*―― Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Der Vertrag mit der Gemeinde Friedrichsfelde bedingt, dass weder eine Entschädigung noch eine Abgabe zu entrichten ist. Der Gemeinde Nieder-Schönhausen zahlt die Ges. a) für die unter Vertrag v. 5./6. Okt. 1891 fallenden Strassenstrecken vom 1./1. 1923 ab jährl.: für das Ifd. Meter Doppelgeleis M. 2.50, einfaches Geleis M. 1.25; b) für die nach dem Vertrage v. 4./18. Aug. 1900 neu hinzutretenden Strecken vom Beginn des elektr. Betriebes ab die gleichen Sätze wie untera. Ausser den voraufgeführten Abgaben und Entschädigungen erhalten an solchen aus den alten Verträgen bezw. Genehmigungen noch jährl.: die Königl. Thiergarten-Verwal. tung M. 3000, die Gemeinde Rixdorf M. 3000 (wegfallend vom 1. Okt. 1912), die Gemeinde Treptow M. 1000. Bei Ablauf der Genehmigungen haben nach näherer Bestimmung der neuen Ver. träge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof und Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- drähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zu übernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe aufihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un. entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeindemn über. Den Gemeinden Neu-Weissensee, Lichten. berg und Friedrichsfelde steht es frei, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Ges. zu verlangen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1910, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittelung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Gemeinde Schöneberg zahlt von dem ebenfalls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechtes im Jahre 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage sind sämtliche bereits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich au Strassenstrecken befinden, die in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadtgemeinde Berlin stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso alle während der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrie einzurichten. Eine gleiche Verpflichtung der Ges. besteht bezüglich der auf Strecken fremder Wegeunterhaltungspflichtiger betriebenen oder zu betreibenden Linien dann wenn die von dem Wegeunterhaltungspflichtigen gestellten Bedingungen als angebn für die Ges. gelten müssen. Als Betriebssystem ist im allgemeinen die oberirdische Stromzuleitung anzuwenden. Auch diejenigen Linien, welche man nach genmehte System mit Accumulatoren betrieb, wurden nach Verf. des kgl. Polizei-Präs. v. 26./9,19 in den Oberleitungsbetrieb übergeführt, mit wenigen Ausnahmestrecken, bei den leitungsbetrieb angewendet werden soll. Die Umwandlung in den elektrischen Beim muss vertragsmässig auf allen Linien bis 19./1.1903 beendet sein, was aber bereits En 1901 so ziemlich der Fall sein dürfte. 33 Das Bahnnetz der Ges. hatte, einschliesslich der von der Neuen Berliner Fferdebe Ges. übernommenen Strecken, Ende 1900 einen Umfang von 461 852 m Geleis, wovd bis jetzt 419 614 m zum elektrischen Betriebe eingerichtet sind. 63 Die Ges. besass Ende 1900 zwei Werkstattbahnhöfe auf dem Gesundbrum Badstr. 41a und in der Uferstr. 7 zur Herstellung von Wagen, Weichen, Kreuzuns Reparaturstücken, Kleineisenzeug etc., sowie 25 eigene und 3 gepachtete Be 195 Bahnhöfe; ihr Grundeigentum umfasste Ende 1900 363 125 qm; angepachtet davon 15 530 qm. Anzahl der Beamten und Arbeiter 1897: 4560; 1898: 5014; 189 Der Wagenpark insgesamt bestand Ende 1897 aus 1161 (inkl. 55 Motorwagen); aus 1461 (inkl. 375 Motorwagen); Ende 1899 aus 1720 (inkl. 524 Motorwagen); aus 2244 (inkl. 873 Motorwagen). 16 1890 triebss