1136 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Auf Grund dieses Pachtvertrages übernimmt die Pächterin die Verpflichtung, qie Anlage während der Pachtzeit vorschriftsmässig in Stand zu halten, und bestreitet die durch den Betrieb erforderlich werdenden Reparaturen auf ihre Kosten. Erneuerungen und Auswechselungen ganzer Anlageteile haben auf Kosten des Ern.-F. zu geschehen solange der letztere ausreicht; nach etwaiger Erschöpfung desselben bleibt eine be. sondere Verständigung über die Aufbringung der erforderlichen Beträge vorbehalten. Die A.-G. hat sich anheischig gemacht, Erweiterungen der Anlage, soweit sie nicht auf Grund des Koncessionsvertrages dazu verpflichtet ist, während der Pachtzeit nicht ohne Zustimmung der Pächterin vorzunehmen. Diejenigen Kapitalien, welche für eventuel vorzunehmende Erweiterungen der Anlagen erforderlich sind, hat die A.- G. zu beschaffen, Die A.-G. stellt der Pächterin ein Kapital von M. 20 000 für die Betriebsführung zinsfrel zur Verfügung, welches bei Beendigung des Pachtverhältnisses an die Verplächterin zurückzuzahlen ist. Die Pächterin führt den Betrieb in vollem Umfange mit allen Einnahmen und Ausgaben, sowie mit allen aus dem Koncessionsvertrage hervorgehenden Pflichten, insbesondere auch mit der Verpflichtung, 16 % der Bruttoeinnahme und die für die Grundstücke der Haupt- und Unterstation zu zahlenden Pachtbeträge an die Stadt abzuführen. Des Weiteren hat die Pächterin eine jährliche Summe der A.-G. zur Verfügung zu stellen, welche hinreicht, um die Zs. auf Oblig. oder Kontokorrentschulden der Ges., Steuern und sonstige Abgaben, soweit sie nicht schon zu Lasten des Betriebes gehen, zu zahlen, für Amort. und Abschreib. 4½ % und vom Beginn des Jahres 100 ab 5 % des jeweils in der Anlage verwendeten Aktien- oder Oblig.- oder Kontokorrent-. schuldkapitals aufzubringen, die allgemeinen Generalunkosten der Ges., die Beträge für den gesetzlichen R.-F. und die statutenmässigen Tant. für A.-R. und Vorst. zu erlegen und endlich den Aktionären eine Div. von mindestens 5 % zu gewähren. Für diejenigen Ausgaben, welche die Pächterin auf Grund des Pachtvertrages für den Betrieb wie für Reparaturen und insbesondere für die Abgaben an die Stadt zu leisten hat, erhält die Pächterin aus den Betriebseinnahmen vorweg eine Summe, welche bemessen ist nach der Zahl der während eines Betriebsjahres nutzbar an die Konsumenten abgegebenen Hektowattstunden, gemessen an den Verbrauchsstellen. Reichen die Bruttoeinnahmen zur Deckung vorstehender Ausgaben nicht aus, so hat die Pächterin für die Differem aufzukommen. Sind jedoch die Bruttoeinnahmen höher, so fällt dieser Mehrbetrag bi- zu 1 % des jeweiligen A.-K. der Ges. unverkürzt zu. Der Mehrbetrag über diese 1% hinaus gelangt derart zur Verwendung, dass nach Abzug des der Stadt zukommenden Betrages des Restes auf die A.-G. und auf die Pächterin entfallen. Zu den Betriebseinnahmen sind nicht zu rechnen der jeweilige Gewinnvortrag aus dem Vorjah, die Zs. auf gezahlte Pachtbeträge, auf den R.-F., den Aktien-Tilg.- und Ern.-F., sowie etwaige Bau-Zs. Solche Eingänge verbleiben der A.- G., während alle übrigen Einnahmen, insbesondere auch die Zs. auf etwa hinterlegte Kautionen an die Pächterin fallen, Übernimmt die Stadt Leipzig am 31. Aug. 1905 die Anlage, so erlangt der Pachtvertraß an diesem Tage sein Ende. Von demjenigen Betrage, welchen die Stadt Leipzig im Falle des Rückkaufes vertragsmässig zu zahlen hat, zuzügl. der aus den Tilg.- und Ern.-F., sowie etwaiger besonderer Reservefonds und der der Akt.-Ges. verbleibenden Aktiven werden zunächst diejenigen Beträge zurückgestellt, welche erforderlich sind, um die Aktien der Ges. zum Nom.-Betrage und die im Umlauf befindlichen Oblig.- und sonstige Schulden zur Tilg. zu bringen. Von einem hiernach verbleibenden Restbetrage bis zu M. 300 000 erhält die Pächterin 40 %, von einem weiteren Betrage über M. 300 000 hinaus bis M. 500 000 fernere 20 % und über M. 500 000 hinaus fernere 10 %, während der übrige Teil jener Restsumme und der Betrag der ausgewiesenen gesetzlichen Reservel der A.-G. verbleiben. Macht die Stadt von ihrem Kaufrecht zwischen dem 31./S, 100 und dem 31./8. 1914 Gebrauch, so erhält die Pächterin von obigen Quoten 90, bezy. 00, 70 60, 50. 35, 20, 10 oder 5 %, je nachdem die Übernahme in den Jahren von 1906–1 erfolgt. Kauft die Stadt die Werke im Jahre 1915 oder später an, so hat die Firma Siemens & Halske keine Ansprüche mehr auf genannte Fonds. Der Anschlusswert ist 1900 von 42 169 Hektowatt auf 50 043 Hektowatt. also u 18.7 % gestiegen, und zwar waren am 31. Dez. 1900 angeschlossen: 53 933 Glühlampen von 3–100 Normalkerzen. 1936 Bogenlampen von 1,5–40 Ampere, 505 Elektromotoren vüf 0,05–16 HP. (zus. 1229,42 HP.), 239 sonstige Anschlüsse von 1–320 Hektowatt =us. 3869,76 Hektowatt). Hierauf entfallen 719 Hausanschlüsse mit 1054 Konsumenten ut 1245 Elektricitätszählern. Im Betriebe wurden nutzbar an die Konsumenten abgegebel' 9315 430 Hektowattstunden für Licht und 5 509 007 Hektowattstunden für Kraäft, 4 14 824 437 Hektowattstunden (exkl. des eigenen Bedarfs). Der Stromkonsum hat Sich gegenüber 1899 um 16.1 % gesteigert. Das Kabelnetz hatte Ende 1900 die Gesamtlänge 100 323 242,58 m. Der Wert der bis Ende 1900 ausgeführten Anlagen beträgt M. 43606 Koncession: Die der A.-G. erteilte Koncession gilt auf die Dauer von 35 Jahren vom 0 des Betriebsbeginnes an gerechnet. Die Stadt Leipzig hat jedoch das Recht, nach Ab 90 von 10 Jahren, vom Beginne des Betriebes an gerechnet, von der Ges. die Übertrasus des Eigentums der gesamten Anlage und die Abtretung der Rechte aus allen auf Anlage sich beziehenden Verträgen zu verlangen. Macht die Stadt Leipzig von diesd