ab bis zu einem Punkt des nordamerikanischen Festlandes geführt werden soll, von dut aber seitens der Ges. eine Fortsetzung als Landlinie bis New York zu erhalten hat, Das Reich sichert der Ges. den Anschluss des Kabels an sein Telegraphennetz m. Die Legung des Kabels von Borkum über die Azoren nach Nordamerika war bis 1./10, 10%0 zu beenden. Falls das Kabel sich für den Verkehr nicht als ausreichend erweist, soll die Ges. berechtigt sein, unter den Bedingungen und für die Dauer dieser Koncession ein zweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. Das Reich kann die Koncession für erloschen erklären, wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet und wenn die Ges, nicht die erforderlichen Einrichtungen für die prompte Bestellung der Telegramme in New York und die unmittelbare Weitergabe der nach anderen Orten des norl- amerikanischen Festlandes bestimmten Telegramme trifft. Die Rechtsnachteile treten jedoch nicht ein, wenn die Unternehmerin in der RH. füllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder Sonst durch höhere Gewalt oder durch einen allgemeinen Ausstand gehindert wird. Erlischt die Koncession aus einem der aufgeführten Gründe, so verfällt die gestellte Kautin, soweit sie noch nicht zurückgezahlt ist, zu gunsten des Reichs. Die Ges. hat alsdam das Kabel auf Verlangen des Reichspostamts vom deutschen Gebiet wegzunehmen. In dem zugehörigen Kabelbetriebsvertrag, welcherseitens der Firma Felten & Guilleaune Carlswerk A.-G. unter dem gleichen Datum an die Ges. übertragen ist, ist festgesetzt, das das Reichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt übernimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikanischen Seite einschliess-. lich der Einrichtung und Unterhaltung der Bedienungsstelle die Unternehmerin Sorg zu tragen hat. Ferner ist unter anderem bestimmt, dass das Kabel von Borkum über die Azoren nach Nordamerika in erster Linie für den Telegrammverkehr aus Deutsch- land oder dessen Hinterländern nach Amerika mit Ausnahme von Peru und Brasilien und den südlich davon gelegenen Staaten und umgekehrt bestimmt ist. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Va. gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel. raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be. trage von jährl. M. 1 700 000. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 übersteigt, erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. Au Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt werdel, Wenn eine durch den Zustand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabel betriebes zwischen Deutschland. den Azoren und Nordamerika eintritt, so ist die Unter- nehmerin berechtigt, während der Dauer der Unterbrechung die vorgesehene Vergütung fortzubeziehen, solange sie für die Beförderung der Telegramme auf ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege sorgt, die nach der Ansicht des Reichspostamtes del Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen. Macht die Unternehmerin von der obigen Be fugnis keinen Gebrauch, oder entspricht ein angebotener Ersatzweg nach der Ansicht des Reichspostamtes nicht den Bedürfnissen des Verkehrs, so hat das Reich an Stelle der vorgesehenen festen Vergütung nur die aus der Beförderung der Telegramme über andere Linien ihm verbleibenden Gebührenanteile, nach Abzug einer dem Reich für de Beförderung auf den deutschen Landlinien zu belassenden Gebühr von 5 Pf. für d Wort, bezw. wenn die Beförderung auf dem Wege über das deutsche Kabel nach Irland erfolgt, nach Abzug der ihm für diese Strecke zukommenden Kabelrate, an die Unter- nehmerin zu zahlen. Der Unternehmerin ist die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen-Ges., deren Koncession bis zum 30. Sept. 1940 ausgedehnt ist, spät. 1904 zu übernehmen. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital voh M. 3 560 000 begründeten Ges. läuft von Borkum-Emden nach Vigo an der sPamsch Westküste, und befindet sich seit dem 24. Dez. 1896 im Betrieb. Diese Ges. hat 1800 bis 1900: 0, 3, 4, 6, 10 % verteilt. Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Ges, durtef den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landuns- rechte üblichen Bedingungen und unter dem ebenfalls üblichen Vorbehalt erteilt, die Genehmigung abhängig bleibt von etwaigen zukünftigen Entschliessungen des 13 gresses oder des Präsidenten, welche die Bedingungen und Vorschriften Ba 6 teilweise bestätigen, widerrufen oder abändern können, unter welchen das erwänn Anlanderecht gegeben ist. e Die Koncession für das Anlanden des Kabels auf den Azoren ist seitens der Por 1 Slesischen Regierung der Europe & Azores Telegraph Comp. unter dem 29. Juli 189) mit