die elektrische Strassenbahn mit Zubehör, soweit sie auf Gemeindegebiet liegt, schon innerhalb der Genehmigungsdauer zu erwerben, jedoch nur zum 1. April nach Ablauf des 40. oder 45. Betriebsjahres gegen Vergütung des Wertes, welchen zur Zeit des Erwerbes die Bahn mit Zubehör haben wird. Die Gemeinde Pankow ist verpflichtet, dieses ihr zustehende Erwerbsrecht jederzeit auf Verlangen un- entgeltlich an die Stadtgemeinde Berlin abzutreten. Kapital: M. 6 000 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 1000; urspr. mit 25 %, seit 31. Juli 1899 voll eingezahlt. Wegen 5 % Div.-Garantie der A.-G. Siemens & Halske s. oben Betriebs- vertrag. Fast das gesamte A.-K. ging Anfang 1901 zum Kurse von 166 % in den Be- sitz der Stadt Berlin über, welche somit Eigentümerin der Linien geworden ist. Geschäftsjahr; Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F., vertragsm. Tant. an Vorst. u. Beamte, 4 % Div., vom Rest 10 % Tant. an A.-R., vom Überrest Super-Div. bezw. nach G.-V.-B. Bilanz am 31. Dez. 1900: Aktiva: Bahnanlagen 5 269 353, Grundstücke 282 418, Betriebs- bestände 99 935, Kautionskto 42 000, Effekten 44 850, Versich. 40 430, Debitoren 792 173, Bankguthaben 22 505. Passiva: A.-K. 6 000 000, Bau-Zs. 327, Ern.-F. 166 553, Tilg.-F. 55 517, Hypoth. 10 000, 6 Avale 32 000, Interimskto 3200, Gewinn 326 067. Sa. M. 6 593 666. ecwinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unkosten 8618, Effekten 420, Ern.-F. 166 553, Tilg.-F. 165 517, Gewinn 326 067 (davon R.-F. 16 303, Tant. an Vorst. 3097, do. an A.-R. 6666, 3 300 000). – Kredit: Zs. 36 620, Betriebsüberschuss inkl. Zuschuss von Siemens Kurss ralske 520 556, Sa. M. 557 176. - 1899–1900: 131.40, 159.10 %. Zugelassen M. 6 000 000, davon M. 3 000 000 zur Pfrig bftriptien aufgelegt am 7. Okt. 1890 zu 132 . Motiort an Berlin. enden: 1899; 5 % Bau-Zs. vom 1./7. bezw. 31./7.–31./12. 1899; 1900: 5 %. Div.-Zahlung spät. am 1. Juli. Coup.-Verj.: 4 J. (K.)