28 3 0 §= 7 ― ― = * * 4 * * Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 585 die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, koncessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 im Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung dieser Strecke und der erwähnten Nebenanlagen, welche dem Erwerber in einem den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechenden Unterhaltungszustande zu übergeben sind, hat gegen bare Zahlung des 25 fachen Betrages des als Div. zur Aus- zahlung gelangenden Durchschnittsreinertrages derjenigen 5 Betriebsjahre zu erfolgen, welche sich ergeben, wenn von den letzten 7 Betriebsjahren das Betriebsjahr mit dem höchsten und das Betriebsjahr mit dem niedrigsten Reinertrage ausgeschieden wird. Die Herzogl. Regierung wird sich vor Beginn des letzten koncessionsmässigen Betriebs- jahres darüber erklären, ob sie ihr Erwerbsrecht ausüben will. Falls dieses nicht geschieht, gilt die Koncession unter den in derselben ausgesprochenen Bedingungen und Bestimmungen auf fernere 10 Jahre verlängert. Da die staatliche koncessionierte Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel sich im Stadtgebiete Braunschweig noch auf eine zwischen Augustthor und Stadtgrenze belegene. zur Strassen-Eisenbahn in Braunschweig (1) gehörige Strecke mit bezieht, so hat der Stadtmagistrat für diese Teilstrecke auch eine 50jährige Koncession zugelassen, jedoch der Stadt das Recht vor- behalten, bei Ablauf der Koncession ad 1 für diese Teilstrecke den Bau eines besonderen Geleises zu verlangen und die Ausgabe besonderer Billets für die Teilstrecke zu unter- sagen. Weitere besondere Abgaben sind nicht zu zahlen, es kommen nur die gesetzlichen und Staats- und Kommunalsteuern in Betracht. 3. Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektrische Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper kon- cessioniert auf die Dauer von 50 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. S. April 18999 Die Geleisanlage beträgt 0,637 km. Statistik: 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 Bahnlänge 8905 13 805 13 805 37491. 45 116 45 884 6 Betriebseinnahmen M. 217 211 209 991 213 708 219 771 247 065 667 085 778 689 813 508 Der Wagenpark bestand Ende 1900 aus 70 Motorwagen, 62 Anhängewagen und 26 sonstige Wagen. Die Koncession einer elektrischen Centrale zur Licht- und Kraftabgabe für das Gebiet der Stadt Braunschweig wurde der Ges. lt. Vertrag mit dem Stadtmagistrat vom 18. Juni 1898 auf die Dauer von 35 Jahren, vom Tage des Betriebsbeginnes an gerechnet, erteilt, die Stadt ist jedoch berechtigt, die gesamte Anlage des Elektricitätss werkes einschliesslich des Grundstückes nach dem Schlusse des achten Rechnungsjahres nach vorher erfolgter einjähriger Anzeige zu übernehmen. Der Preis, zu dem die Übernahme erfolgt, ist derart bestimmt, dass für jedes seit der Inbetriebnahme verflossene Jahr nachfolgende Prozente von dem Herstellungspreise einschl. der Grunderwerbskosten abgerechnet werden: Für das 1. bis einschl. S8. Jahr nichts, für das 9. bis einschl. 16. Jahr je 2 %, für das 17. bis einschl. 21. Jahr je 3 %, für das. 22. bis einschl. 26. Jahr je 4 %, für das 27. bis einschl. 31. Jahr je 5 %, für das 32. bis einschl. 35. Jahr je 6 %. Die später genehmigten Erweiterungen werden jedoch vom Tage der Inbetriebnahme an besonders gerechnet. Nach Ablauf der Vertragsdauer geht das gesamte Werk nach den vorstehenden Grundsätzen in den Besitz der Stadt über. Falls diese jedoch ein Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Weiterführung des Werkes auf einen Zeitraum, der höchstens 20 Jahre umfassen darf, verlangt, muss die Ges. das Werk weiterführen. Der Stadt bleibt in diesem Falle das Recht vorbehalten, das Werk nach weiteren 5 Jahren, nach 1 Jahr vorher erfolgter Mitteilung an die Ges. zu übernehmen. Für die erteilte Koncession hat die Ges. ferner die Verpflichtung übernommen, der einen Anteil von der Brutto-Einnahme zu zahlen, und zwar von einer Einnahme 1s M. 50 000 7½ %, über M. 50–100000 10 %, von über M. 100 000 15 %. Ausserdem die Ges. bei einem 6 % übersteigenden Reingewinn der Stadt einen Anteil zu ge- . bei einem Überschuss von mehr als 6–10 %: 33 % und über 10 %: 50 % 8 Der Reingewinn wird in der Weise ermittelt, dass der Überschuss der Betriebs- men über die Betriebsausgaben nach Abzug des vorerwähnten Anteils der Stadt er Brutto-Einnahme, der erforderlichen Abschreibungen und einer 3½ % Verzinsung on 40 % des gesamten Anlagekapitals festgestellt wird. Ausser diesen Abgaben zahlt ..... ..