Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 571 Unterstation Sophienstrasse mit 1 Accumulatorenbatterie, System Tudor, von 136 Ele- menten mit 1570 Amperestunden Leistungsfähigkeit. 12) Der Arealerwerb an der Rolandstrasse in Altona, 898 qm, zur Erweiterung der Centrale Altona, unmittelbar angrenzend an das Terrain der Centrale Funkstrasse. Die vorhandenen Wohngebäude sind vermietet. Das der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum auf Hamburgischem und Altonaer Gebiet umfasst 15 439,6 qm, sämtlich in wertvollem bebauten Gebiete belegen. Die Strassenbahn-Ges. in Hamburg und Altona sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen bezw. Altonaer Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat: Der Hamburgische Staat hat das Recht, nach Ab- lauf von zehn Jahren, von Beginn des Betriebes seitens der Ges. an gerechnet, von der- selben die Übertragung des Eigentums der gesamten Anlage und die Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Ab- findung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- und maschinen- technischen Wertes der gesamten Anlage, bei welcher dieselben als ein zusammen- hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Centralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Centralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebraugh machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hambur- gischen Elektricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen — einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Die von der Ges. gestellte Kaution von M. 250 000, die in einem Avalwechsel der Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg hinterlegt ist, verfällt alsdann dem Staate. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vor- stehenden Bestimmungen, mit Ausnahme der im letzten Satze niedergelegten, ebenfalls zur Anwendung. Die Kaution verbleibt nämlich dann den Hamburg. Elektricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Stadt Altona hatte das Recht, nach 12 Monate vorher erfolgter schriftlicher Mit- teilung, die Anlagen zunächst auf den 1./10. 1901, dann auf den 1./10. 1906 u. 1./10. 1911