Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. an das Elektricitätswerk waren bis Ende 1900 angeschlossen 5582 Glühlampen zu 16 N.-K. Die Herstellung des Licht- und Kraftwerkes, welches den Betrieb vertragsmässig am 1. Okt. 1898 hätte eröffnen müssen, hat sich infolge von Differenzen mit der Stadt verzögert; erst 1899 kam eine Einigung dahin zustande, dass die Leitungen in der alten Stadt unter-, sonst aber oberirdisch verlegt werden. Für weitere Strassenbahnlinien hat die Ges. gegenüber anderen Unternehmern bei gleichen Bedingungen das Vorrecht; jedoch ist sie nicht vor Ablauf von 6 Jahren ver- Pflichtet, noch weitere innerhalb der Stadtgemarkung gelegene und vom Magistrat zu bestimmende Linien zu bauen, bezw. das Bahnnetz um 3 km zu vergrössern, sofern auf den bestehenden Strecken per Wagen-km nicht mindestens 38 Pf. Einnahme im Durchschnitt eines Jahres erzielt werden. Die Ges. sollte für die ersten drei Betriebsjahre 6 %, für die nächsten vier Betriebs- jahre 7½ %, für die darauffolgenden vier Betriebsjahre 9 % und von da 10 % der Brutto- Einnahmen an die Stadt Liegnitz zu zahlen. Diese Abgaben hatte die Ges. für das Jahr 1898 mit M. 4500, für die beiden nächsten Betriebsjahre mit mindestens M. 12 000 pro Jahr, für 1901 und 1902 mit mindestens M. 14 500, für 1903 und 1904 mit min- destens M. 17 500 pro Jahr und für alle späteren Jahre mit mindestens je M. 20 000 garantiert. Werden 5 % verdient, so bekommt die Stadt ausserdem 20 % und bei 6 % 33½ % des überschiessenden Gewinnes. Zur Sicherheit für diese Abgaben bleibt bei der Stadt eine Kaution von M. 20 000 hinterlegt und ist eine Kautionshypothek von M. 500 000 auf das Eigentum der Ges. zur ersten Stelle eingetragen. Infolge des ungünstigen Betriebsergebnisses der Strassenbahn hat der Magistrat von Liegnitz auf Ansuchen der Ges. unter dem 7./3. 1901 eine Modifikation des Vertrages vom 28./29. Dez. 1897 hinsichtlich der Abgaben zugestanden, indem die Stadt für die gesamte Dauer des Vertrages auf die Mindestabgaben aus den Brutto-Einnahmen verzichtet und in den Jahren 1901–1906: 4 %, 1907–1912: 5 % von den Brutto-Einnahmen der elektr. Bahn und des Licht- und Kraftwerkes an die Stadt entrichtet werden sollen; vom Jahre 1913 ab bleiben die ursprünglich fixierten Prozentsätze bestehen. Sollte nach Ablauf der Koncession, also am 1. Okt. 1938, ein neues Abkommen nicht getroffen sein, so geht nicht nur die Strassenbahnanlage mit allem Zubehör, sondern auch die ganze Anlage des Elektricitätswerkes nebst sämtlichem Zubehör und allen Forderungen und Kapitalbeständen einschl. des Ern.-F., jedoch ausschliesslich aller Res.- und Amort.-F. in das schuldenfreie Eigentum der Stadt über ohne irgend welche Gegenleistung derselben. Bei Ablauf der ersten 15 Jahre der Koncessionsdauer und von da ab jedes Jahr ist die Stadt berechtigt, nach vorhergegangener mindestens einjähriger Kündigung die ganzen betriebsfähigen Anlagen nebst sämtlichem Zubehör zum Taxwerte zu erwerben. Derselbe wird gefunden aus dem Mittel des Grund-, Bau-, Inventar-, Mobiliar- und Materialwertes der Anlagen und des Nutzungswertes. Jener wird ge- schätzt nach dem Zustande, in welchem die Anlagen zur Zeit der Erwerbung bezw. Übernahme durch die Stadt sich befinden. Dieser wird dadurch festgestellt, dass der Netto-Ertrag der letzten 5 Betriebsjahre nach Ausscheidung des höchsten und des niedrigsten ermittelt und dann zum 25fachen Betrage kapitalisiert wird. Erwirbt die Stadt die Anlagen erst nach 16 Jahren, so ist der Durchschnitt des Nutzungswertes mit dem 24 fachen Betrage zu kapitalisieren. Ziffer 24 ermässigt sich mit jedem weiteren Jahr um 1, bis sie für das 25. Jahr das 15 fache erreicht, für das 26.–35. stellt sie sich wie folgt; 14½, 14, 13½, 13, 12½, 12, 11½, 11, 10½, 10. Der Übernahmepreis, welchen hiernach die Stadt zu zahlen hat, soll aber niemals weniger betragen als der Buchwert. Dieser soll die ursprünglichen Anlagekosten, einschl. der Kosten der Erweiterungen unter Abzug von 1,05 % (mit Zins auf Zins zu 4 %) für jedes der verflossenen Jahre, welche je nach dem Zeitpunkte der Inbetriebsetzung der ersten Anlage und etwaiger späterer Erweiterungen gesondert zu berechnen sind, nicht überschreiten. Über den Tax- wert entscheidet im Streitfalle ein Schiedsgericht aus drei unbeteiligten Sachverständigen. 1 Elektric.-Ges. Felix Singer & Co. A.-G. in Berlin, jetzt in Köln, übernahm ab 1899 den gesamten Betrieb der Bahn und der Licht- und Kraftanlage pachtweise auf fünf Jahre und sollte an die Elektricitätswerke in den ersten drei Jahren 35 %, in den folg. zwei Jahren 40 % der Brutto-Einnahmen abgeben; mind. aber musste diese Abgabe so gross sein, dass nach Abzug aller Spesen u. nach Dotierung aller Fonds eine Minimal- Div. von 4 % zur Ausschüttung gelangen konnte. Nach dem Pachtvertrag hat die Ges. bis zur Schlussrechnung 1908 die event. über M. 64 000 erzielten Nettogewinnüberschüsse mit der Pächterin zu teilen, bis dieselbe für ihre Zuschüsse plus 4 % Verzinsung Deckung erhalten hat. Dieser mit der Elektricitäts-Ges. Felix Singer & Co. A.-G. bestandene Pacht- und Garantievertrag ist durch gegenseitiges Übereinkommen am 31./12. 1899 erloschen allen seinen wesentlichen Rechten und Pflichten von der Berliner Bank in 1 übernommen worden, jedoch mit der Massnahme, dass der Betrieb seit dem 1./1. 15 wieder in die Hände der Elektricitätswerke Liegnitz übergegangen ist. Geleisteter Kay Üe 1899; M. 59 532.82, 1900: M. 83 381.73. bital: M. 1 600 000 in 1600 Aktien (Nr. 1–1600) à M. 1000. (Wegen Div.-Garantie s. oben.) = –