250 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Zs. auf Pfandbr. 216 996, Sparkasse-Zs. 13 751, Zs. u. Provis. auf Bardepositen, Anlehen u. Agenten 26 740, Verwalt.-Kosten 35 014, Abschreib. auf Inventar 617, do. Herzfeld 10 000, Gewinn 48 871 (davon R.-F. 3952, Div. 24 000, Spec.- R.-F. 5000, Tant. an A.-R. 657, do. an Dir. u. Grat. 4450, Hypoth.-Prüf.-Kommission 1200, Vortrag 9611). – Kredit: Vortrag 9345, Zs. auf Hypoth. 289 678, Prov. do. 1020, Pfandbr.- Effekten 18 443, Kontokorrent, Darlehen etc. 25 471, Effektengeschäfte 624, Zs. auf R.-F.- Effekten 7410. Sa. M. 351 991. Kurs: Die Aktien werden an keiner Börse notiert. Dieselben befinden sich meist noch im Besitze der Gründer oder deren Erben. Dividenden 1886–1901: 4, 4, 4, 4, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 5, 4, 4 %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Justizrat Dr. jur. E. J. Haeberlin, Stellv. Dr. jur. Alb. Krebs. Vorstand: Dir. G. von Zangen, Maximilian Eichhorn; Ferd. Maercker (Prokurist). Aufsichtsrat: (5–9) Vors. G. A. Freyeisen, Frankf. a. M.; Stellv. Oberamtmann Rich. Wester- nacher, Lindheim; Adolf Baist, E. Berck. Ferd. Haag, Frankf. a. M.; Rechtsanw. Fr. Kraft, Giessen; Gutsbes. O. Lichtenstein, Windhäuserhof. Zahlstelle: Eigene Kasse. Deutsche Grunderedit-Bank in Gotha mit Zweigniederlassung in Berlin, NW. Dorotheenstrasse 52. Gegründet: Am 24. März bezw. 24. Juni 1867, handelsger. eingetragen am 7. Aug. 1868 in Gotha und am 20. Dez. 1898 in Berlin. Herzogl. Sachsen-Coburg-Gothaische Landes- herrliche Bestätigung v. 24. Juni 1867, erneuert am 20. Nov. 1899. Das der Bank unter dem 24. Juni 1867 verliehene Privilegium zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber bleibt nach Massgabe des in der Nr. 43 der Gesetzsammlung für das Herzogtum Gotha pro 1899 veröffentlichten Bankstatuts lt. Bekanntmachung des Herzogl. Sächs. Staatsministeriums d. d. Gotha den 21./8. 1900 auch nach dem 1./1. 1900 in Kraft. Letzte Statutänd. v. 16./11. 1899. Zweck: Gegenstand des Unternehmens ist, Grundbesitz im Deutschen Reiche hypothekarisch zu beleihen und auf Grund der erworbenen Hypoth. Schuldverschreibungen auszugeben. Ausserdem darf die Bank folg. Geschäfte betreiben: 1) Den Erwerb, die Veräusserung und die Beleihung von Hypotheken. – 2) Die Gewährung nicht hypothekarjscher Darlehen an inländische Körperschaften des öffent- lichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen. – 3) Die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen die Verpfändung der Bahn und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen. – 4) Den kommissionsweisen Ankauf und Ver- kauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften. — 5) Die An- nahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf. – 6) Die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. – 7) Die Nutzbarmachung verfügbarer Gelder durch Hinterlegung bei geeigneten Banken und Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreibungen, von Wechseln und Wertpapieren, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer vom A.-R. auf- zustellenden Anweisung. – 8) Den Erwerb von Grundstücken, jedoch nur: a) zur Be- schaffung von Geschäftsräumen, b) zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. als Deckung für Hypoth.- Pfandbr. benutzt werden, nur nach folg. Grundsätzen erfolgen: a) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig und darf die ersten des Wertes der Grund- stücke unbeschadet der Bestimmung des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Hypoth.-Bankgesetzes nicht übersteigen. b) Der bei der Beleihung angenommene Grundstückswert darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. c) Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, sowie Hypoth. an Bergwerken, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.- Pfandbr. ausgeschlossen. d) Die beliehenen Baulichkeiten sind von dem Eigentümer angemessen gegen Feuersgefahr zu versichern. Die Bank darf keinen Hypoth.-Pfandbr. ausgeben, bevor nicht der Kapitalbetrag durch eine hypoth. Forderung von gleicher Höhe gedeckt ist. Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Kapital: M. 15 000 000 in 25 000 Aktien Serie I u. II à M. 600; Serie I (Nr. 1–12 500), Serie II (Nr. 12 501–25 000). Das Grundkapital kann auf Antrag des A.-R. durch Be- schluss der G.-V. mit einfacher Stimmenmehrheit auf M. 30 000 000 erhöht werden. Eine weitergehende Erhöhung kann nur mit landesherrlicher Genehmigung beschlossen werden.