660 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Die Koncession der Stadtgemeinde Würzburg läuft bis 1. Okt. 1939. Als Entgeld für die Benutzung der städtischen Strassen hat die Ges. bis zum 1. Mai 1902: 0 %; vom I1. Mai 1902 bis 1. Mai 1912: 1 %; vom 1. Mai 1912 bis 1. Mai 1922: 2 %; vom 1. Mai 1922 bis 1. Mai 1927; 3 %; vom 1. Mai 1927 bis 1. Mai 1932: 4 %; vom 1. Mai 1932 ab 5 % der jährl. Bruttoeinnahmen an die Stadt zu zahlen, jedoch nur von den Einnahmen aus dem Betrieb innerhalb der jeweiligen Stadtgemarkung nach Verhältnis der auf letzterer ge- leisteten Wagenkilometer zu den auf sämtlichen Linien geleisteten Wagenkilometern. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, nach Ablauf von 25 Jahren vom I1. Okt. 1899 ab die gesamte Anlage für den 20fachen Durchschnittsbetrag des Reingewinns der letzten fünf Betriebsjahre käuflich zu erwerben, jedoch soll der Übernahmepreis den 1½ fachen Taxwert des ganzen Werkes, welcher mit Rücksicht auf den Fortbetrieb der Bahn zu schätzen ist, nicht übersteigen. Der Vertrag gilt auf je weitere 10 Jahre verlängert, falls die Stadt sich nicht auf desfallsige Aufforderung der Ges. im vorletzten Jahre binnen 3 Monaten erklärt hat. Nach Verlauf von 80 Jahren vom 1. Okt. 1899 ab geht die ge- samte Anlage ohne Ausnahme unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über. Nach Ablauf der Betriebsdauer hat die Stadt das Recht, die Fortschaffung der Anlagen unter Herstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die ganze Anlage und zwar die gesamten Geleisanlagen nebst Zubehör ohne Entschädigung, das bewegliche Betriebs- material, die Gebäulichkeiten und die maschinellen Anlagen zum Taxwert und die Grundstücke zum Erwerbspreis zu übernehmen. Die Kosten für Anlage u. Erweiterung von Bauten werden nach Vollendung derselben durch gegenseitiges Anerkenntnis fest- gestellt. Der Strom ist von dem städtischen Elektricitätswerke zu entnehmen. Die Ges. Rat den Selbstkostenpreis zuz. 20 % desselben an das städt. Elektricitätswerk zu entrichten. Die Ges. ist verpflichtet, auf Verlangen der Stadtgemeinde im Falle des Bedürf. nisses. worüber im Streitfalle ein Schiedsgericht entscheidet, während der ersten 35 Jahre der Koncessionsdauer den Bau weiterer Linien auszuführen. Ist ein solches Bedürfnis festgestellt, so muss die Inbetriebsetzung der neuen Linien innerhalb 9 Monaten vom Tage der Aufforderung an geschehen. Betriebsvertrag: Nach dem Vertrage vom 11./12. Aug. 1899 übernimmt die Elektricitäts- Ktcct.-Ges. vorm. Schuckert & Co. den Betrieb der gesamten Anlagen unter folgenden Bedingungen: Für die Zeit bis zum 31. März 1900 wird der Betrieb für deren Rechnung geführt, während den Aktionären bis dahin 5 % Zs. auf die eingezahlten Beträge Pro rata temporis vergütet werden. Die Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. garantiert der Ges. während der Dauer des Vertragsverhältnisses (s. unten) eine Div. von 6 % auf das A.-K. v. 1. April 1900 ab. Auf den Teil dieses Kapitals, welcher am 31. März 1900 bezw. an einem späteren Jahresschluss an die genannte Firma nicht zur Auszahlung gelangt sein sollte, bringt die Ges. 6 % Zs. pro rata temporis als bereits vereinnahmt in Anrechnung. Abgesehen von den thatsächlichen Betriebskosten, den Unterhaltungskosten, welche erforderlich sind, um die Anlagen in normalem, leistungsfähigem, vertrags- bezw. kon- cessionsmässigem Zustande zu erhalten und der Dotierung des gesetzl. R.-F. ist eine Tilg.-Rücklage zu stellen, welche genügt, um innerhalb der Koncessionsdauer bei Zu- grundelegung einer Verzinsung von 3½ 5% und unter Berücksichtigung der Zinseszinsen das Anlagekapital zu tilgen, ferner eine Rücklage für den Ern.-F. von 16/0 % des An- lagekapitals. Als Betriebsausgaben gelten auch die auf das Würzburger Unternehmen entfallenden Steuern der Ges. und die von der Ges. ausgewiesenen Generalunkosten auf das in Rede stehende Unternehmen, letztere bis zu M. 5000 jährl. Ergiebt der Jahres- abschluss der Bücher nach Bestreitung aller Ausgaben und nach Zahlung, der garan- tierten Div. von 6 % einen Überschuss, so werden zunächst 25 % dieses Überschusses dazu verwandt, um der Ges. Schuckert die nach Abschlüssen der Vorjahre ausgewiesehen Verluste nebst 4 % Zs. vom Tage der geleisteten Zahlung zurückzuerstatten. Der Rest des Überschusses, oder falls eine Rückerstattung nicht notwendig ist, der ganze Über- schuss wird zwischen der Ges. und der Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. derart geteilt, dass erstere 80, letztere 20 % erhält. Die Ges. hat das Recht, nach vor- heriger Aufkündigung des Vertragsverhältnisses den Betrieb des Unternehmens selbs zu übernehmen. Die Künd. kann mit 6 monat. Frist zum Schlusse eines Geschäftsjahres, frühestens jedoch zum 31. März 1905 erfolgen. Macht die Ges. von diesem Kündigungs- recht Gebrauch, so hat sie bei Ablauf des Betriebsvertrages der Elektricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. die derselben bis dahin etwa nicht erstatteten Verluste aus dem Betriebsverhältnis nebst 4 % Zs. bar zu bezahlen. Der Elektricitäts: At Ges Vern Schuckert & Co. steht das gleiche Recht der Künd. mit 6monat. Frist und frühestens zum 31. März 1905 zu; jedoch darf sie von diesem Rechte nur Gebrauch machen, wenn die Einnahmen aus dem Betriebe drei hintereinanderfolgender Jahre zur Zahlung 393 nach Massgabe dieses Vertrages berechneten Div. von 6 % auf das A.-K. von M. 2 000 0 ausreichten. Kapital: M. 2 000 000 in 2000 Aktien (Nr. 1–2000), seit 5. Jan. 1900 wolleingezahlt. Die Ele tricitäts-Act.-Ges. vorm. Schuckert & Co. garantiert ab I. April 1900 eine 6 % Div. (. Be Geschäftsjahr: 1. April bis 31. März. Gen.-Vers.: ImI. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie =1