Hypotheken- und Kommunal-Banken. 239 Bank für Handel u. Ind.; Wiesbaden: Marcus Berlé & Co., Carl Kalb Sohn Nachf.; 3 Magdeburg: Müller & Kienast, F. A. Neubauer; Strassburg: Bank für Elsass u. Lothr.; 35 Leipzig: Bruhm & Schmidt, Hammer & Schmidt; Bremen: J. Schultze & Wolde, E. C. Wey- hausen; Osnabrück: Osnabrücker Bank. „ * 0 – 0 Schlesische Boden-Credit-Actien-Bank in Breslau. Gegründet: Am 11./10. 1871 u. 3./2. 1872; handelsger. eingetragen am 6./2. 1872. Letzte Statutenänd. vom 1./11. u. 30./12. 1899 bezw. 22./9. 1900. Zweck: Die Bank erstreckt ihre Thätigkeit auf das Gebiet des Deutschen Reiches. Dieselbe darf ausser der Gewährung hypothek. Darlehen und der Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. nur folg. Geschäfte betreiben: 1) Den Erwerb, die Veräusserung und die Beleihung von Hypoth.; –— 2) die Ge- währung nicht hypoth. Darlehen an preuss. Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Ubernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.) auf Grund der so erworbenen Forderungen; — 3) die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forde- rungen; — 4) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer ausgegebenen Schuld- verschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank auf- zustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Ver- hütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt und der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstückes nicht übersteigen. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ord- nungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen, sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Kapital: M. 15 000 000 in 12 500 Aktien (Nr. 1–12 500) à M. 600 und 6250 Aktien (Nr. 1–6250) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 7 500 000, erhöht lt. G.-V.-B. v. 28. Febr. 1894 um M. 2 700 000, wovon angeboten 6. März bis 2. April 1895 den Gründern, den Aktionären zu pari. Die G.-V. vom 8. März 1899 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 800 000 (auf M. 15 000 000) in 4000 Aktien à M. 1200, angeboten 17. Mai bis 22. Juni 1899 M. 1 600 000 den ersten Aktienzeichnern zu pari plus M. 20 für Kosten und M. 3 200 000 den Aktionären zu 134 %. Auf nom. M. 7800 alte Aktien entfielen nom. M. 2400 neue. Die neuen Aktien sind ab 1./7. 1899 div.-ber. Gründerrechte: Bei Neu-Em. sind die Gründer bezw. deren Rechtsnachfolger zu pari und die derzeitigen Aktionäre s der neuen Aktien zu dem vom A.-R. zu bestimmenden Kurse zu übernehmen berechtigt. Pfandbriefe: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. (auf Inhaber lautend) ausgeben a) bis zum 20fachen Betrage des am 1. Mai 1898 eingezahlt gewesenen Grund- kapitals von M. 10 200 000 und ferner b) bis zum Ipfachen des nach dem 1. Mai 1898 eingezahlten Grundkapitals und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. Die Kommunal-Oblig. und 3 Schuldverschreib. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindlichen Hypoth.- Pfandbr. den für die letzteren bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. 8 . Die Pfandbriefe werden von der Reichsbank beliehen. Ende 1901 waren in Umlauf M. 235 410 000 (Hyp.-Bestand M. 247 114 670, davon zur Pfandbriefdeckung M. 2 560) und zwar: M. 144 953 300 zu 4 % und M. 90 456 700 zu 3½ %, welche sich verteilen: