0 74 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Pfälzische Hypotheken-Bank in Ludwigshafen a. Rh. Gegründet: Am 29./5. 1886. Letzte Statutenänd. v. 11./11.1899, behördl. am 15./12. 1899 genehmigt. Zweck: Gegenstand des Unternehmens sind die hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in der Pfalz und den übrigen bayer. Reg.-Bez., sowie die Aus- gabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworb. Hypoth. u. Grundschulden; ferner: 1) der Erwerb, die Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; – 2) die Gewährung nicht hypoth. Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft u. die Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworb. Forder.; – 3) die Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn u. die Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworb. Forder.; – 4) der kommissionsweise An- u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterl. Geldes die Hälfte des eingez. Grundkapitals nicht übersteigen darf; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Papieren. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche innerh. der ersten Hälfte (50 %) des Wertes der belasteten Grundstücke gegeben sind; eine höhere Belastung bis zu 60 % des Wertes ist nur ausnahmsweise und nur mit Zu- stimmung des Staatskommissars statthaft. Kapital: M. 14 000 000 in 14 000 Aktien à M. 1000. Das urspr. A.-K. von M. 6 000 000 wurde er- höht 1893 auf M. 7 000 000, 1894 auf M. 8000 000, 1895 auf M. 9 000 000, 1896 auf M. 10 000 000 bezw. auf M. 11 000 000, 1898 auf M. 13 000 000; ferner beschloss die G.-V. v. 25./3. 1899 Erhöhung um M. 3 000 000 (also auf M. 16 000 000) durch Ausgabe von 3000 neuen Aktien à M. 1000, wovon zunächst am 15.–30./3. 1901 den Aktionären M. 1 000 000 in 1000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. ab 1./4. 1901) zu 150 % angeboten wurden; auf 13 alte Aktien entfiel 1 neue. Eingezahlt sind seit 30./3. 1901 somit insgesamt M. 14 000 000. Bezugsrechte: Alle Neuausgaben werden den Aktionären im voraus angeboten. Pfandbriefe: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. bis zum 15 fachen Betrage des eingez. Grund- kapitals u. des ausschl. zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmten R.-F. ausgeben. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zs. wird gesichert: 1) durch die den Hyp.- Pfandbr. und Schuldverschreib. als Deckung dienenden, im Hyp.-Register eingetragenen Hypoth. und Werte; 2) durch die Haftung der Ges. mit ihrem gesamten Vermögen. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hyp.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zins- ertrage gedeckt sein. Die Deckung muss, soweit Hypoth. an landwirtschaftlichen Grund- stücken dazu verwendet werden, aus Amort.-Hyp. bestehen, bei denen der jährl. Tilg.- Beitrag des Schuldners nicht weniger als / vom Hundert des Hyp.-Kapitals beträgt. Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindlichen Kommunal-Oblig. muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch nichthypothek. Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage und gegebenen- falls in Gemässheit des § 6 Abs. 4 des Hypoth.-Bankgesetzes gedeckt sein. Die Kom- munal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befindlichen Hypoth.-Pfandbr. den für die letzteren in §$ 7 des Hypoth.-Bankgesetzes bestimmten Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Sämtliche Pfandbr. lauten auf den Inhaber, können aber auf Namen umgeschrieben (vinkuliert) werden. Umschreibung und Freischreibung erfolgt seitens der Bank kosten- los. Die Inhaber vinkulierter Pfandbriefe werden von der erfolgten Auslosung seitens der Bank kostenfrei benachrichtigt. Die Pfandbr. und die Kommunal-Oblig. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien von Vormundschaften, Gemeinden, Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeindlicher Verwaltung stehenden Stiftungen zugelassen. Den Gemeinden und Stiftungen ist für die Versendung der Pfandbr. der Bank zum Zwecke der Vinkulierung Portofreiheit gewährt. Die Reichsbank beleiht die Pfandbr. und die Kommunal- Oblig. in erster Klasse, ebenso die Kgl. Bank in Nürnberg und die Kgl. Filialbanken. Coup.-Verj.: 4 J. (K.). Ende 1901 waren an Pfandbr. in Umlauf: M. 262 845 600, an Kommunal-Oblig. M. 1 354 400 (Hypoth.-Bestand M. 272 015 909, davon zur Pfandbriefdeckung M. 269 044 320) und zwar: 3½ % Pfandbr. in 30 Serien, und zwar I u. III-––AXV zu je M. 5 000 000, XIX=–XXu. XXII-=XXXV zu je M. 10 000 000 in Stücken zu M. A 2000, B 1000, C 500, D 200, E 100. Zs. Serie I, XX, XXII–XXXI, XXXIII-–XXXV am 1./4. und 1./10.; die übrigen am 171 und 1./7. Tilg. in 50 Jahren; kann verstärkt werden. Die Pfandbr. der Serie XXXII sind unverlosbar; sie werden in längstens 50 Jahren durch Kündigung oder durch frei- händigen Rückkauf aus dem Verkehr gezogen. 1 % Depositalzins. Ende 1901 in Umlauf: